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Neues zum Auskunftsersuchen über dynamische IP-Adresse: OLG Zweibrücken

Die Antragstellerin, die sich mit dem Vertrieb von Computerspielen befasst, macht gegen den Antragsgegner urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Anbietens eines geschützten Werkes in einer Online-Tauschbörse geltend. Sie hatte eine sog. Antipiracy-Firma zur Ermittlung von File-Sharing-Nutzern beauftragt, die ohne ihre Zustimmung Software anbieten oder herunterladen. Dabei wurde die später dem Antragsgegner zugeordnete dynamische IP-Adresse sowie der Zeitraum der Nutzung (11. Januar 2008) festgestellt. Unter Angabe der IP-Adresse stellte die Antragstellerin daraufhin zunächst Strafantrag gegen unbekannt. Die Staatsanwaltschaft holte bei dem zuständigen Provider (D… T… AG) die Auskunft ein, welchem Nutzer die betreffende dynamische IP-Adresse in dem von der Antipiracy-Firma ermittelten Zeitraum zugeordnet war. Dabei wurde der Antragsgegner als Nutzer festgestellt.

Das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Zivilkammer hat den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass die Übermittlung der  gespeicherten Telekommunikationsdaten des Antragsgegners durch den Provider an die Staatsanwaltschaft das Fernmeldegeheimnis verletze und deshalb auch im Zivilverfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Der angefochtene Beschluss wurde geändert und die beantragte einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Verfügungsanspruchs der Antragstellerin auf Unterlassung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlassen.

Wesentliche Begründung: Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts besteht kein Beweisverwertungsverbot bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ermittelten und an die Antragstellerin bekannt gegebenen Daten des Nutzers der dynamischen IP-Adresse, als welcher der Antragsgegner festgestellt worden ist.

Zunächst hat der Senat schon Zweifel, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, als „Verkehrsdatum“ i.S.v. § 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist. Denn insoweit ging das Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft an die D… T… AG als dem zuständigen Provider nur dahin, die Identität des sich hinter der IP-Adresse  zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt verbergenden Anschlussinhabers zu offenbaren. Die entsprechende Auskunft der Telekom beschränkte sich darauf, dass der Antragsgegner für den angefragten Zeitraum Nutzer dieser IP-Adresse war. Darüber hinausgehende Daten, insbesondere über die Häufigkeit der Nutzung der IP-Adresse in dem genannten Zeitraum, etwaige Kommunikationspartner und mögliche Kommunikationsinhalte enthält die Auskunft nicht. Von daher vermag der Senat keinen wesentlichen Unterschied zu der Mitteilung zu sehen, wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung eines „Bestandsdatums“ i.S.v. §§ 3 Nr. 3, 111 Abs. 1 Satz 1 TKG darstellt (abweichend:  LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008 – Az. 6 O 156/08)Dies dahingestellt: Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, verletzt weder das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG noch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG. Anderes ergibt sich  auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 zur „Vorratsdatenspeicherung“ . Denn diese Entscheidung betrifft nur die Weitergabe von Daten, die allein aufgrund der mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 eingeführten „Vorratsdatenspeicherung“ vorgehalten werden. In seiner Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aus, dass durch die von ihm vorläufig angeordnete Untersagung der Weitergabe so gewonnener Daten “den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikationsdiensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 i. V. m. § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben“ (WM 2008, 706, 709, 710). Das Bundesverfassungsgericht geht somit davon aus, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die nach bisheriger Praxis gespeicherten Daten keinen Verstoß gegen Grundrechte darstellt und weiterhin zulässig ist.

Vorliegend habe die die Staatsanwaltschaft nicht auf Daten zugegriffen, die von dem Provider allein nach den neuen gesetzlichen Vorschriften zur „Vorratsdatenspeicherung“ gespeichert waren. Im Januar 2008 führte die D… T… AG die „Vorratsdatenspeicherung“ für Internetdaten noch gar nicht durch, da den Anbietern von Internet-Diensten gemäß § 150 Abs. 12 b TKG eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2009 eingeräumt wurde (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 26.09.2008 – 4 W 62/08).

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss v. 26.09.2008 – 4 W 62/08 auf www.cms.justiz.rlp.de