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	<title>Jura-Update &#187; Bank- und Kapitalmarktrecht</title>
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	<description>Neustes aus dem Rechtsgeschehen.</description>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet über Haftungsvergleiche im sog. &#8220;Dieselskandal&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Sep 2025 12:07:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Vorstand Entlastung GEsellschafterversammlung Aktienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 30. September 2025 &#8211; II ZR 154/23 Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&#038;O-Versicherern im sog. &#8220;Dieselskandal&#8221; für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 30. September 2025 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II%20ZR%20154/23" target="_blank" title="II ZR 154/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">II ZR 154/23</a></p>
<p>Der unter anderem für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschluss der Hauptversammlung der Volkswagen AG über die Zustimmung zu einem Deckungsvergleich mit D&#038;O-Versicherern im sog. &#8220;Dieselskandal&#8221; für nichtig erklärt. Soweit die Hauptversammlungsbeschlüsse über die Zustimmung zu Haftungsvergleichen mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands angefochten wurden, muss das Oberlandesgericht erneut verhandeln und entscheiden.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die beklagte Volkswagen AG schloss im Juni 2021 Haftungsvergleiche mit ihrem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und einem ehemaligen Vorstandsmitglied sowie darauf bezogene Deckungsvergleiche mit D&#038;O-Versicherern zur Abgeltung und Erledigung möglicher Schadensersatzansprüche und darauf beruhender Deckungsansprüche gegen die Versicherer. Sie war auf der Grundlage eines Untersuchungsberichts und weiterer Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die beiden vormaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem sog. &#8220;Dieselskandal&#8221; fahrlässig verletzt hätten, weil sie Anhaltspunkte für den Einsatz unzulässiger Softwarefunktionen von Dieselmotoren nicht zum Anlass einer unverzüglichen Aufklärung genommen hätten. Die Vergleiche sahen als Eigenbeiträge bezeichnete Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von 11,2 Mio. € bzw. 4,1 Mio. € und Zahlungen der D&#038;O-Versicherer in Höhe von rund 270 Mio. € vor. Die Volkswagen AG verpflichtete sich ihrerseits, die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder von bestimmten Ansprüchen freizustellen, welche Dritte im Zusammenhang mit dem relevanten Sachverhalt gegen diese geltend machen könnten. In dem Deckungsvergleich verpflichtete sie sich zudem, näher bestimmte sonstige Personen, darunter sämtliche weitere ehemaligen oder amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, dauerhaft nicht mehr in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Die Hauptversammlung der Volkswagen AG stimmte den Vergleichsvereinbarungen am 22. Juli 2021 mit Mehrheiten von über 99% zu. Die Kläger sind Kapitalanlegerschutzvereinigungen. Sie erklärten als Aktionäre der Volkswagen AG gegen die Zustimmungsbeschlüsse Widerspruch zur Niederschrift.</p>
<p>Die Kläger wenden sich u.a. gegen die Zustimmungsbeschlüsse und meinen, diese seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision haben die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.</p>
<p>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die Revision der Kläger hatte in wesentlichen Punkten Erfolg. Die Zustimmungsbeschlüsse sind allerdings nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Rückgewähr von Einlagen (<a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/57.html" target="_blank" title="&sect; 57 AktG: Keine R&uuml;ckgew&auml;hr, keine Verzinsung der Einlagen">§ 57 Abs. 1 AktG</a>) nichtig und die Beschlüsse verstoßen auch nicht gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 AktG: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder">§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG</a>, weil die dort bestimmte Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten wurde.</p>
<p>Der Beschluss über die Zustimmung zum Deckungsvergleich ist aber wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar und für nichtig zu erklären. In der Tagesordnung, die in der Einberufung zur Hauptversammlung angegeben war, wurde nicht den Anforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 AktG: Allgemeines">§ 121 Abs. 3 Satz 2 AktG</a> entsprechend mitgeteilt, dass mit dem Deckungsvergleich ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Beklagten verbunden war, der nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/93.html" target="_blank" title="&sect; 93 AktG: Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder">§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG</a> bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte. Die diesbezüglichen Angaben in dem Bericht des Vorstands genügen nicht, da sie nicht mehr Teil der in der Einberufung angegebenen Tagesordnung waren. Der durchschnittliche Aktionär musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gegenüber einer Vielzahl weiterer Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten enthalten waren.</p>
<p>Soweit das Oberlandesgericht die Anfechtbarkeit der den Haftungsvergleichen zustimmenden Beschlüsse gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/AktG/243.html" target="_blank" title="&sect; 243 AktG: Anfechtungsgr&uuml;nde">§ 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG</a> wegen einer Verletzung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG aF verneint hat, hielt dies einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung konnte nicht angenommen werden, dass die verlangte Auskunft zu den Vermögensverhältnissen der ehemaligen Mitglieder des Vorstands für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen nicht wesentlich war. Der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands gibt als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen unter anderem an, die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden. Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen ehemaligen Mitglieder des Vorstands waren zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, als es darum ging, diese Beurteilung nachzuvollziehen. Die erteilten Auskünfte insbesondere zu den bezogenen Einkommen genügen hierfür nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstandsmitglieder gedeckt gewesen wären. Der Bundesgerichtshof konnte auf der Grundlage der Feststellungen nicht zuverlässig ableiten, ob die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme unter Berücksichtigung der in der Hauptversammlung erteilten Auskünfte hinreichend erläutert wurde.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>Landgericht Hannover &#8211; Urteil vom 12. Oktober 2022 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=23%20O%2063/21" target="_blank" title="LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21: Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschl&uuml;ssen der Haupt...">23 O 63/21</a></p>
<p>Oberlandesgericht Celle &#8211; Urteil vom 29. November 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20U%2093/22" target="_blank" title="9 U 93/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">9 U 93/22</a></p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p>Aktiengesetz (AktG)</p>
<p>§ 243 Anfechtungsgründe</p>
<p>(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.</p>
<p>(2) (…)</p>
<p>(3) (…)</p>
<p>(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. (…)</p>
<p>§ 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder</p>
<p>(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. (…)</p>
<p>(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>(4) (…) Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen</p>
<p>(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>§ 121 Allgemeines</p>
<p>(1) (…)</p>
<p>(2) (…)</p>
<p>(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (COVMG aF)</p>
<p>§ 1 Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit</p>
<p>(1) (…)</p>
<p>(2) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern</p>
<p>1. (…)</p>
<p>2. (…)</p>
<p>3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,</p>
<p>4. (…)</p>
<p>(…)</p>
<p>Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. (…)</p>
<p>Karlsruhe, den 30. September 2025</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025177.html?nn=19778950" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 177/2025 vom 30.09.2025</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof erklärt  Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/bank-und-kapitalmarktrecht/bundesgerichtshof-erklart-nr-17-abs-2-satz-1-der-agb-sparkassen-fur-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Apr 2009 07:13:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=270</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> unwirksam ist:</p>
<p align="justify">Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen</p>
<p align="justify">(…)</p>
<p align="justify">(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte</p>
<p align="justify">Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/315.html" target="_blank" title="&sect; 315 BGB: Bestimmung der Leistung durch eine Partei">§ 315</a> des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)</p>
<p align="justify">Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten Sparkassen hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen.</p>
<p align="justify">Zur Begründung hat der XI. Zivilsenat ausgeführt:</p>
<p align="justify">Nach der im Verbandsklageprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Klauseln die – wie die hier angegriffene &#8211; es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a> nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.</p>
<p align="justify">Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Sie enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung der Sparkassen zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.</p>
<p align="justify">Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März 1986 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 97, 212" target="_blank" title="BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84">BGHZ 97, 212</a> ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat hat aber bereits in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann. Er gibt sie nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen hält das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.</p>
<p align="justify">Urteile vom 21. April 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 55/08" target="_blank" title="XI ZR 55/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">XI ZR 55/08</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 78/08" target="_blank" title="XI ZR 78/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">XI ZR 78/08</a></p>
<p align="justify">OLG Nürnberg &#8211; Urteil vom 29. Januar 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 U 1887/07" target="_blank" title="OLG N&uuml;rnberg, 29.01.2008 - 3 U 1887/07">3 U 1887/07</a></p>
<p align="justify">LG Nürnberg-Fürth &#8211; Urteil vom 28. August 2007 – 7 O 2244/07</p>
<p align="justify">und</p>
<p align="justify">OLG Brandenburg &#8211; Urteil vom 30. Januar 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 U 71/07" target="_blank" title="OLG Brandenburg, 30.01.2008 - 7 U 71/07">7 U 71/07</a></p>
<p align="justify">LG Frankfurt (Oder) &#8211; Urteil vom 7. März 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 O 370/06" target="_blank" title="LG Frankfurt/Oder, 07.03.2007 - 13 O 370/06">13 O 370/06</a></p>
<p align="justify">Quelle: Pressemitteilung Nr. 81/09 vom 21.04.2009 auf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=47741&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">www.bundesgerichtshof.de</a></p>
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		</item>
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		<title>Versetzung Berliner Beamter zum Stellenpool verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Sep 2008 07:45:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator></dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Berliner &#8220;Stellenpoolgesetz&#8221; werden diejenigen Beamten zum Stellenpool versetzt, deren Beschäftigung bei ihren bisherigen Dienststellen durch den Wegfall oder die Verlagerung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich ist. Diese Versetzung ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Durch die Versetzung verlieren die Beamten ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Verdana; font-size: 13px; line-height: normal" class="Apple-style-span">
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-left: 0px; margin-bottom: 15px">Nach dem Berliner &#8220;Stellenpoolgesetz&#8221; werden diejenigen Beamten zum Stellenpool versetzt, deren Beschäftigung bei ihren bisherigen Dienststellen durch den Wegfall oder die Verlagerung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich ist. Diese Versetzung ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-left: 0px; margin-bottom: 15px">Durch die Versetzung verlieren die Beamten ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten. Stattdessen werden sie nach Art von Leiharbeitnehmern zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Beschäftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verstößt gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jedem Beamten ein seinem Status entsprechendes Amt übertragen werden muss, in dem er amtsangemessen zu beschäftigen ist. Ein solches Amt wird den zum Stellenpool versetzten Beamten auf Dauer oder jedenfalls ohne absehbare zeitliche Begrenzung vorenthalten.</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-left: 0px; margin-bottom: 15px">Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen Fällen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren (BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 3.07" target="_blank" title="2 C 3.07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 C 3.07</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 C 8.07" target="_blank" title="2 C 8.07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 C 8.07</a> &#8211; Urteile vom 18. September 2008)</p>
<p style="margin-top: 0px; margin-right: 0px; margin-left: 0px; margin-bottom: 15px"><span style="color: #525252; font-family: 'Trebuchet MS'" class="Apple-style-span">Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/08 vom 18.09.2008 auf <a href="http://www.bverwg.de/enid/492727edcd9b214d6c1c36d8202ad528,2091df7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093130373536093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html" style="color: #a72126; text-decoration: none" target="_blank" linkindex="64" set="yes">www.bundesverwaltungsgericht.de</a> </span> </p>
<p></span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Abgeltungsteuer von A bis Z</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/bank-und-kapitalmarktrecht/die-abgeltungsteuer-von-a-bis-z-wissen-kompakt-rund-um-ihre-kapitalertrage/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Jul 2008 05:45:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bank- und Kapitalmarktrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=142</guid>
		<description><![CDATA[Ab dem 1. Januar 2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der Abgeltungsteuer. Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinseinkünfte: Was sich [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Rechtstechnisch heißt diese Art der Steuererhebung Kapitalertragsteuer, aber wegen der abgeltenden Wirkung spricht man im Allgemeinen von der Abgeltungsteuer.</p>
<p>Von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinseinkünfte: Was sich durch das neue Verfahren der Besteuerung von Kapitalerträgen für Deutschlands Sparer und Privatanleger ändert, erfahren Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministerium in mehr als 60 Stichwörtern.</p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/025__1__A__bis__F.html" target="_blank" title="Die Abgeltungsteuer von A bis F"><span class="article-link">Stichworte A bis F</span></a></p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/025__2__G__bis__L.html" target="_blank" title="Die Abgeltungsteuer von G bis L"><span class="article-link">Stichworte G bis L</span></a></p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/025__3__M__bis__Q.html" target="_blank" title="Die Abgeltungsteuer von M bis S"><span class="article-link">Stichworte M bis S</span></a></p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/025__4__R__bis__Z.html" target="_blank" title="Die Abgeltungsteuer von R bis Z"><span class="article-link">Stichworte T bis Z</span></a></p>
<p>Quelle: Information des Bundesfinanzministeriums / Wirtschaft &#8211; Verwaltung &#8211; Steuern auf <a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/025__abgeltungsteuer__a__bis__z.html" target="_blank">www.bundesfinanzministerium.de</a></p>
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