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	<title>Jura-Update &#187; Arbeitsrecht</title>
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	<description>Neustes aus dem Rechtsgeschehen.</description>
	<lastBuildDate>Thu, 10 Sep 2026 11:22:36 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Annahmeverzugsvergütung &#8211; Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Aug 2026 17:20:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzugslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch; Bewerbungangebote]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu. Der [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.</p>
<p>Der Kläger verlangt nach einer unwirksamen Kündigung von der Beklagten Annahmeverzugsvergütung. Diese wendet ua. ein, er habe es iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 KSchG: Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst">§ 11 Nr. 2 KSchG</a>* böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Im Rahmen einer bedingt erhobenen Stufenwiderklage hat die Beklagte Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Kläger soll die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote – unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung – mitteilen und angeben, auf welche dieser Vorschläge er sich mit welchem Ergebnis beworben hat. Zudem soll er seine Bewerbungsunterlagen vorlegen. Darüber hinaus verlangt die Beklagte entsprechende Auskünfte und Unterlagen zu etwaigen eigenen Bemühungen des Klägers um eine anderweitige Beschäftigung. Das Landesarbeitsgericht hat im Wege eines Teilurteils über die Auskunftsbegehren der Beklagten entschieden und diesen nur in geringem Umfang stattgegeben.</p>
<p>Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Beklagten aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Teilurteil durfte nicht ergehen, da die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung stand.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht wird im fortgesetzten Berufungsverfahren zu beachten haben, dass sich ein auf die Einwendung des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 KSchG: Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst">§ 11 Nr. 2 KSchG</a>* bezogener Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> (Treu und Glauben) nur auf die Mitteilung der Umstände erstreckt, die der Arbeitgeber vortragen muss, um im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses die sekundäre Darlegungslast des Arbeitsnehmers auszulösen.</p>
<p>Die Darlegungslast für die Einwendung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Um dieser zu genügen, muss er im ersten Schritt konkret vortragen, welche geeigneten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum bestanden. Wenn er sich hierzu auf Vermittlungsvorschläge der staatlichen Arbeitsvermittlung stützen will, weiß er weder, ob solche Vorschläge unterbreitetet wurden, noch welchen Inhalt sie haben. Daher steht ihm nach der Rechtsprechung des Fünften Senats auf der Grundlage von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> ein – ggf. selbständig einklagbarer – Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Behörden und deren Inhalt zu. Ein weitergehender Anspruch des Arbeitgebers auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Vorschläge beworben hat, besteht nicht. Der Arbeitnehmer hat ausschließlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wie er auf die ihm von der staatlichen Arbeitsvermittlung unterbreiteten Stellenangebote reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er insoweit mit welchem Ergebnis unternommen hat. Der Arbeitgeber benötigt die begehrten Informationen nicht, um seine Einwendung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 KSchG: Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst">§ 11 Nr. 2 KSchG</a>* zu erheben. Aus diesem Grund besteht auch kein Anspruch auf Auskunft gegen den arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über eigene Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20AZR%2037/25" target="_blank" title="BAG, 26.08.2026 - 5 AZR 37/25: Wie weit reicht der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei Annah...">5 AZR 37/25</a> –<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Teilurteil vom 25. September 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18%20SLa%20467/24" target="_blank" title="LAG Hessen, 25.09.2024 - 18 SLa 467/24: Teilurteil bei Rechtsstreit um Annahmeverzugslohn">18 SLa 467/24</a> –</p>
<p>Hinweise</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 KSchG: Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst">§ 11</a> Kündigungsschutzgesetz Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst</p>
<p>Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, …</p>
<p>1. …</p>
<p>2. was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, …</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/annahmeverzugsverguetung-kein-auskunftsanspruch-zu-bewerbungen-auf-stellenangebote/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 29/26 des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.08.2026</a></p>
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		<title>Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Jun 2026 11:17:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arebitnehmer Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Vorwirkung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeitabschnitte Berechnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG* berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BEEG: K&uuml;ndigungsschutz">§ 18 Abs. 1 BEEG</a>* berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.</p>
<p>Der seit dem 1. Juli 2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027 Elternzeit. Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11. November 2024 bis 10. Juli 2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1. August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (<a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BEEG: K&uuml;ndigungsschutz">§ 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG</a>*) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.</p>
<p>Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kläger ua. geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BEEG: K&uuml;ndigungsschutz">§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG</a> berufen, da er (auch) ab dem 11. November 2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung vom 9. Oktober 2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.</p>
<p>Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Die Kündigung ist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> iVm. <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BEEG: K&uuml;ndigungsschutz">§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG</a> unwirksam. Das Gesetz gewährt denjenigen Arbeitnehmern, die von ihrem Arbeitgeber (wirksam) Elternzeit verlangen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz zB während der sechsmonatigen Wartezeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 1 KSchG</a> kennt das BEEG nicht. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 BEEG: Inanspruchnahme der Elternzeit">§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG</a> kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BEEG: K&uuml;ndigungsschutz">§ 18 Abs. 1 Satz 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BEEG: H&ouml;he des Elterngeldes">2 Nr. 1 BEEG</a> folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BEEG: K&uuml;ndigungsschutz">§ 18 Abs. 1 Satz 3 BEEG</a> geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20AZR%20213/25" target="_blank" title="BAG, 18.06.2026 - 2 AZR 213/25: Vorwirkender K&uuml;ndigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternz...">2 AZR 213/25</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 5. November 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20SLa%20394/25" target="_blank" title="LAG Hamm, 05.11.2025 - 11 SLa 394/25: Besonderer K&uuml;ndigungsschutz vor Teilabschnitten einer Elt...">11 SLa 394/25</a> –</p>
<p>* <a href="http://dejure.org/gesetze/BEEG/18.html" target="_blank" title="&sect; 18 BEEG: K&uuml;ndigungsschutz">§ 18</a> Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) lautet auszugsweise:</p>
<p>„(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt</p>
<p>1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und …</p>
<p>Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. …“</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/vorwirkender-kuendigungsschutz-vor-zeitabschnitten-einer-elternzeit/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 25/26 des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.06.2026</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung</title>
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		<pubDate>Fri, 22 May 2026 11:14:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Besonderheiten Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[relegion]]></category>
		<category><![CDATA[Voraussetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen können als Einstellungsvoraussetzung eine Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn diese nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.</p>
<p>Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen der Religion. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb am 25. November 2012 eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) aus. Gegenstand der Tätigkeit sollten schwerpunktmäßig die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sowie Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sowie die Mitarbeit in Gremien sein. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. Nach der Stellenausschreibung wurde ferner die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Die konfessionslose Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle. Sie wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 2</a> des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) iHv. mindestens 9.788,65 Euro verlangt. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion benachteiligt. Sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Der Beklagte hat eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Religion in Abrede gestellt; jedenfalls sei eine etwaige Benachteiligung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung">§ 9 Abs. 1 AGG</a>* gerechtfertigt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Nachdem der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt (EuGH 17. April 2018 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-414/16" target="_blank" title="C-414/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-414/16</a> -) und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20501/14" target="_blank" title="8 AZR 501/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)">8 AZR 501/14</a> -) zu einer Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen – verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20934/19" target="_blank" title="2 BvR 934/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 BvR 934/19</a> -) das Urteil des Senats auf die Verfassungsbeschwerde des Beklagten hin aufgehoben und die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte nach der erneuten Verhandlung vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 2 AGG</a> zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte hat die Klägerin nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt. Die auf-grund der Stellenausschreibung im Grundsatz indizierte Benachteiligung war nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung">§ 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG</a>* ausnahmsweise gerechtfertigt. Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/140.html" target="_blank" title="Art. 140 GG">Art. 140 GG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/WRV/137.html" target="_blank" title="Art. 137 WRV">Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV</a> eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugehörigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist. Abweichend von seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 hat der Senat bei Vornahme der gebotenen Abwägung die Anforderungen einer Rechtfertigung des Verlangens der Kirchenzugehörigkeit für die konkret ausgeschriebene Stelle insbesondere wegen der – in der Stellenbeschreibung angeführten – Aufgabe der Vertretung des Beklagten als erfüllt angesehen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2026 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20194/25" target="_blank" title="BAG, 21.05.2026 - 8 AZR 194/25: Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugeh&ouml;rigkeit">8 AZR 194/25</a> (F) –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20Sa%20157/14" target="_blank" title="LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 - 4 Sa 157/14: Kirchlicher Arbeitgeber - kein Entsch&auml;digungs...">4 Sa 157/14</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20Sa%20238/14" target="_blank" title="LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 - 4 Sa 157/14: Kirchlicher Arbeitgeber - kein Entsch&auml;digungs...">4 Sa 238/14</a> –</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung">§ 9 Abs. 1 AGG</a> lautet:</p>
<p>„Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/kirchenzugehoerigkeit-als-einstellungsvoraussetzung/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 21/26 des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.05.2026</a></p>
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		<title>ver.di-Warnstreik bei Vivantes-Tochtergesellschaften &#8211; Arbeitsgericht legt Umfang der Notdienstpläne fest</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/arbeitsrecht/ver-di-warnstreik-bei-vivantes-tochtergesellschaften-arbeitsgericht-legt-umfang-der-notdienstplane-fest/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Mar 2026 12:58:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[geschütztes Streikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Streik]]></category>
		<category><![CDATA[Tarif; Verrdi; Notdienstpläne]]></category>
		<category><![CDATA[Verringerung Personalausstattung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin hat am 24.02.2026 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken festgelegt, die von dem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di ab dem 25.02.2026 betroffen sind. Die Gewerkschaft ver.di hatte die Beschäftigten der Vivantes-Tochtergesellschaften, die Dienstleistungen einschließlich der Sterilisations- und Reinigungsarbeiten [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Das Arbeitsgericht Berlin hat am 24.02.2026 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Notdienstplan für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung in den Berliner Vivantes-Kliniken festgelegt, die von dem dreitägigen Warnstreik der Gewerkschaft ver.di ab dem 25.02.2026 betroffen sind.</p>
<p>Die Gewerkschaft ver.di hatte die Beschäftigten der Vivantes-Tochtergesellschaften, die Dienstleistungen einschließlich der Sterilisations- und Reinigungsarbeiten in den Vivantes-Kliniken erbringen, zu einem dreitägigen Warnstreik ab der Frühschicht am Mittwoch, dem 25.02.2026, aufgerufen. Dabei hatte ver.di zugesagt, Notdienste in dem Umfang zu gewährleisten, wie dies zuletzt für Streiks bei den Vivantes-Kliniken im Jahr 2021 vereinbart worden war. Auf eine Notdienstvereinbarung für den aktuell anstehenden Streik konnten sich die Gewerkschaft und die Vivantes-Tochtergesellschaften nicht einigen.</p>
<p>Die von den Warnstreiks betroffenen sechs Vivantes-Tochtergesellschaften beantragten am 23.02.2026 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die gerichtliche Festlegung von Notdienstplänen für die Bereiche der Zentralsterilisation und der Reinigung, die über den zuletzt im Jahr 2021 maßgeblichen Umfang hinausgingen. Sie begründeten den von ihnen für mindestens notwendig erachteten Umfang vor allem mit einem gesteigerten Infektionsrisiko bei einem mehrtägigen Streik. Dieses Risiko sei im Interesse der Patientinnen und Patienten sowie der Beschäftigten der Kliniken unbedingt zu vermeiden.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat einen Notdienstplan für den aktuellen Streik festgelegt, der sich weitgehend an den Anträgen der Vivantes-Tochtergesellschaften orientiert. Dieser Umfang des Notdienstes, der zu einer Verringerung der üblichen Personalausstattung während des Streiks führe, sei unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Risiken geboten. Das durch <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank" title="Art. 9 GG">Artikel 9 Absatz 3</a> Grundgesetz geschützte Streikrecht der Beschäftigten werde damit nicht unangemessen eingeschränkt. Für die Bereiche Glasreinigung und Winterdienst hat das Arbeitsgericht die Anträge der Vivantes-Tochtergesellschaften abgewiesen. In diesen Bereichen müsse während des anstehenden Streiks kein Notdienst stattfinden.</p>
<p>Gegen das Urteil können alle Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.</p>
<p>Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.02.2026, Geschäftszeichen 7 Ga 3062/26 </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1646619.php" title="Pressemitteilung Arbeitsgericht Berlin" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 07/26 des Arbeitsgerichtes Berlin vom 25.02.2026</a></p>
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		<title>Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Feb 2026 12:47:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen an Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung Kopftuch]]></category>
		<category><![CDATA[gleichstellung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion. Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.</p>
<p>Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.</p>
<p>Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 2 AGG</a>.</p>
<p>Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.500,00 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a> vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen">§ 8 Abs. 1 AGG</a> für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%2049/25" target="_blank" title="BAG, 29.01.2026 - 8 AZR 49/25: Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?">8 AZR 49/25</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20SLa%206/24" target="_blank" title="LAG Hamburg, 28.08.2024 - 5 SLa 6/24">5 SLa 6/24</a> –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/sicherheitskontrolle-am-flughafen-mit-kopftuch/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 3/26 des Bundesarbeitsgerichtes vom 29.01.2026  </a></p>
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		<title>Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga &#8211; Arbeitsgerichte unzuständig für Entschädigungsklage</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Dec 2025 18:05:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[agg]]></category>
		<category><![CDATA[diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schiedsrichter]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit Arbeitsgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet. Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.</p>
<p>Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert. Die beklagte DFB Schiri GmbH ist zuständig für die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschließlich der Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen. Dazu führt sie sog. Schiedsrichterlisten. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga erfolgt ua. dadurch, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverbände für sog. DFB-Schiedsrichter-Coaching-Plätze gemeldet werden. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt. Ihm wurde deshalb von der Beklagten – was er als diskriminierend erachtet – kein Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga angeboten.</p>
<p>Nach dem Rahmenvertrag ist der Schiedsrichter nicht zur Übernahme von Spielleitungen verpflichtet. Die Beklagte vergibt die Spielaufträge über das sogenannte DFBnet. Die Schiedsrichter-Assistenten tragen im Vorfeld Termine, an denen sie keine Einsätze über-nehmen können, im System als sog. Freistellungen ein. Im Anschluss werden sie von der Beklagten für bestimmte Spiele eingeteilt. Der Einsatz kann danach von den Schiedsrichter-Assistenten noch abgelehnt werden. Die Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga erhalten keine monatliche Grundvergütung, sondern werden für jeden einzelnen Einsatz entlohnt. Ein Video-Assistant-Referee kommt in der 3. Liga – bislang – nicht zum Einsatz.</p>
<p>Der Kläger hat die auf Zahlung einer Entschädigung und von Schadensersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> gerichtete Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und gemeint, der Kläger wäre als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga nicht als Arbeitnehmer für sie tätig geworden.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen demgegenüber für zulässig erklärt.</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Kläger wäre, so er „eingestellt“ worden wäre, nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden. Weder durch den Rahmenvertrag noch durch die einzelnen Einsätze als Schiedsrichter-Assistent wäre zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 ArbGG: Begriff des Arbeitnehmers">§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/611a.html" target="_blank" title="&sect; 611a BGB: Arbeitsvertrag">§ 611a Abs. 1 BGB</a> begründet worden. Die Beklagte kann einen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga aufgrund des Rahmenvertrags nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken. Erklärt er sich nicht bereit, ein Spiel zu leiten, drohen ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB. Übernimmt ein Schiedsrichter-Assistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga, sind die damit begründeten Pflichten nach dem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen. Der Kläger wäre auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/ArbGG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 ArbGG: Begriff des Arbeitnehmers">§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG</a> für die Beklagte tätig geworden. Insofern fehlte die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20AZB%2018/25" target="_blank" title="BAG, 03.12.2025 - 9 AZB 18/25: Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fu&szlig;ball-Liga - und die Zust&auml;n...">9 AZB 18/25</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16. Juni 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20Ta%2058/25" target="_blank" title="LAG K&ouml;ln, 16.06.2025 - 5 Ta 58/25: Arbeitnehmereigenschaft eines Schiedsrichterassistenten im P...">5 Ta 58/25</a> –</p>
<p>Hinweis: Der Kläger hat die Klage nach formloser Mitteilung des Senatsbeschlusses an die Parteien (<a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/329.html" target="_blank" title="&sect; 329 ZPO: Beschl&uuml;sse und Verf&uuml;gungen">§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO</a>) zurückgenommen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/schiedsrichter-assistent-in-der-3-fussball-liga-arbeitsgerichte-unzustaendig-fuer-entschaedigungsklage/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemiteilung Nr. 44/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 10.12.2025</a></p>
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		<title>Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 12:44:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[diskrimierung]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrarbeitszuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteil]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitbeschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzeitbeschäftigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (<a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 TzBfG</a>). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.</p>
<p>Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (MTV). Dieser sieht für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV ist bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“ Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt.</p>
<p>Der Kläger hat geltend gemacht, § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV benachteilige ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG</a> könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite. Die Vorinstanzen haben seine Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Teilzeitbeschäftigte iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 TzBfG</a> benachteiligt und insoweit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" target="_blank" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> nichtig ist, als er für diese keine – der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende – anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist nicht gegeben. Bei dessen Prüfung haben die Gerichte für Arbeitssachen aufgrund des Unionsrechtsbezugs von <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 TzBfG</a> nicht lediglich eine Willkürkontrolle vorzunehmen, sondern die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Anforderungen zu beachten. Danach lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.</p>
<p>Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/612.html" target="_blank" title="&sect; 612 BGB: Verg&uuml;tung">§ 612 Abs. 2 BGB</a> iVm. <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung">§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG</a> der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote ist den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen.</p>
<p>Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. November 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20118/23" target="_blank" title="BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 118/23: Tarifliche Mehrarbeitszuschlag: Auch Teilzeitkr&auml;fte bekommen Ge...">5 AZR 118/23</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11. August 2022 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20Sa%20316/21" target="_blank" title="LAG N&uuml;rnberg, 11.08.2022 - 5 Sa 316/21: Arbeitszeit, Arbeitnehmer, Betriebsrat, Betriebsvereinb...">5 Sa 316/21</a> –</p>
<p>Hinweis: Der Fünfte Senat hat am heutigen Tag ein ähnlich gelagertes Verfahren – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20155/22" target="_blank" title="BAG, 26.11.2025 - 5 AZR 155/22: Mehrarbeitszuschl&auml;ge im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverh&auml;ltniss...">5 AZR 155/22</a> – entschieden.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/tarifvertragliche-mehrarbeitszuschlaege-diskriminierung-wegen-teilzeitbeschaeftigung/" title="Pressemitteilung BAG">Pressemitteilung Nr. 42/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 26.11.2025</a></p>
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		<title>Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/arbeitsrecht/probezeitkundigung-im-befristeten-arbeitsverhaltnis/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Nov 2025 10:23:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessen bei Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[befristetes Arbeitsverhätnis]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Wirksamkeit Kündigungsregelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages">§ 15 Abs. 3 TzBfG</a>* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.</p>
<p>Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.</p>
<p>Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, so dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 1 BGB</a>** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages">§ 15 Abs. 4 TzBfG</a> insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 1 KSchG</a> nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.</p>
<p>Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 Abs. 1 KSchG</a> auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20AZR%20160/24" target="_blank" title="BAG, 30.10.2025 - 2 AZR 160/24: Probezeitk&uuml;ndigung im befristeten Arbeitsverh&auml;ltnis">2 AZR 160/24</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juli 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19%20Sa%201150/23" target="_blank" title="LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 - 19 Sa 1150/23: Befristetes Arbeitsverh&auml;ltnis, Probezeit, A...">19 Sa 1150/23</a> –</p>
<p>Hinweise:</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 TzBfG: Ende des befristeten Arbeitsvertrages">§ 15 TzBfG</a> lautet auszugsweise:</p>
<p>(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.</p>
<p>(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</p>
<p>**<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 BGB</a> lautet auszugsweise:</p>
<p>(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.</p>
<p>(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/probezeitkuendigung-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 40/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.10.2025</a></p>
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		<title>Keine Entscheidung zur Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbands Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN)</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 09:17:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bindung]]></category>
		<category><![CDATA[Tariffähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verweis]]></category>

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		<description><![CDATA[Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Das gilt auch für den Fall, dass am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug, werden die Regelungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags inkorporierter Teil des verweisenden Tarifvertrags. Als solcher gelten sie unmittelbar und zwingend zwischen den an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien eines Arbeitsvertrags. Das gilt auch für den Fall, dass am Abschluss des in Bezug genommenen Tarifvertrags eine nicht tariffähige Partei beteiligt gewesen sein sollte.</p>
<p>Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks der evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe. Kirchenrechtliche Bestimmungen schreiben vor, dass dessen Mitglieder zugleich Mitglieder im DDN sind. Der DDN hat ua. den Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen vom 19. September 2014 (TV DN) geschlossen. Die Beklagte betreibt ein Ende 2016 im Wege eines Betriebsübergangs übernommenes Krankenhaus. In diesem ist die Klägerin als Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor beschäftigt. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten einer Pflegefachkraft in einem Funktionsbereich. Seit der ab Mai 2019 geltenden Fassung gewährt Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN eine monatliche Zulage zum Tabellenentgelt für „Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege in Krankenhäusern“. Deren Zahlung beansprucht die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass der Begriff des „Arbeitsplatzes in der Pflege“ auch Funktionsbereiche wie bspw. das Herzkatheter-Labor umfasse. Die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass die Zulage nur an Pflegepersonal auf bettenführenden Stationen zu zahlen sei.</p>
<p>Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass wegen einer Zwangsmitgliedschaft im DDN Zweifel an der Tariffähigkeit des auf Arbeitgeberseite am Vertragsschluss beteiligten DDN und damit an der Wirksamkeit des TV DN bestehen könnten. Darauf ist der aus Anlass des Betriebsübergangs ua. von der Beklagten sowie der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, geschlossene Überleitungstarifvertrag vorgelegt worden. Dessen § 3 bestimmt, dass auf die übergehenden Arbeitsverhältnisse ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Bestimmungen des TV DN in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Darum konnte der Senat nicht mehr über die Frage der Tariffähigkeit des DDN befinden. Die Regelungen des TV DN sind aufgrund der Bezugnahme in § 3 des Überleitungstarifvertrags, an den die Parteien gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/TVG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 TVG: Tarifgebundenheit">§ 3 Abs. 1 TVG</a> gebunden sind, inkorporierter Teil dieses Tarifvertrags. Als solcher gelten sie im Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar und zwingend. Ob die Parteien daneben auch an den TV DN selbst gebunden sind, war deshalb irrelevant. Die Klage hatte dennoch keinen Erfolg. Funktionsbereiche wie bspw. das Herzkatheter-Labor sind vom Begriff der „Arbeitsplätze in der Pflege“ iSv. Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN nicht umfasst.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20172/24" target="_blank" title="BAG, 31.07.2025 - 6 AZR 172/24: Diakonischer Dienstgeberverband Niedersachsen e.V. (DDN) - und ...">6 AZR 172/24</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. Juni 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20Sa%20648/23" target="_blank" title="LAG Niedersachsen, 20.06.2024 - 3 Sa 648/23: Arbeitspl&auml;tze in der Pflege in Krankenh&auml;usern; Arb...">3 Sa 648/23</a> –</p>
<p>Hinweise</p>
<p>Der Senat hat am selben Tag in einem Parallelverfahren (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20173/24" target="_blank" title="BAG, 31.07.2025 - 6 AZR 173/24: Anspruch einer Fachkrankenschwester in der An&auml;sthesie/Pflegefac...">6 AZR 173/24</a> -), das eine Fachkranken-schwester in der Anästhesie betraf, ebenso entschieden.</p>
<p>In einem weiteren vom Senat am selben Tag entschiedenen Verfahren (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20270/24" target="_blank" title="BAG, 31.07.2025 - 6 AZR 270/24: Zulage f&uuml;r die Wahrnehmung von Aufgaben als Gruppenleiter mit e...">6 AZR 270/24</a> -), in dem die Parteien über die Zahlung einer Team-/Gruppenleiterzulage nach dem TV DN stritten, kam es auf die Tariffähigkeit des DDN ebenfalls nicht an.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/keine-entscheidung-zur-tariffaehigkeit-des-arbeitgeberverbands-diakonischer-dienstgeberverband-niedersachsen-e-v-ddn/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung 32/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 31.07.2025</a></p>
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		<title>Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds &#8211; Benachteiligungsverbot</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jun 2025 09:21:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[befristetes Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Berücksichtigung Betriebsratszugehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Betreibsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz.</p>
<p>Die beklagte Arbeitgeberin erbringt logistische Dienstleistungen. Sie schloss mit dem Kläger Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, welcher später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023 verlängert wurde. Im Sommer 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Von 19 Arbeitnehmern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot nicht. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er hat geltend gemacht, die unterbliebene „Entfristung“ seines Arbeitsverhältnisses beruhe allein auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat. Zwar habe die Beklagte mit anderen Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge geschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Gewerkschaftsliste für den Betriebsrat kandidiert. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis habe unbefristet fortführen wollen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers habe bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Befristung des Arbeitsvertrags als wirksam angesehen und das unterlassene Angebot eines unbefristeten Folgevertrags nicht auf das Betriebsratsamt des Klägers zurückgeführt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat seine Entscheidungen vom 5. Dezember 2012 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20698/11" target="_blank" title="BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11: Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zul&auml;ssig...">7 AZR 698/11</a> -) und vom 25. Juni 2014 (- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20AZR%20847/12" target="_blank" title="BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12: Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung">7 AZR 847/12</a> -) bestätigt, wonach die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat keine Unwirksamkeit der Befristung bedingt. Eine solche Annahme ist auch durch das Recht der Europäischen Union nicht zwingend vorgegeben. Das einzelne Betriebsratsmitglied ist durch die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78.html" target="_blank" title="&sect; 78 BetrVG: Schutzbestimmungen">§ 78 Satz 2</a> Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wonach es in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden darf, hinreichend geschützt. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Abweisung des Schadensersatzanspruchs in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines unbefristeten Folgevertrags nicht wegen dessen Betriebsratstätigkeit verweigert hatte.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20AZR%2050/24" target="_blank" title="BAG, 18.06.2025 - 7 AZR 50/24: Das befristete Arbeitsverh&auml;ltnis eines Betriebsratsmitglieds">7 AZR 50/24</a> –<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20Sa%20476/23" target="_blank" title="LAG Niedersachsen, 09.01.2024 - 11 Sa 476/23: Befristetes Arbeitsverh&auml;ltnis; Benachteiligung; B...">11 Sa 476/23</a> –</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/befristetes-arbeitsverhaeltnis-eines-betriebsratsmitglieds-benachteiligungsverbot/" title="Pressemitteilung BAG" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 26/25 des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.06.2025</a></p>
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