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	<title>Jura-Update &#187; Allgemein</title>
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	<description>Neustes aus dem Rechtsgeschehen.</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Apr 2026 12:31:13 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Kein Anspruch auf vorzeitiges &#8220;Verbrenner-Aus&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Mar 2026 13:25:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Flottenziele]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Umwelthilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrenneraus]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteile vom 23. März 2026 &#8211; VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Urteile vom 23. März 2026 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20334/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23: Sog. &quot;Klimaklagen&quot; gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbr...">VI ZR 334/23</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20365/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23: Kein Anspruch auf vorzeitiges &quot;Verbrenner-Aus&quot;">VI ZR 365/23</a></p>
<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20334/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23: Sog. &quot;Klimaklagen&quot; gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbr...">VI ZR 334/23</a> handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20365/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23: Kein Anspruch auf vorzeitiges &quot;Verbrenner-Aus&quot;">VI ZR 365/23</a> um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben ein.</p>
<p>Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20157,%2030" target="_blank" title="BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18: Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweis...">BVerfGE 157, 30</a>) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.</p>
<p>Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,</p>
<p>nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren,</p>
<p>bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Millionen* Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20334/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23: Sog. &quot;Klimaklagen&quot; gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbr...">VI ZR 334/23</a>) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20365/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23: Kein Anspruch auf vorzeitiges &quot;Verbrenner-Aus&quot;">VI ZR 365/23</a>) emittieren.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.</p>
<p>Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu.</p>
<p>Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20157,%2030" target="_blank" title="BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18: Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweis...">BVerfGE 157, 30</a>) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.</p>
<p>Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20a.html" target="_blank" title="Art. 20a GG">Art. 20a GG</a> ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20a.html" target="_blank" title="Art. 20a GG">Art. 20a GG</a> konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20334/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23: Sog. &quot;Klimaklagen&quot; gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbr...">VI ZR 334/23</a></p>
<p>Landgericht München I &#8211; Urteil vom 7. Februar 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20O%2012581/21" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 07.02.2023 - 3 O 12581/21: &quot;Deutsche Umwelthilfe&quot;">3 O 12581/21</a></p>
<p>Oberlandesgericht München &#8211; Urteil vom. 12. Oktober 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=32%20U%20936/23" target="_blank" title="32 U 936/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">32 U 936/23</a> e</p>
<p>und</p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20365/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23: Kein Anspruch auf vorzeitiges &quot;Verbrenner-Aus&quot;">VI ZR 365/23</a></p>
<p>Landgericht Stuttgart &#8211; Urteil vom 13. September 2022 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17%20O%20789/21" target="_blank" title="17 O 789/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)">17 O 789/21</a></p>
<p>Oberlandesgericht Stuttgart &#8211; Beschluss vom 8. November 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20U%20170/22" target="_blank" title="12 U 170/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">12 U 170/22</a></p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004</a> Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungs-anspruch<br />
[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]</p>
<p>(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.</p>
<p>(…)</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> – Schadensersatzpflicht</p>
<p>(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p>(…)</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Artikel 2 Grundgesetz (GG</a>)</p>
<p>(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.</p>
<p>(…)</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20a.html" target="_blank" title="Art. 20a GG">Artikel 20a GG</a></p>
<p>Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.</p>
<p>Art. 1 EU-Pkw-Emissionsverordnung (VO [EU] 2019/631, geändert durch VO [EU] 2023/851)</p>
<p>(…)</p>
<p>(5) Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:</p>
<p>a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 55 % entspricht (…)</p>
<p>(5a) Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:</p>
<p>a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % entspricht (…) </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026054.html?nn=10690868" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 054/2026 des Bundesgerichteshofes vom 23.03.2026</a></p>
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		<title>Ver.di-Warnstreik bei Vivantes-Tochtergesellschaften – Landesarbeitsgericht bestätigt Umfang der Notdienstpläne bei Vivantes-Tochtergesellschaften im laufenden Warnstreik</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Mar 2026 13:08:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[Streikdienstpläne]]></category>
		<category><![CDATA[Streikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verdi]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 26.02.2026 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (PM Nr. 07/26 vom 25.02.2026), womit dieses in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken im laufenden Warnstreik festgelegt hat, bestätigt. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sah auch das Landesarbeitsgericht es als erwiesen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 26.02.2026 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (PM Nr. 07/26 vom 25.02.2026), womit dieses in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken im laufenden Warnstreik festgelegt hat, bestätigt.</p>
<p>Nach Durchführung einer Beweisaufnahme sah auch das Landesarbeitsgericht es als erwiesen an, dass die von den Vivantes-Kliniken geforderte Personalausstattung im Rahmen des Notdienstes für den Bereich der Zentralsterilisation erforderlich ist. Im Berufungsverfahren war es hinsichtlich der Festlegung der Notdienste nur noch um den Bereich der Zentralsterilisation gegangen. Die von Ver.di unter Hinweis auf das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Art. 9 Abs. 3 GG</a> geschützte Streikrecht begehrte Reduzierung des Notdienstes in der Zentralsterilisation lehnte das Landesarbeitsgericht vor diesem Hintergrund ab.</p>
<p>Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.</p>
<p>Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20GLa%20147/26" target="_blank" title="LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2026 - 11 GLa 147/26: Ver.di-Warnstreik bei Vivantes-Tochtergesel...">11 GLa 147/26</a> </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1647630.php" title="Pressemitteilung des Arbeitsgerichtes Berlin" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 09/26 des Arbeitsgerichtes vom 27.02.2026</a></p>
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		<title>#WeRemeber</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Jan 2026 14:49:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160;]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignnone size-medium wp-image-1099" alt="weremeber_AWollschlaeger_2026-01-27 at 20.08.18" src="http://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/wp-content/uploads/WhatsApp-Image-2026-01-27-at-20.08.18-300x225.jpeg" width="300" height="225" /></p>
<p>&nbsp;<br />
<a</p>
<p>Am 27. Januar 1945 wurde das Konzentrationslager Auschwitz befreit. Aus diesem Anlass erinnert die #weremember-Kampagne des World Jewish Congress (WJC) daran, die Erinnerung an den Holocaust wachzuhalten. Weltweit werden Menschen in der Woche vor dem 27. Januar dazu aufgerufen, mit dem Hashtag #weremember daran zu erinnern, was geschehen kann, wenn sich Hass und Hetze breitmachen.</p>
<p><a title="Internetauftritt des Bundesministeriums" href="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2026/01/weremember.html" target="_blank">Bundesministerium des Innern</a></p>
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		<title>Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Jan 2026 13:50:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Änderung Muster]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Neuwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 7. Januar 2026 &#8211; VIII ZR 62/25 Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268; Pressemitteilung vom 26. Februar 2025, Nr. 41/2025) und vom 22. Juli 2025 (VIII ZR 5/25, NJW 2025, 3147; Pressemitteilung vom 29. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 7. Januar 2026 &#8211; VIII ZR 62/25</p>
<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinen Beschlüssen vom 25. Februar 2025 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20143/24" target="_blank" title="VIII ZR 143/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 143/24</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202025,%201268" target="_blank" title="BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufvertr...">NJW 2025, 1268</a>; Pressemitteilung vom 26. Februar 2025, Nr. 41/2025) und vom 22. Juli 2025 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%205/25" target="_blank" title="VIII ZR 5/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 5/25</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202025,%203147" target="_blank" title="BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufvertr&auml;g...">NJW 2025, 3147</a>; Pressemitteilung vom 29. Juli 2025, Nr. 145/2025) unter anderem entschieden, dass es dem Anlaufen der Widerrufsfrist &#8211; jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie &#8211; nicht entgegensteht, wenn eine &#8211; in Teilen von der Muster-Widerrufsbelehrung abweichende &#8211; Widerrufsbelehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft, und der Unternehmer nicht gehalten ist, den Verbraucher konkret einzelfallbezogen über das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei ihm zu belehren. Ferner hat der Senat entschieden, dass es das Anlaufen der Widerrufsfrist ebenfalls nicht hindert, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar mitgeteilt hat, er habe die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, entgegen <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246a.html" target="_blank" title="Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen">Art. 246a</a> § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB jedoch keine &#8211; zumindest schätzungsweise &#8211; Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat hatte nunmehr Gelegenheit, sich mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2025 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2057/24" target="_blank" title="6 U 57/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 57/24</a>, juris) zu befassen, welches in den beiden vorgenannten Punkten von der Rechtsprechung des Senats und der Rechtsprechung aller anderen Oberlandesgerichte abweicht.</p>
<p>Auf die Revision der beklagten Verkäuferin des Fahrzeugs hat der Senat das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Berufung des Käufers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>OLG Stuttgart &#8211; Urteil vom 11. März 2025 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2057/24" target="_blank" title="6 U 57/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 57/24</a>, juris<br />
LG Stuttgart &#8211; Urteil vom 31. Mai 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=55%20O%20200/23" target="_blank" title="LG Stuttgart, 31.05.2024 - 55 O 200/23">55 O 200/23</a></p>
<p>Karlsruhe, den 8. Januar 2026 </p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026005.html" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 005/2026 vom 08.01.2026</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Haftungsvergleiche im sog. &#8220;Dieselskandal&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Sep 2025 12:07:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Vorstand Entlastung GEsellschafterversammlung Aktienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 30. September 2025 &#8211; II ZR 154/23 Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&#038;O-Versicherern im sog. &#8220;Dieselskandal&#8221; für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 30. September 2025 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II%20ZR%20154/23" target="_blank" title="II ZR 154/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">II ZR 154/23</a></p>
<p>Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&#038;O-Versicherern im sog. &#8220;Dieselskandal&#8221; für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungsvergleiche mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsmitglied sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit D&#038;O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schadensersatzansprüche und darauf beruhender Deckungsansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem sog. &#8220;Dieselskandal&#8221; fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwarefunktionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von 11,2 Mio. € bzw. 4,1 Mio. € und Zahlungen der D&#038;O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. € vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten. In dem Deckungsvergleich verpflichtete sie sich zudem, näher bestimmte sonstige Personen, darunter sämtliche weitere ehemaligen oder amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, dauerhaft nicht mehr in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99% zu. Die Kläger sind Kapitalanlegerschutzvereinigungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustimmungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.</p>
<p>Die Kläger wenden sich u.a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision haben die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.</p>
<p>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die Revision der Kläger hatte in wesentlichen Punkten Erfolg. Die Zustimmungsbeschlüsse sind allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Rückgewähr von Einlagen (<a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/57.html" target="_blank" title="&sect; 57 AktG: Keine R&uuml;ckgew&auml;hr, keine Verzinsung der Einlagen">§ 57 Abs. 1 AktG</a>) nichtig und die Beschlüsse verstoßen auch nicht gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 AktG: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder">§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG</a>, weil die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten wurde.</p>
<p>Der Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich ist aber wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar und für nichtig zu erklären. In der Tagesordnung, die in der Einberufung zur Hauptversammlung angegeben war, wurde nicht den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 AktG: Allgemeines">§ 121 Abs. 3 Satz 2 AktG</a> entsprechend mitgeteilt, dass mit dem Deckungsvergleich ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Beklagten verbunden war, der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 AktG: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder">§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG</a> bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte. Die diesbezüglichen Angaben in dem Bericht des Vorstands genügen nicht, da sie nicht mehr Teil der in der Einberufung angegebenen Tagesordnung waren. Der durchschnittliche Aktionär musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gegenüber einer Vielzahl weiterer Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten enthalten waren.</p>
<p>Soweit das Oberlandesgericht die Anfechtbarkeit der den Haftungsvergleichen zustimmenden Beschlüsse gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/243.html" target="_blank" title="&sect; 243 AktG: Anfechtungsgr&uuml;nde">§ 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG</a> wegen einer Verletzung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG aF verneint hat, hielt dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung konnte nicht angenommen werden, dass die verlangte Auskunft zu den Vermögensverhältnissen der ehemaligen Mitglieder des Vorstands für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen nicht wesentlich war. Der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands gibt als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen unter anderem an, die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden. Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands waren zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung nachzuvollziehen. Die erteilten Auskünfte insbesondere zu den bezogenen Einkommen genügen hierfür nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstandsmitglieder gedeckt gewesen wären. Der Bundesgerichtshof konnte auf der Grundlage der Feststellungen nicht zuverlässig ableiten, ob die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte hinreichend erläutert wurde.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>Landgericht Hannover &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2022 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23%20O%2063/21" target="_blank" title="LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21: Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschl&uuml;ssen der Haupt...">23 O 63/21</a></p>
<p>Oberlandesgericht Celle &#8211; Urteil vom 29. November 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20U%2093/22" target="_blank" title="9 U 93/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">9 U 93/22</a></p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p>Aktiengesetz (AktG)</p>
<p>§ 243 Anfechtungsgründe</p>
<p>(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.</p>
<p>(2) (…)</p>
<p>(3) (…)</p>
<p>(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. (…)</p>
<p>§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder</p>
<p>(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…)</p>
<p>(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>(4) (…) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen</p>
<p>(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>§ 121 Allgemeines</p>
<p>(1) (…)</p>
<p>(2) (…)</p>
<p>(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (COVMG aF)</p>
<p>§ 1 Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit</p>
<p>(1) (…)</p>
<p>(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern</p>
<p>1. (…)</p>
<p>2. (…)</p>
<p>3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,</p>
<p>4. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. (…)</p>
<p>Karlsruhe, den 30. September 2025</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025177.html?nn=19778950" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 177/2025 vom 30.09.2025</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Bedeutung der Angabe von Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jul 2025 08:52:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Autokauf Privatperson]]></category>
		<category><![CDATA[Beschaffenheitsgarantie]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortung fremdes Wissen]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 23. Juli 2025 &#8211; VIII ZR 240/24 Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig &#8211; auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 23. Juli 2025 &#8211; VIII ZR 240/24</p>
<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig &#8211; auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer &#8211; von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB a.F.">§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> aF (nunmehr <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 Abs. 1</a>, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen. </p>
<p>Sachverhalt:<br />
Der Kläger erwarb im Jahr 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973, der über eine H-Zulassung verfügte. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; angegeben. Zudem wurde auf die zwölfjährige Besitzzeit des Beklagten, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. In dem nachfolgenden Kaufvertrag zwischen den Parteien, in dem die Sachmängelgewährleistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden war, hieß es: &#8220;Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: &#8211; siehe Gutachten &#8211; Note 2-3&#8243;.<br />
Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs ein Gutachten aus dem Jahr 2011 und eines aus dem Jahr 2017 vor. Das erstgenannte Gutachten wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von &#8220;2,0&#8243; aus, das letztgenannte Gutachten eine solche von &#8220;3-&#8221;.<br />
Anfang des Jahres 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug bei dem TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab, unter anderem wegen einer an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts.<br />
Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz von Aufwendungen.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:<br />
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.<br />
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe den geltend gemachten Ansprüchen der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Zwar gelte dieser nicht im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Parteien hätten jedoch eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend, dass dieses einen der Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; entsprechenden Zustand aufweise, nicht vereinbart. Der Beklagte habe mit dem der Angabe &#8220;2-3&#8243; beigefügten Zusatz &#8220;siehe Gutachten&#8221; zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung einer Zustandsnote von &#8220;2-3&#8243; habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Der Angabe der Zustandsnote in der Verkaufsanzeige komme deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weil die Parteien diese in dem Kaufvertrag durch die Bezugnahme auf die Gutachten modifiziert hätten.<br />
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. </p>
<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<br />
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass hier eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB a.F.">§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> aF dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten &#8220;2&#8243; und &#8220;3&#8243; liegenden Erhaltungszustand nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist.<br />
Ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben ist, ist eine Frage der &#8211; nach beiden Seiten hin interessengerechten &#8211; Vertragsauslegung. Im Bereich des Kaufs von Oldtimern ist bei dieser Auslegung die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend kommt der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will. Es ist deshalb regelmäßig &#8211; auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer &#8211; von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen.<br />
Derartige Umstände lagen hier nicht vor. Im Gegenteil bestätigen der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; verbindlich sein. Die Bezugnahme auf die Gutachten im Zusammenhang mit der Angabe der Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; in dem Kaufvertrag war nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte hiermit lediglich auf die Gutachten als fremde Quellen verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der angegebenen Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte. Denn zum einen entsprach die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von &#8220;2-3&#8243; weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten, noch ergab sie sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten, sondern übertraf diesen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte dies nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Zum anderen enthielt die Erklärung des Beklagten in dem Kaufvertrag nach objektivem Empfängerhorizont eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand, der für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Die Erklärung des Beklagten zum Fahrzeugzustand ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.<br />
Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände hier für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Auslegungsergebnis. Denn dort hat der Beklagte aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kannte und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von &#8220;2-3&#8243; auf, erst recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.<br />
Da somit eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von &#8220;2-3&#8243; vorlag, konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten &#8220;2&#8243; und &#8220;3&#8243; entsprechenden Erhaltungszustand befand. Hierzu hat das Berufungsgericht &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; keine Feststellungen getroffen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. </p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG Hamburg &#8211; 311 O 62/23 &#8211; Urteil vom 5. September 2023<br />
OLG Hamburg &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20102/23" target="_blank" title="5 U 102/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 102/23</a> &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2024 </p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 BGB</a> Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)<br />
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,<br />
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<br />
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.<br />
[…]<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 BGB</a> Rechte des Käufers bei Mängeln<br />
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<br />
[…]<br />
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten […] und<br />
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025143.html" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 143/25 vom 24.07.2025</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/allgemein/anforderungen-an-eine-widerrufsbelehrung-in-neuwagenkaufvertragen-mit-verbrauchern-im-fernabsatz/</link>
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		<pubDate>Wed, 26 Feb 2025 13:48:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mustererklärung; Verbraucher]]></category>
		<category><![CDATA[Telefonnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung; Fernabsatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/?p=1033</guid>
		<description><![CDATA[Beschluss vom 25. Februar 2025 &#8211; VIII ZR 143/24 Dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner (als [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Beschluss vom 25. Februar 2025 &#8211; VIII ZR 143/24<br />
Dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner (als beispielhafte Kommunikationsmittel genannten) Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zusätzlich auch seine &#8211; hier auf dessen Internet-Seite zugängliche &#8211; Telefonnummer angeben muss.<br />
Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gilt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB</a>) oder ob das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB</a>).<br />
In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/522.html" target="_blank" title="&sect; 522 ZPO: Zul&auml;ssigkeitspr&uuml;fung; Zur&uuml;ckweisungsbeschluss">§ 522 Abs. 2 ZPO</a> zurückweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin &#8211; 27. Zivilsenat &#8211; vom 23. Juli 2024 (27 U 33/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.<br />
Sachverhalt und Prozessverlauf<br />
Am 18. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter &#8220;Kontakt&#8221; und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung &#8220;z.B.&#8221; durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail erklärt werden könne.<br />
Am 23. August 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung.<br />
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.<br />
Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a>) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.<br />
Die Beklagte hat nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des <a href="http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246a.html" target="_blank" title="Art. 246a EGBGB: Informationspflichten bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen mit Ausnahme von Vertr&auml;gen &uuml;ber Finanzdienstleistungen">Art. 246a</a> § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal diese hier ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nicht (&#8220;acte clair&#8221;).<br />
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren.<br />
In Anbetracht dessen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung &#8211; über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus &#8211; auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter &#8220;Kontakt&#8221;) ohne Weiteres verfügbar war.<br />
Selbst wenn aber von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe ihrer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies &#8211; woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen (&#8220;acte clair&#8221;) &#8211; bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB</a> dem Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht entgegen. Denn eine &#8211; unterstellt &#8211; insoweit unvollständige Widerrufsbelehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten &#8211; konkret: seines Widerrufsrechts &#8211; einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Ihm wird auch nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre &#8211; auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche &#8211; Telefonnummer angegeben hat, hat sich nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/356.html" target="_blank" title="&sect; 356 BGB: Widerrufsrecht bei au&szlig;erhalb von Gesch&auml;ftsr&auml;umen geschlossenen Vertr&auml;gen und Fernabsatzvertr&auml;gen">§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB</a> zu erklären. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher &#8211; und damit auch dem Kläger &#8211; Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.<br />
Die Entscheidung des Senats wird mit ausführlicher Begründung in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht werden.<br />
Vorinstanzen:<br />
Landgericht Berlin II &#8211; Urteil vom 19. März 2024 &#8211; 63 O 14/23, veröffentlicht in juris<br />
Kammergericht Berlin &#8211; Beschluss vom 23. Juli 2024 &#8211; 27 U 33/24<br />
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:<br />
Bürgerliches Gesetzbuch<br />
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen<br />
[…]<br />
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen<br />
[…]<br />
(2) Die Widerrufsfrist beginnt<br />
1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,<br />
a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,<br />
[…]<br />
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 […] unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt [...]<br />
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche<br />
Art. 246a § 1 Informationspflichten<br />
[…]<br />
(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" target="_blank" title="&sect; 312g BGB: Widerrufsrecht">§ 312g Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren<br />
1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 Absatz 1</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs [...]<br />
Unionsrecht<br />
Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie)<br />
Art. 6<br />
Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen<br />
(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:<br />
[…]<br />
h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts<br />
[…]<br />
Karlsruhe, den 26. Februar 2025<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025041.html " title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 041/2025 Bundesgerichtshof vom 26.02.2025</a></p>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Polizeikosten bei Hochrisikospielen</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Jan 2025 11:55:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH blieb daher erfolglos. Nach dem im November 2014 in Kraft getretenen § 4 [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in der Freien Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH blieb daher erfolglos.</p>
<p>Nach dem im November 2014 in Kraft getretenen § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) wird bei Veranstalterinnen und Veranstaltern für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.</p>
<p>Diese Regelung greift in die durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1</a> Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter zwar ein. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell und materiell verfassungsgemäß ist. Die Norm genügt als Berufsausübungsregelung insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung ist auch mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a> vereinbar.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Gemäß § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG wird bei Veranstalterinnen und Veranstaltern für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.</p>
<p>Im Hinblick auf das am 19. April 2015 angesetzte Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weserstadion unterrichtete die Polizei Bremen die Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG über ihre voraussichtliche Gebührenpflicht als Veranstalterin. Nach den damaligen Erkenntnissen und Informationen sei am Spieltag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Fans der Vereine zu rechnen, wenn dem nicht durch den Einsatz von starken Polizeikräften und durch entsprechende Einsatzmaßnahmen effektiv begegnet werde. Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz, bei dem die Bremer Polizei von Einsatzkräften aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen und der Bundespolizei unterstützt wurde, nach Bewertung der Polizeiführung insgesamt reibungslos. Die Polizei Bremen erließ gegenüber der Beschwerdeführerin als Veranstalterin des Spiels einen Bescheid über die Erhebung von Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen Eurobetrags für den erforderlichen Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte.</p>
<p>Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Beschwerdeführerin erfolglos geblieben war, hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf die Klage der Beschwerdeführerin auf.</p>
<p>Auf die Berufung der Freien Hansestadt Bremen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Gebührenregelung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG sei verfassungsgemäß. In der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zwar aufgehoben, in der Sache aber weitgehend die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt.</p>
<p>Nach der Zurückverweisung hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts erneut aufgehoben und die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen.</p>
<p>Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie vorrangig gegen die Gebührenregelung selbst und rügt unter anderem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a>.</p>
<p>Wesentliche Erwägungen des Senats:</p>
<p>Die nur teilweise zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.</p>
<p>I. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG greift zwar in die durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter ein. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.</p>
<p>1. Die Norm ist formell verfassungsgemäß, insbesondere steht dem Land insoweit die Gesetzgebungskompetenz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/70.html" target="_blank" title="Art. 70 GG">Art. 70 GG</a> zu. Gebühren fallen in die Kategorie der nichtsteuerlichen Abgaben und weisen als Vorzugslasten Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Als Gebühren lassen sich danach öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder eine sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und insbesondere dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder deren Vorteil oder deren Wert auszugleichen. Bei der durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG begründeten Geldleistungspflicht handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe in Form einer Gebühr, da sie für die öffentliche Leistung der konkreten Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte deren Kosten (also den Mehraufwand) den Veranstalterinnen und Veranstaltern auferlegt.</p>
<p>2. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere genügt die Norm als Berufsausübungsregelung den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und dem Bestimmtheitsgebot.</p>
<p>a) Die Regelung zielt darauf ab, die durch die Durchführung der näher beschriebenen Veranstaltungen entstandenen Mehrkosten der Polizei auf die Veranstalterinnen und Veranstalter abzuwälzen, wobei die Kosten an die Stelle verlagert werden sollen, an der die Gewinne anfallen. Auf diese Weise sollen die Mehrkosten der Polizeieinsätze nicht durch die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, sondern jedenfalls auch durch die (un)mittelbaren wirtschaftlichen Nutznießerinnen und Nutznießer der Polizeieinsätze geschultert werden. Dies ist ein legitimes Ziel.</p>
<p>Der Legitimität des mit § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG verfolgten Ziels steht kein verfassungsrechtlich verbürgtes generelles Gebührenerhebungsverbot im Polizeirecht entgegen. Die Verfassung kennt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Die Gefahrenvorsorge ist keine allgemeine staatliche Tätigkeit, die zwingend ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren ist.</p>
<p>b) Die Gebührenpflicht ist zur Erreichung des Ziels auch geeignet und erforderlich.</p>
<p>c) Die mit der Gebührenerhebung verbundenen Einschränkungen der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> geschützten beruflichen Freiheit sind angemessen.</p>
<p>aa) Die Gebühr wird insbesondere als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung erhoben.</p>
<p>(1) Es besteht ein hinreichendes Näheverhältnis der Gebührenpflichtigen zur öffentlichen Leistung, also dem Mehraufwand des Polizeieinsatzes. Die Zurechenbarkeit rechtfertigt sich dabei aus einer Gesamtschau mehrerer Gesichtspunkte, die überwiegend dem Veranlasserprinzip zuzuordnen sind.</p>
<p>(a) Indem sie eine Veranstaltung durchführen, bei der erfahrungsgemäß Gewalthandlungen in erheblichem Maße zu erwarten sind (Hochrisikoveranstaltung), veranlassen die Veranstalterinnen und Veranstalter eine deutlich gesteigerte staatliche Sicherheitsvorsorge, nehmen damit begrenzte öffentliche Ressourcen in deutlich übermäßigem Umfang in Anspruch und begründen so ein Näheverhältnis zu der erbrachten staatlichen Leistung, welche ohne die Hochrisikoveranstaltung nicht notwendig wäre.</p>
<p>Zwischen dem Aufwand und der Verursachung besteht dabei auch bei wertender Betrachtung ein Näheverhältnis. Die Nähe zum gebührenpflichtigen Mehraufwand wird im vorliegenden Fall auch durch den besonderen Umfang des Aufwands begründet, der in abgrenzbarer Weise durch die Veranstaltung und gerade nicht durch die Allgemeinheit verursacht wird.</p>
<p>Die sicherheitsrechtliche Lage in einer Stadt, in der eine Hochrisikoveranstaltung durchgeführt wird, unterscheidet sich von einer Normallage in einer Weise, die bei wertender Betrachtung die Einschätzung des Gesetzgebers, hier liege eine quantitative Sondernutzung der Sicherheitsgewährleistung vor, hinreichend trägt. So wurde bei dem Hochrisikospiel, das dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde liegt, ein Vielfaches an Polizeikräften im Vergleich zu „Nicht-Hochrisikospielen“ eingesetzt.</p>
<p>Die besondere Nähe zu der kostenverursachenden Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte ist weiter auch deshalb gegeben, weil die Durchführung einer Hochrisikoveranstaltung eine besondere Gefahrträchtigkeit in sich birgt und dadurch übermäßig die begrenzten öffentlichen Ressourcen bindet. Insbesondere bei Hochrisikofußballspielen ist die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte wegen der besonderen Gefahrträchtigkeit plausibel und wird durch langjährige Erfahrungen gestützt.</p>
<p>(b) Die von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG erfassten staatlichen Maßnahmen besitzen weiter deshalb einen spezifischen Bezug zu den in der Vorschrift genannten Veranstaltungen, weil sie gerade deren Durchführung ermöglichen. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sind objektiv, ohne es beantragt oder ausdrücklich erwünscht zu haben, Nutznießerinnen und Nutznießer dieser Bereitstellung von Polizeikräften. Die hierdurch ermöglichte Risikominimierung kommt ihnen zugute, weil sie ohne diese ihre Veranstaltung nicht oder zumindest nicht in der gewählten Form ausrichten könnten.</p>
<p>(2) Die individuelle Zurechnung setzt auch nicht die polizeiliche Verantwortlichkeit der Veranstalterinnen und Veranstalter voraus. Das Grundgesetz kennt keinen entsprechenden Grundsatz.</p>
<p>(3) Die durch eine gefahrträchtige Großveranstaltung veranlasste erhöhte Sicherheitsvorsorge bleibt den Veranstalterinnen und Veranstaltern zurechenbar, auch wenn die Realisierung der Gefahr von einem – gegebenenfalls rechtswidrigen – Verhalten Dritter abhängt. Ein vorsätzliches Dazwischentreten Dritter führt jedenfalls dann nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Zurechnung des Mehraufwandes, wenn die Veranstaltung in Kenntnis ihrer Gefahrträchtigkeit durchgeführt wird.</p>
<p>bb) Die Bremer Veranstaltungsgebühr beeinträchtigt die Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter auch in einer Gesamtschau nicht unangemessen. Grundsätzlich steht das Ziel der Gebühr, nicht die Allgemeinheit mit dem der Polizei entstandenen Mehraufwand bei Hochrisikoveranstaltungen zu belasten, sondern deren Veranstalterinnen und Veranstalter, die den Mehraufwand veranlassen und mit der Veranstaltung einen Gewinn erzielen wollen, nicht außer Verhältnis zu der aus der Gebührenpflicht folgenden Beeinträchtigung beruflicher Freiheit. Insbesondere ist eine unangemessene Belastung oder eine erdrosselnde Wirkung durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nicht erkennbar. Bezogen auf die finanzielle Belastungswirkung ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG nur einen kleinen Teil von kommerziellen Veranstaltungen betrifft.</p>
<p>d) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genügt zudem dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Die in der Verfassungsbeschwerde bezeichneten Merkmale auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite werfen keine Auslegungsprobleme auf, die nicht mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Auch der Umstand, dass die Gebührenhöhe von den Veranstalterinnen und Veranstaltern selbst im Voraus nicht genau berechnet werden konnte, ändert hieran nichts. Das Bestimmtheitsgebot verlangt nicht, dass sich aus den Regelungen zur Bemessung der Gebühr vorab deren exakte Höhe ermitteln lässt.</p>
<p>II. § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 1 GG</a> vereinbar.</p>
<p>Indem die Norm die Gebührenlast für die Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte nicht allen Veranstalterinnen und Veranstaltern, sondern nur denjenigen auferlegt, die die in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG genannten Kriterien erfüllen, differenziert die Norm zwischen verschiedenen Gruppen.</p>
<p>Wegen des vorliegenden Eingriffsgewichts in die Berufsfreiheit nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/12.html" target="_blank" title="Art. 12 GG">Art. 12 Abs. 1 GG</a> ist für die hier relevanten Ungleichbehandlungen nicht nur ein sachlicher Grund erforderlich, vielmehr muss das Verhältnis des durch die Ungleichbehandlung beabsichtigten Gemeinwohlgewinns angemessen zu der damit verbundenen Ungleichheit sein. Dies ist der Fall.</p>
<p>1. Die Differenzierungen dienen gerade dazu, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck zu realisieren. Der Aufwand soll dorthin verlagert werden, wo die Gewinne hinfließen und wo sie typischerweise auch vorhanden sind. Indem an die Gewinnorientierung angeknüpft wird, wird die Belastung gerade auf den Bereich verlagert, in dem die Schuldnerinnen und Schuldner einen Vorteil erzielen. Der Unterschied im daraus erwachsenden Vorteil zwischen gewinnorientierten, einen monetären Vorteil ziehenden Veranstaltungen und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen ist so groß, dass er die Nichteinbeziehung der nicht gewinnorientierten Veranstaltungen rechtfertigt.</p>
<p>2. Die Beschränkung auf Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 zeitgleich teilnehmenden Personen verfolgt das Ziel, nur diejenigen Veranstaltungen zu erfassen, die einen deutlichen polizeilichen Mehraufwand hervorrufen. Das Merkmal verfolgt daher partiell das gleiche Ziel wie das der besonderen Gefahrträchtigkeit. Es soll nur die Veranstaltung, die eine administrativ und finanziell erhebliche Sondernutzung der Gefahrenvorsorge bewirkt, erfasst werden. Darüber hinaus unterstützt die Konzentration auf die Größe der Veranstaltung auch das gleiche Ziel wie das Kriterium der Gewinnorientierung. Es ist anzunehmen, dass eine Veranstaltung umso gewinnbringender ist, je größer sie ist. Die Differenzierung soll gerade das Ziel des Eingriffs ermöglichen und steht nicht außer Verhältnis zur bewirkten Belastung.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-002.html" title="Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht" target="_blank">Pressemitteilung 2/25 des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Januar 2025</a></p>
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		<title>Abmahnung eines Mitglieds der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität rechtmäßig</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jan 2025 12:46:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet für rechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern. Das klagende Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe steht [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat die Abmahnung gegenüber einem Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen deren Aufrufs im Internet für rechtmäßig angesehen. In dem Aufruf wird der Universität vorgeworfen, sich tarifwidrig, mitbestimmungsfeindlich und antidemokratisch zu verhalten und dadurch den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD zu befördern.</p>
<p>Das klagende Vorstandsmitglied der ver.di-Betriebsgruppe steht in einem Arbeitsverhältnis zur beklagten Universität und ist freigestelltes Personalratsmitglied. Der Vorstand der Betriebsgruppe veröffentlichte Ende Januar 2024 auf deren Internetpräsenz einen Aufruf zur Teilnahme an einem Aktionstag unter anderem gegen die AfD. In dem Aufruf heißt es über die beklagte Universität, sie halte Tarifverträge nicht ein, gliedere Tätigkeiten unterer Lohngruppen mit einem hohen Anteil migrantischer Beschäftigter aus, bekämpfe Mitbestimmung und demokratische Prozesse, und gewerkschaftliche Organisierung sei ihr ein Dorn im Auge. Damit fördere die Universität den Rechtsruck und den Aufstieg der AfD.</p>
<p>Die Arbeitgeberin erteilte dem Arbeitnehmer Anfang März 2024 eine Abmahnung und führte in dieser aus, in den zitierten Passagen liege eine ehrverletzende Kritik, die eine Verletzung der Treue- und Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis darstelle.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Entfernung der Abmahnung abgewiesen. Es bestehe ein hinreichender Bezug des Aufrufs zum Arbeitsverhältnis der Parteien. Seine Nebenpflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis habe der Arbeitnehmer durch den Aufruf verletzt. Zwar sei wegen der enthaltenen wertenden Elemente von einer Meinungsäußerung auszugehen. Diese überschreite jedoch nach Anlass, Kontext und Zweck die Grenze auch polemischer oder überspitzter Kritik. Es handele sich vielmehr um eine vom Schutz der Meinungsfreiheit aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank" title="Art. 5 GG">Artikel 5 Absatz 1</a> Grundgesetz nicht gedeckte Schmähkritik. Für die erhobenen Vorwürfe fehlten Anhaltspunkte in der Realität. So sei etwa die Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten im Öffentlichen Dienst üblich.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat weiter angenommen, die Äußerungen seien auch nicht aufgrund der in <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Artikel 9 Absatz 3</a> Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsfreiheit gerechtfertigt. Die Werbung zur Teilnahme an dem Aktionstag sei ebenso wenig Gegenstand des abgemahnten Verhaltens wie die Äußerungen in Bezug auf die Bundesregierung. Allein die Schmähkritik bezogen auf die Universität werde abgemahnt; sie sei auch vom Schutzbereich des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Artikel 9 Absatz 3</a> Grundgesetz nicht erfasst.</p>
<p>Gegen das Urteil kann der klagende Arbeitnehmer Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.</p>
<p>Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024, Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=58%20Ca%204568/24" target="_blank" title="ArbG Berlin, 05.12.2024 - 58 Ca 4568/24: Nach kritischem Internet-Aufruf: FU Berlin darf ver.di...">58 Ca 4568/24</a></p>
<p>Quelle: <a href="https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1517802.php" title="Pressemitteilung AG Berlin" target="_blank">Pressemitteilung Arbeitsgericht Berlin Nr. 01/25 vom 06.01.2025</a></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Nov 2024 09:22:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB Waschanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Betreiben einer Waschanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Waschanlage]]></category>
		<category><![CDATA[serienmäßige Ausstattung Waschanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Spoiler Waschanlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 21. November 2024 &#8211; VII ZR 39/24 Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden. Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 21. November 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%2039/24" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - VII ZR 39/24: Haftung des Autowaschanlagenbetreibers f&uuml;r die Besch&auml;...">VII ZR 39/24</a></p>
<p>Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden.</p>
<p>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf</p>
<p>Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.</p>
<p>In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:</p>
<p>&#8220;Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen</p>
<p>Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).</p>
<p>Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.&#8221;</p>
<p>Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:</p>
<p>&#8220;Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!&#8221;.</p>
<p>Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Deswegen verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.</p>
<p>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die Revision des Klägers war erfolgreich. Sie führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.</p>
<p>Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Geschuldet sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei trägt grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Abweichend davon hat sich allerdings der Schädiger nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.</p>
<p>Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.</p>
<p>Daneben kommt keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.</p>
<p>Die hiernach gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht widerlegt und den ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Ihr Vortrag, die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers sei ihr nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis nichts geändert, genügt zu ihrer Entlastung nicht. Es fehlt schon an der Darlegung, ob die Beklagte &#8211; die sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war &#8211; sich darüber informiert hat, für welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und daher ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dargetan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.</p>
<p>Die Beklagte hat sich ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Das in der Waschanlage angebrachte, mit &#8220;Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen&#8221; überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur &#8220;nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)&#8221; erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift &#8220;Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!&#8221; einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass &#8211; gegebenenfalls &#8211; von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>AG Ibbenbüren &#8211; Urteil vom 20. Dezember 2022 &#8211; 3 C 268/21<br />
LG Münster &#8211; Urteil vom 14. Februar 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20S%204/23" target="_blank" title="1 S 4/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 S 4/23</a></p>
<p>Karlsruhe, den 21. November 2024</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024224.html " title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 224/2024 des Bundesgerichtshofes vom 21.11.2024</a></p>
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