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Briefzusteller wegen Verletzung des Postgeheimnisses entlassen

Ein bei der Deutschen Post AG als Beamter eingesetzter Briefzusteller, der unter Verletzung des Postgeheimnisses Briefsendungen geöffnet hat, um sich das darin befindliche Bargeld rechtswidrig anzueignen, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungs­gerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der im Jahre 1968 geborene Beamte steht als Briefzusteller im Dienst der Deutschen Post AG. Im Dezember 2005 konnte er durch den Umschlag einer Postsendung hindurch erken­nen, dass sich darin Bargeld befand. Der Beklagte öffnete den Brief und nahm das vorge­fundene Geld an sich. Anschließend öffnete er wei­tere 31 Sendungen und nahm auch deren Inhalt (insgesamt rund 100,– €) an sich. Die Briefe entsorgte er in einem Altpapiercontainer. Dabei wurde er von Bauarbeitern beo­bachtet, die die aus dem Altpapiercontainer wieder herausgenom­menen Briefe der Polizei übergaben. Das Amtsgericht verurteilte den Beamten wegen Verletzung des Postgeheimnisses in Tat­einheit mit Unterschlagung zu einer Geld­strafe von 65 Tagessätzen zu je 35,– €. Anschließend reichte die Deutsche Post AG Klage auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst ein. Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.

Das Öffnen der einem Briefzusteller zur Verfügung stehenden Postsendungen wiege seiner Art nach außerordentlich schwer, weil der Beamte damit den Kern­bereich seiner Dienst­pflichten verletzt habe. Denn zu den zentralen Pflichten eines Postbeamten gehöre neben der ordnungsgemäßen Zustellung der ihm anvertrauten Postsendungen insbesondere die Beachtung und aktive Wah­rung des durch das Grundgesetz garantierten Briefgeheimnisses. Die Missachtung dieser Kernpflichten stelle ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflicht­gemäße Amtsführung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei deshalb geboten (OVG, Urteil vom 7. Dezember 2007, 11 A 11152/07)

Quelle: Pressemitteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz