Jura Update

Bedenken gegen Berechtigung Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen (Wortmarke: „Texas Hold’em“) von Jörg Kindling

Wie bereits mitgeteilt, befinden sich aktuell Abmahnungen eines Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin im Umlauf.

Unter Vorlage einer Handlungsvollmacht mahnt Herr Jörg Kindling als Vertreter eines Herrn Martin Joachim Wolff aus Binz wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen der Wortmarke „Texas Hold’em“ ab. Der Begriff „Texas Hold’em“ ist als Wortmarke seit dem 24.05.2007 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen. Betroffene werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafeversprechen zu unterschreiben und Schadenersatz zu zahlen. Ferner wird Auskunft hinsichtlich der Herkunft und den Vertriebswegen der angeblich markenrechtsverletzend angebotenen Waren begehrt.

Grundlegende Bedenken gegen die Berechtigung der Abmahnung ergeben sich aus verschiedenen offenkundigen Gründen:

1. Eintragungsfähigkeit Wortmarke

Die Wortmarke „Texas Hold’em“ ist tatsächlich im Register des DPMA eingetragen, obwohl der Eintragung absolute Schutzhindernisse wegen Freihaltebedürftigkeit entgegenstehen dürften. Eine Registrierung ist u.a. nicht möglich, wenn die einzutragende Wortmarke die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreibt. Hier wurde die Wortmarke u.a. für die Klasse 28 (Spiele) registriert.

„Texas Hold’em“ beschreibt die bekannteste Variante des Kartenspiels Poker. Es handelt sich bei der registrierte Wortmarke daher um eine beschreibende Marke, die aufgrund des Vorliegens von absoluten Schutzhindernissen prinzipiell von der Registrierung ausgeschlossen ist.

Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass ebenfalls im Jahre 2007 die beantragte Eintragung der Wortmarke „Texas Hold’em“ vom DPMA abgelehnt und ein weiteres Mal nach einem Widerspruch aus dem Register des DPMA gelöscht wurde.

2. Inhaber Wortmarke

Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Martin Joachim Wolff aus Binz. Tatsächlich eingetragen als Markeninhaber ist jedoch ein Herr Joachim Wolf aus Jena. Markenschutz i.S.d. Markengesetzes (MarkenG) kann grundsätzlich jedoch nur der Markeninhaber beanspruchen. Allerdings sind weder Herr Martin Joachim Wolff, noch Herr Jörg Kindling offenkundig Inhaber der Wortmarke „Texas Hold’em“.

3. Vollmacht

Die vorlegte Handlungsvollmacht besticht durch verwirrende Angaben zum Aussteller und Ausstellungsort. Durch die verwendeten Eingangsformeln sowie dem verwendeten Stempel muss der objektive Eindruck entstehen, dass an der Fertigung der Vollmacht ein Rechtsanwalt beteiligt war. Weder Herr Martin Joachim Wolff, noch Herr Jörg Kindling handeln jedoch erkennbar als Rechtsanwälte, noch ist ein Dritter erkennbar in seiner Funktion als Rechtsanwalt beteiligt.

4. Unterlassungsverpflichtungserklärung

In der zu unterzeichnenden Unterlassungsverpflichtungserklärung wird Herr Martin Joachim Wolff mehrfach als Rechteinhaber der Wortmarke „Texas Hold’em“ bezeichnet. Eine entsprechende Rechteinhaberschaft zugunsten des Herrn Herr Martin Joachim Wolff ergibt sich jedoch weder aus dem Register des DPMA, noch ist sie vom Abmahnenden in andere Weise evident nachgewiesen. Darüber hinaus sind die Adressdaten verschieden.

5. Anspruch Schadensersatz

Neben der Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung werden Schadenersatzansprüche in unterschiedlicher Höhe erhoben. Gemein ist diesen erhobenen Ansprüchen, dass sie sehr unterschiedlichen Berechnungsmodellen zur Höhe entspringen. Zudem erfolgt die Berechnung des Schadensersatzes offenkundig ohne Rücksicht auf den Umfang der vermeintlichen Verletzungshandlungen.