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	<title>Jura-Update &#187; Arbeitsrecht</title>
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	<description>Neustes aus dem Rechtsgeschehen.</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Apr 2026 12:31:13 +0000</lastBuildDate>
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		<title>ver.di-Warnstreik bei Vivantes-Tochtergesellschaften &#8211; Arbeitsgericht legt Umfang der Notdienstpläne fest</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Mar 2026 12:58:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[geschütztes Streikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Streik]]></category>
		<category><![CDATA[Tarif; Verrdi; Notdienstpläne]]></category>
		<category><![CDATA[Verringerung Personalausstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin hat am 24.02.2026 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken festgelegt, die von dem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di ab dem 25.02.2026 betroffen sind. Die Gewerkschaft ver.di hatte die Beschäftigten der Vivantes-Tochtergesellschaften, die Dienstleistungen einschließlich der Sterilisations- und Reinigungsarbeiten [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Das Arbeitsgericht Berlin hat am 24.02.2026 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken festgelegt, die von dem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di ab dem 25.02.2026 betroffen sind.</p>
<p>Die Gewerkschaft ver.di hatte die Beschäftigten der Vivantes-Tochtergesellschaften, die Dienstleistungen einschließlich der Sterilisations- und Reinigungsarbeiten in den Vivantes-Kliniken erbringen, zu einem dreitägigen Warnstreik ab der Frühschicht am Mittwoch, dem 25.02.2026, aufgerufen. Dabei hatte ver.di zugesagt, Notdienste in dem Umfang zu gewährleisten, wie dies zuletzt für Streiks bei den Vivantes-Kliniken im Jahr 2021 vereinbart worden war. Auf eine Notdienstvereinbarung für den aktuell anstehenden Streik konnten sich die Gewerkschaft und die Vivantes-Tochtergesellschaften nicht einigen.</p>
<p>Die von den Warnstreiks betroffenen sechs Vivantes-Tochtergesellschaften beantragten am 23.02.2026 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die gerichtliche Festlegung von Notdienstplänen für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung, die über den zuletzt im Jahr 2021 maßgeblichen Umfang hinausgingen. Sie begründeten den von ihnen für mindestens notwendig erachteten Umfang vor allem mit einem gesteigerten Infektionsrisiko bei einem mehrtägigen Streik. Dieses Risiko sei im Interesse der Patientinnen und Patienten sowie der Beschäftigten der Kliniken unbedingt zu vermeiden.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat einen Notdienstplan für den aktuellen Streik festgelegt, der sich weitgehend an den Anträgen der Vivantes-Tochtergesellschaften orientiert. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führe, sei unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Risiken geboten. Das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Artikel 9 Absatz 3</a> Grundgesetz geschützte Streikrecht der Beschäftigten werde damit nicht unangemessen eingeschränkt. Für die Bereiche Glasreinigung und Winterdienst hat das Arbeitsgericht die Anträge der Vivantes-Tochtergesellschaften abgewiesen. In diesen Bereichen müsse während des anstehenden Streiks kein Notdienst stattfinden.</p>
<p>Gegen das Urteil können alle Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.</p>
<p>Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.02.2026, Geschäftszeichen 7 Ga 3062/26 </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1646619.php" title="Pressemitteilung Arbeitsgericht Berlin" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 07/26 des Arbeitsgerichtes Berlin vom 25.02.2026</a></p>
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		</item>
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		<title>Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Feb 2026 12:47:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen an Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung Kopftuch]]></category>
		<category><![CDATA[gleichstellung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.</p>
<p>Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.</p>
<p>Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 2 AGG</a>.</p>
<p>Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.500,00 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a> vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen">§ 8 Abs. 1 AGG</a> für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%2049/25" target="_blank" title="BAG, 29.01.2026 - 8 AZR 49/25: Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?">8 AZR 49/25</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20SLa%206/24" target="_blank" title="LAG Hamburg, 28.08.2024 - 5 SLa 6/24">5 SLa 6/24</a> –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/sicherheitskontrolle-am-flughafen-mit-kopftuch/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 3/26 des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.01.2026  </a></p>
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		<title>Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga &#8211; Arbeitsgerichte unzuständig für Entschädigungsklage</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Dec 2025 18:05:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[agg]]></category>
		<category><![CDATA[diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schiedsrichter]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit Arbeitsgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.</p>
<p>Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert. Die beklagte DFB Schiri GmbH ist zuständig für die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschließlich der Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen. Dazu führt sie sog. Schiedsrichterlisten. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga erfolgt ua. dadurch, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverbände für sog. DFB-Schiedsrichter-Coaching-Plätze gemeldet werden. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt. Ihm wurde deshalb von der Beklagten – was er als diskriminierend erachtet – kein Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga angeboten.</p>
<p>Nach dem Rahmenvertrag ist der Schiedsrichter nicht zur Übernahme von Spielleitungen verpflichtet. Die Beklagte vergibt die Spielaufträge über das sogenannte DFBnet. Die Schiedsrichter-Assistenten tragen im Vorfeld Termine, an denen sie keine Einsätze über-nehmen können, im System als sog. Freistellungen ein. Im Anschluss werden sie von der Beklagten für bestimmte Spiele eingeteilt. Der Einsatz kann danach von den Schiedsrichter-Assistenten noch abgelehnt werden. Die Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga erhalten keine monatliche Grundvergütung, sondern werden für jeden einzelnen Einsatz entlohnt. Ein Video-Assistant-Referee kommt in der 3. Liga – bislang – nicht zum Einsatz.</p>
<p>Der Kläger hat die auf Zahlung einer Entschädigung und von Schadensersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> gerichtete Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und gemeint, der Kläger wäre als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga nicht als Arbeitnehmer für sie tätig geworden.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen demgegenüber für zulässig erklärt.</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Kläger wäre, so er „eingestellt“ worden wäre, nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden. Weder durch den Rahmenvertrag noch durch die einzelnen Einsätze als Schiedsrichter-Assistent wäre zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 ArbGG: Begriff des Arbeitnehmers">§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611a.html" target="_blank" title="&sect; 611a BGB: Arbeitsvertrag">§ 611a Abs. 1 BGB</a> begründet worden. Die Beklagte kann einen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga aufgrund des Rahmenvertrags nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken. Erklärt er sich nicht bereit, ein Spiel zu leiten, drohen ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB. Übernimmt ein Schiedsrichter-Assistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga, sind die damit begründeten Pflichten nach dem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen. Der Kläger wäre auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 ArbGG: Begriff des Arbeitnehmers">§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG</a> für die Beklagte tätig geworden. Insofern fehlte die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20AZB%2018/25" target="_blank" title="BAG, 03.12.2025 - 9 AZB 18/25: Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fu&szlig;ball-Liga - und die Zust&auml;n...">9 AZB 18/25</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16. Juni 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20Ta%2058/25" target="_blank" title="LAG K&ouml;ln, 16.06.2025 - 5 Ta 58/25: Arbeitnehmereigenschaft eines Schiedsrichterassistenten im P...">5 Ta 58/25</a> –</p>
<p>Hinweis: Der Kläger hat die Klage nach formloser Mitteilung des Senatsbeschlusses an die Parteien (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/329.html" target="_blank" title="&sect; 329 ZPO: Beschl&uuml;sse und Verf&uuml;gungen">§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO</a>) zurückgenommen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schiedsrichter-assistent-in-der-3-fussball-liga-arbeitsgerichte-unzustaendig-fuer-entschaedigungsklage/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemiteilung Nr. 44/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.12.2025</a></p>
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		<title>Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 12:44:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[diskrimierung]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrarbeitszuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteil]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitbeschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzeitbeschäftigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (<a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 TzBfG</a>). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.</p>
<p>Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (MTV). Dieser sieht für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV ist bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“ Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt.</p>
<p>Der Kläger hat geltend gemacht, § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV benachteilige ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG</a> könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite. Die Vorinstanzen haben seine Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Teilzeitbeschäftigte iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 TzBfG</a> benachteiligt und insoweit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> nichtig ist, als er für diese keine – der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende – anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist nicht gegeben. Bei dessen Prüfung haben die Gerichte für Arbeitssachen aufgrund des Unionsrechtsbezugs von <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 TzBfG</a> nicht lediglich eine Willkürkontrolle vorzunehmen, sondern die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Anforderungen zu beachten. Danach lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.</p>
<p>Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html" target="_blank" title="&sect; 612 BGB: Verg&uuml;tung">§ 612 Abs. 2 BGB</a> iVm. <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG</a> der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote ist den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen.</p>
<p>Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20118/23" target="_blank" title="BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 118/23: Tarifliche Mehrarbeitszuschlag: Auch Teilzeitkr&auml;fte bekommen Ge...">5 AZR 118/23</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11. August 2022 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20Sa%20316/21" target="_blank" title="LAG N&uuml;rnberg, 11.08.2022 - 5 Sa 316/21: Arbeitszeit, Arbeitnehmer, Betriebsrat, Betriebsvereinb...">5 Sa 316/21</a> –</p>
<p>Hinweis: Der Fünfte Senat hat am heutigen Tag ein ähnlich gelagertes Verfahren – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20155/22" target="_blank" title="BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 155/22: Mehrarbeitszuschl&auml;ge im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverh&auml;ltniss...">5 AZR 155/22</a> – entschieden.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/tarifvertragliche-mehrarbeitszuschlaege-diskriminierung-wegen-teilzeitbeschaeftigung/" title="Pressemitteilung BAG">Pressemitteilung Nr. 42/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.11.2025</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/arbeitsrecht/probezeitkundigung-im-befristeten-arbeitsverhaltnis/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Nov 2025 10:23:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessen bei Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[befristetes Arbeitsverhätnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit Kündigungsregelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages">§ 15 Abs. 3 TzBfG</a>* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.</p>
<p>Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.</p>
<p>Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 1 BGB</a>** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages">§ 15 Abs. 4 TzBfG</a> insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 1 KSchG</a> nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.</p>
<p>Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 1 KSchG</a> auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20AZR%20160/24" target="_blank" title="BAG, 30.10.2025 - 2 AZR 160/24: Probezeitk&uuml;ndigung im befristeten Arbeitsverh&auml;ltnis">2 AZR 160/24</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19%20Sa%201150/23" target="_blank" title="LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 - 19 Sa 1150/23: Befristetes Arbeitsverh&auml;ltnis, Probezeit, A...">19 Sa 1150/23</a> –</p>
<p>Hinweise:</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages">§ 15 TzBfG</a> lautet auszugsweise:</p>
<p>(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.</p>
<p>(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</p>
<p>**<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 BGB</a> lautet auszugsweise:</p>
<p>(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.</p>
<p>(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 40/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.10.2025</a></p>
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		<title>Keine Entscheidung zur Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbands Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN)</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 09:17:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bindung]]></category>
		<category><![CDATA[Tariffähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verweis]]></category>

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		<description><![CDATA[Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Das gilt auch für den Fall, dass am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Das gilt auch für den Fall, dass am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei beteiligt gewesen sein sollte.</p>
<p>Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks der evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe. Kirchenrechtliche Bestimmungen schreiben vor, dass dessen Mitglieder zugleich Mitglieder im DDN sind. Der DDN hat ua. den Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen vom 19. September 2014 (TV DN) geschlossen. Die Beklagte betreibt ein Ende 2016 im Wege eines Betriebsübergangs übernommenes Krankenhaus. In diesem ist die Klägerin als Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor beschäftigt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten einer Pflegefachkraft in einem Funktionsbereich. Seit der ab Mai 2019 geltenden Fassung gewährt Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN eine monatliche Zulage zum Tabellenentgelt für „Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege in Krankenhäusern“. Deren Zahlung beansprucht die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass der Begriff des „Arbeitsplatzes in der Pflege“ auch Funktionsbereiche wie bspw. das Herzkatheter-Labor umfasse. Die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass die Zulage nur an Pflegepersonal auf bettenführenden Stationen zu zahlen sei.</p>
<p>Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass wegen einer Zwangsmitgliedschaft im DDN Zweifel an der Tariffähigkeit des auf Arbeitgeberseite am Vertragsschluss beteiligten DDN und damit an der Wirksamkeit des TV DN bestehen könnten. Darauf ist der aus Anlass des Betriebsübergangs ua. von der Beklagten sowie der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, geschlossene Überleitungstarifvertrag vorgelegt worden. Dessen § 3 bestimmt, dass auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Bestimmungen des TV DN in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Darum konnte der Senat nicht mehr über die Frage der Tariffähigkeit des DDN befinden. Die Regelungen des TV DN sind aufgrund der Bezugnahme in § 3 des Überleitungstarifvertrags, an den die Parteien gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TVG: Tarifgebundenheit">§ 3 Abs. 1 TVG</a> gebunden sind, inkorporierter Teil dieses Tarifvertrags. Als solcher gelten sie im Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend. Ob die Parteien daneben auch an den TV DN selbst gebunden sind, war deshalb irrelevant. Die Klage hatte dennoch keinen Erfolg. Funktionsbereiche wie bspw. das Herzkatheter-Labor sind vom Begriff der „Arbeitsplätze in der Pflege“ iSv. Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN nicht umfasst.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20172/24" target="_blank" title="BAG, 31.07.2025 - 6 AZR 172/24: Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) - und ...">6 AZR 172/24</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. Juni 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20Sa%20648/23" target="_blank" title="LAG Niedersachsen, 20.06.2024 - 3 Sa 648/23: Arbeitspl&auml;tze in der Pflege in Krankenh&auml;usern; Arb...">3 Sa 648/23</a> –</p>
<p>Hinweise</p>
<p>Der Senat hat am selben Tag in einem Parallelverfahren (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20173/24" target="_blank" title="BAG, 31.07.2025 - 6 AZR 173/24: Anspruch einer Fachkrankenschwester in der An&auml;sthesie/Pflegefac...">6 AZR 173/24</a> -), das eine Fachkranken-schwester in der Anästhesie betraf, ebenso entschieden.</p>
<p>In einem weiteren vom Senat am selben Tag entschiedenen Verfahren (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20270/24" target="_blank" title="BAG, 31.07.2025 - 6 AZR 270/24: Zulage f&uuml;r die Wahrnehmung von Aufgaben als Gruppenleiter mit e...">6 AZR 270/24</a> -), in dem die Parteien über die Zahlung einer Team-/Gruppenleiterzulage nach dem TV DN stritten, kam es auf die Tariffähigkeit des DDN ebenfalls nicht an.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/keine-entscheidung-zur-tariffaehigkeit-des-arbeitgeberverbands-diakonischer-dienstgeberverband-niedersachsen-e-v-ddn/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung 32/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 31.07.2025</a></p>
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		<title>Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jun 2025 09:21:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[befristetes Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Berücksichtigung Betriebsratszugehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betreibsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.</p>
<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20698/11" target="_blank" title="BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11: Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zul&auml;ssig...">7 AZR 698/11</a> -) und vom 25. Juni 2014 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20847/12" target="_blank" title="BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12: Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung">7 AZR 847/12</a> -) bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78.html" target="_blank" title="&sect; 78 BetrVG: Schutzbestimmungen">§ 78 Satz 2</a> Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20AZR%2050/24" target="_blank" title="BAG, 18.06.2025 - 7 AZR 50/24: Das befristete Arbeitsverh&auml;ltnis eines Betriebsratsmitglieds">7 AZR 50/24</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20Sa%20476/23" target="_blank" title="LAG Niedersachsen, 09.01.2024 - 11 Sa 476/23: Befristetes Arbeitsverh&auml;ltnis; Benachteiligung; B...">11 Sa 476/23</a> –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 26/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.06.2025</a></p>
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		<item>
		<title>Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/arbeitsrecht/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 Jun 2025 05:56:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[134 BGB]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>
		<category><![CDATA[unwirksamer Verzicht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Verzicht]]></category>
		<category><![CDATA[während des Arbeitsverhältnisses]]></category>

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		<description><![CDATA[Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>
<p>Die Parteien streiten über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 als Betriebsleiter beschäftigt. Im Jahr 2023 war er von Beginn an bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und deshalb nicht in der Lage, seinen Urlaub aus diesem Jahr in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 verständigten sich die Parteien ua. darauf, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung iHv. 10.000,00 Euro durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 30. April 2023 endet. Ziffer 7 des Vergleichs lautet: „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt.“ In der dem Vergleichsschluss vorausgehenden Korrespondenz zwischen den Parteien hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne, sich später aber unter Hinweis auf die geäußerten rechtlichen Bedenken gleichwohl mit dem Vergleich einverstanden erklärt.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch offenen sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023 mit einem Betrag iHv. 1.615,11 Euro nebst Zinsen abzugelten. Der im gerichtlichen Vergleich geregelte Verzicht auf den unabdingbaren Mindesturlaub sei unwirksam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision der Beklagten – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung – zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger hat gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 Abs. 4 BUrlG</a> Anspruch auf Abgeltung seines nicht erfüllten gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2023. Der Urlaubsanspruch ist nicht durch Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 31. März 2023 erloschen. Die Vereinbarung, Urlaubsansprüche seien in natura gewährt, ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> unwirksam, soweit sie einen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BUrlG: Unabdingbarkeit">§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG</a> unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regelt. Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies gilt selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung regelt, bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Der bezahlte Mindesturlaub darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.</p>
<p>Ziffer 7 des Prozessvergleichs enthält keinen Tatsachenvergleich, auf den <a href="http://dejure.org/gesetze/BUrlG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BUrlG: Unabdingbarkeit">§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG</a> nicht anzuwenden wäre. Ein solcher setzt voraus, dass eine bestehende Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden soll. Angesichts der seit Anfang des Jahres 2023 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand vorliegend kein Raum für eine Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs.</p>
<p>Der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Anspruchsausschlusses zu berufen, blieb erfolglos. Die Beklagte durfte nicht auf den Bestand einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20AZR%20104/24" target="_blank" title="BAG, 03.06.2025 - 9 AZR 104/24">9 AZR 104/24</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. April 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20Sa%20516/23" target="_blank" title="LAG K&ouml;ln, 11.04.2024 - 7 Sa 516/23: Ausschluss oder Beschr&auml;nkung des Anspruchs auf Urlaub oder ...">7 Sa 516/23</a> –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kein-urlaubsverzicht-durch-prozessvergleich/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung 23/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 03.06.2025</a></p>
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		<item>
		<title>Schadenersatz nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) &#8211; Betriebsvereinbarung &#8211; Workday</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/arbeitsrecht/schadenersatz-nach-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-betriebsvereinbarung-workday/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2025 13:25:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbietnmerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Datenhoheit]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[DSGVI]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinbarung Betriebsrat]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen. Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn der Arbeitgeber personenbezogene Echtdaten innerhalb des Konzerns an eine andere Gesellschaft überträgt, um die cloudbasierte Software für Personalverwaltung „Workday“ zu testen.</p>
<p>Die Beklagte verarbeitete personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten ua. zu Abrechnungszwecken mit einer Personalverwaltungs-Software. Im Jahr 2017 gab es Planungen, konzernweit Workday als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem einzuführen. Die Beklagte übertrug personenbezogene Daten des Klägers aus der bisher genutzten Software an die Konzernobergesellschaft, um damit Workday zu Testzwecken zu befüllen. Der vorläufige Testbetrieb von Workday war in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Danach sollte es der Beklagten erlaubt sein, ua. den Namen, das Eintrittsdatum, den Arbeitsort, die Firma sowie die geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu übermitteln. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere Daten des Klägers wie Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, das Geburtsdatum, den Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und die Steuer-ID.</p>
<p>Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" target="_blank" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> ein immaterieller Schadenersatz wegen einer Verletzung der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung iHv. 3.000,00 Euro zu. Die Beklagte habe die Grenzen der Betriebsvereinbarung überschritten.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 22. September 2022 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20209/21" target="_blank" title="8 AZR 209/21 (4 zugeordnete Entscheidungen)">8 AZR 209/21</a> (A) – BAGE 179, 120) hatte der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von Rechtsfragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der EuGH hat diese mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-65/23" target="_blank" title="EuGH, 19.12.2024 - C-65/23: K GmbH (Arbeitnehmerdatenschutz) - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...">C-65/23</a> – [K GmbH]) beantwortet.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" target="_blank" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> iHv. 200,00 Euro. Soweit die Beklagte andere als die nach der Betriebsvereinbarung erlaubten personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft übertragen hat, war dies nicht erforderlich iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html" target="_blank" title="Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung">Art. 6 Abs. 1</a> Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO und verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Der immaterielle Schaden des Klägers liegt in dem durch die Überlassung der personenbezogenen Daten an die Konzernobergesellschaft verursachten Kontrollverlust. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er sich nicht weiter darauf beruft, auch die Übertragung der von der Betriebsvereinbarung erfassten Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die Betriebsvereinbarung so ausgestaltet war, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt wurden.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Mai 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20209/21" target="_blank" title="8 AZR 209/21 (4 zugeordnete Entscheidungen)">8 AZR 209/21</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17%20Sa%2037/20" target="_blank" title="LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20: Immaterieller Schadensersatz - Versto&szlig; gegen d...">17 Sa 37/20</a> –</p>
<p>Hinweise:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html" target="_blank" title="Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung">Art. 6 Abs. 1</a> Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO lautet:</p>
<p>Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:</p>
<p>…</p>
<p>f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html" target="_blank" title="Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz">Art. 82 Abs. 1 DSGVO</a> lautet:</p>
<p>(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schadenersatz-nach-datenschutz-grundverordnung-dsgvo-betriebsvereinbarung-workday/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 20/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 08.05.2025</a></p>
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		<title>Provisionsanspruch &#8211; Kryptowährung</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Apr 2025 14:06:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsentgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Kryptowährung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[pfändbares Einkommen]]></category>
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		<category><![CDATA[Umwandlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden. Die Klägerin war bei der [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO</a>* vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden.</p>
<p>Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich ua. mit Kryptowährungen befasst, seit dem 1. Juni 2019, zunächst mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden und ab dem 1. April 2020 in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro beschäftigt. Zusätzlich war jedenfalls bis zum 31. März 2020 arbeitsvertraglich ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein für die Übertragung erforderliches Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin 15.166,16 Euro brutto als Provisionen aus, was die Klägerin bei der Höhe der Klageforderung berücksichtigte.</p>
<p>Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 1 GewO</a> die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Vorinstanzen haben der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO</a> unzutreffend ermittelt hat. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Bei einer „Kryptowährung“ handelt es sich zwar nicht um „Geld“, wie in <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 1 GewO</a> verlangt. <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO</a> lässt es aber grundsätzlich zu, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt.** Um einen solchen Sachbezug handelt es sich, wenn arbeitsvertraglich die Übertragung einer Kryptowährung vereinbart ist. Diese Vereinbarung lag nach den Umständen des Einzelfalls auch im objektiven Interesse der Klägerin. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO</a> darf jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Damit soll ua. sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro „umzutauschen“ oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Ein Verstoß gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO</a> führt, wenn der Sachbezug, wie hier die Einheit ETH, teilbar ist, zur teilweisen Nichtigkeit der Vereinbarung. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenzen in Geld zu leisten und der Sach-bezug entsprechend zu kürzen ist. Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen, hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen nach den <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html" target="_blank" title="&sect; 850 ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r Arbeitseinkommen">§§ 850 ff. ZPO</a> die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Nachdem die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen vom Berufungsgericht nicht vollständig festgestellt worden sind, kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Die Sache war deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20AZR%2080/24" target="_blank" title="BAG, 16.04.2025 - 10 AZR 80/24: Der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers - und seine Auszahlung...">10 AZR 80/24</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Mannheim, Urteil vom 10. April 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19%20Sa%2029/23" target="_blank" title="LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 10.04.2024 - 19 Sa 29/23: Kryptow&auml;hrung - Saldoklage - Sachbezug - unpf&auml;...">19 Sa 29/23</a> –</p>
<p>Hinweise</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 1</a> und 2 Satz 1 und 5 GewO lautet:</p>
<p>„(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.</p>
<p>(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. …</p>
<p>Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.“</p>
<p>** Im Streitfall war nicht zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen – unabhängig von <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/107.html" target="_blank" title="&sect; 107 GewO: Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts">§ 107 Abs. 2 GewO</a> – eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" target="_blank" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a>) wirksam ist, nach der ein Anspruch auf Arbeitsentgelt durch Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung zu erfüllen ist. Die Klägerin hat sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung berufen; die Arbeitgeberin kann sich als Verwenderin der Klausel nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Die Inhaltskontrolle dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/provisionsanspruch-kryptowaehrung/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 17/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.04.2025</a></p>
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