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Neues zur Klagefrist gemäß § 4 KSchG

Entscheidung:

Ein Arbeitnehmer muss bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt.

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 700/09 -
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.08.2009 – 2 Sa 132/09 -

Pressemitteilung Nr. 67/10 des BAG vom 01.09.2010 unter www.bundesarbeitsgericht.de

Beurteilung:

Mit dieser Entscheidung setzt sich der 5. Senat des BAG in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Der 2. Senat hat mit Urteil vom 06.07.2006 – 2 AZR 215/05 – festgestellt, dass auch nach Änderung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zum 01.01.2004, die Einhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden kann. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam (so auch Senat 15. Dezember 2005 – 2 AZR 148/05DB 2006, 1116; vgl. Hanau ZIP 2004, 1169, 1175; KR-Spilger 7. Aufl. § 1a KSchG Rn. 67; zu § 4 Satz 1 KSchG aF wohl auch BAG 12. Januar 1994 – 4 AZR 152/93AP BGB § 622 Nr. 43 = EzA BGB § 622 nF Nr. 47, zu B I 3 der Gründe)

Fazit:

Allerdings ist das vollständige Urteil noch nicht veröffentlicht, weshalb abzuwarten bleibt, ob der 5. Senat des BAG eine wirkliche Änderung der Rechtsprechung forciert oder es vorliegend aufgrund eines Einzelfalls zu einer „abweichenden“ Entscheidung gekommen ist.

Bis zur Veröffentlichung und Klarstellung der Rechtsauffassung des Senats, ist die Einhaltung der 3-wöchigen Klagefrist unbedingt zu beachten.

Auskünfte zu diesem Rechtsthema oder zum Arbeitsrecht insgesamt erteilt:
Rechtsanwalt Wollschlaeger