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Online-Verkauf von Material des Arbeitgebers rechtfertig fristlose Kündigung

Beschäftigten, die Material des Arbeitgebers entwenden und anschließend bei eBay verkaufen, darf fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl nicht hundertprozentig aufgeklärt werden kann und der Arbeitnehmer mehr als 30 Jahre im Betrieb beschäftigt ist (LAG Köln, Urteil vom 16.1.2007 – Az. 9 Sa 1033/06).

Quelle: www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=13697