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	<title>Jura-Update &#187; Gewerblicher Rechtsschutz</title>
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	<description>Neustes aus dem Rechtsgeschehen.</description>
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		<title>Änderung im Fernabsatzrecht: Die Buttonlösung</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 11:17:59 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 02.03.2012 das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet (Neufassung § 312g Absatz 3 Satz 2 BGB). Der signifikanteste Regelungspunkt ist die Einführung der sog. Buttonlösung. Der Unternehmer hat hierbei den Bestellvorgang im Internet derart auszugestalten, dass der Verbraucher [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 02.03.2012 das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet (Neufassung <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" target="_blank" title="&sect; 312g BGB: Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr">§ 312g Absatz 3 Satz 2 BGB</a>).</p>
<p>Der signifikanteste Regelungspunkt ist die Einführung der sog. Buttonlösung.</p>
<p>Der Unternehmer hat hierbei den Bestellvorgang im Internet derart auszugestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Diese ausdrückliche Bestätigung soll nach Willen des Gesetzgebers über die eindeutige Ausgestaltung eines Bestellbuttons erfolgen. Der Bestellbutton muss den Verbraucher ausdrücklich und gut lesbar auf seine Zahlungspflichten hinweisen. Die Kennzeichnung des Bestellbuttons hat nach dem Wortlaut des neugefassten <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" target="_blank" title="&sect; 312g BGB: Pflichten im elektronischen Gesch&auml;ftsverkehr">§ 312g Absatz 3 Satz 2 BGB</a> mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu erfolgen.</p>
<p>Ein weiterer Regelungspunkt betrifft die Informationspflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr. Der Unternehmer ist nunmehr verpflichtet, den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung über den wesentlichen Vertragsinhalt (wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, eventuelle Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie mögliche weitere Kosten)</p>
<p>Das Gesetz ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Es wurde am 02.03.2012 im Bundestag verabschiedet und noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.</p>
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		<title>UPDATE: Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen (Wortmarke: „Texas Hold’em“), Abmahnung durch Rechtsanwälte</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Jun 2011 13:29:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Poker]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Texas Hold'em]]></category>

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		<description><![CDATA[Zu den sich aktuell in Umlauf befindlichen Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen der Wortmarke „Texas Hold’em“ tritt nunmehr die Wirth Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Bergen auf Rügen als Vertreter des Herrn Martin Wolff auf und mahnt Händler ab, die den Begriff „Texas Hold’em“ im Geschäftsverkehr verwenden. Zuvor trat ein Herr Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin als [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Zu den sich aktuell in Umlauf befindlichen Abmahnung wegen angeblicher  Markenrechtsverletzungen der Wortmarke „Texas Hold’em“ tritt nunmehr die Wirth Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Bergen auf Rügen als Vertreter des Herrn Martin Wolff auf und mahnt Händler ab, die den Begriff „Texas Hold’em“ im Geschäftsverkehr verwenden. Zuvor trat ein Herr Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin als Vertreter des Herrn Martin Wolff auf.  Betroffene Händler  werden wiederum aufgefordert, eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung mit  Vertragstrafeversprechen zu unterschreiben sowie entstandene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.</p>
<p>Es bestehen grundlegende Bedenken gegen die Berechtigung der Abmahnung.</p>
<p>Der Begriff „Texas Hold’em“ ist tatsächlich als Wortmarke seit dem 24.05.2007 in das  Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen. Allerdings dürften der Eintragung absolute Schutzhindernisse wegen  Freihaltebedürftigkeit entgegenstehen,  da es sich bei der registrierte Wortmarke um eine  beschreibende Marke handeln dürfte.   „Texas Hold’em“ beschreibt die bekannteste Variante des Kartenspiels  Poker und sollte daher prinzipiell  von der Registrierung ausgeschlossen sein.</p>
<p>Das DPMA hat bereits ebenfalls im Jahre 2007 die  beantragte Eintragung der Wortmarke „Texas Hold’em“ abgelehnt  und ein weiteres Mal nach einem Widerspruch aus dem Register des DPMA  gelöscht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Bedenken gegen Berechtigung Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen (Wortmarke: „Texas Hold’em“) von Jörg Kindling</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Apr 2011 15:28:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Jörg Kindling; Martin Joachim Wolff; Abmahnung; Texas Hold'em]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Texas Holdem; Poker; eBay; Sellin]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bereits mitgeteilt, befinden sich aktuell Abmahnungen eines Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin im Umlauf. Unter Vorlage einer Handlungsvollmacht mahnt Herr Jörg Kindling als Vertreter eines Herrn Martin Joachim Wolff aus Binz wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen der Wortmarke „Texas Hold’em“ ab. Der Begriff „Texas Hold’em“ ist als Wortmarke seit dem 24.05.2007 in das Register des [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits mitgeteilt, befinden sich aktuell Abmahnungen eines Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin im Umlauf.</p>
<p>Unter Vorlage einer Handlungsvollmacht mahnt Herr Jörg Kindling als Vertreter eines Herrn Martin Joachim Wolff aus Binz wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen der Wortmarke „Texas Hold’em“ ab. Der Begriff „Texas Hold’em“ ist als Wortmarke seit dem 24.05.2007 in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen. Betroffene werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafeversprechen zu unterschreiben und Schadenersatz zu zahlen. Ferner wird Auskunft hinsichtlich der Herkunft und den Vertriebswegen der angeblich markenrechtsverletzend angebotenen Waren begehrt.</p>
<p>Grundlegende Bedenken gegen die Berechtigung der Abmahnung ergeben sich aus verschiedenen offenkundigen Gründen:</p>
<p>1. Eintragungsfähigkeit Wortmarke</p>
<p>Die Wortmarke „Texas Hold’em“ ist tatsächlich im Register des DPMA eingetragen, obwohl der Eintragung absolute Schutzhindernisse wegen Freihaltebedürftigkeit entgegenstehen dürften. Eine Registrierung ist u.a. nicht möglich, wenn die einzutragende Wortmarke die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreibt. Hier wurde die Wortmarke u.a. für die Klasse 28 (Spiele) registriert.</p>
<p>„Texas Hold’em“ beschreibt die bekannteste Variante des Kartenspiels Poker. Es handelt sich bei der registrierte Wortmarke daher um eine beschreibende Marke, die aufgrund des Vorliegens von absoluten Schutzhindernissen prinzipiell von der Registrierung ausgeschlossen ist.</p>
<p>Hierzu ist ergänzend anzumerken, dass ebenfalls im Jahre 2007 die beantragte Eintragung der Wortmarke „Texas Hold’em“ vom DPMA abgelehnt und ein weiteres Mal nach einem Widerspruch aus dem Register des DPMA gelöscht wurde.</p>
<p>2. Inhaber Wortmarke</p>
<p>Auftraggeber der Abmahnung ist Herr Martin Joachim Wolff aus Binz. Tatsächlich eingetragen als Markeninhaber ist jedoch ein Herr Joachim Wolf aus Jena. Markenschutz i.S.d. Markengesetzes (MarkenG) kann grundsätzlich jedoch nur der Markeninhaber beanspruchen. Allerdings sind weder Herr Martin Joachim Wolff, noch Herr Jörg Kindling offenkundig Inhaber der Wortmarke „Texas Hold’em“.</p>
<p>3. Vollmacht</p>
<p>Die vorlegte Handlungsvollmacht besticht durch verwirrende Angaben zum Aussteller und Ausstellungsort. Durch die verwendeten Eingangsformeln sowie dem verwendeten Stempel muss der objektive Eindruck entstehen, dass an der Fertigung der Vollmacht ein Rechtsanwalt beteiligt war. Weder Herr Martin Joachim Wolff, noch Herr Jörg Kindling handeln jedoch erkennbar als Rechtsanwälte, noch ist ein Dritter erkennbar in seiner Funktion als Rechtsanwalt beteiligt.</p>
<p>4. Unterlassungsverpflichtungserklärung</p>
<p>In der zu unterzeichnenden Unterlassungsverpflichtungserklärung wird Herr Martin Joachim Wolff mehrfach als Rechteinhaber der Wortmarke „Texas Hold’em“ bezeichnet. Eine entsprechende Rechteinhaberschaft zugunsten des Herrn Herr Martin Joachim Wolff ergibt sich jedoch weder aus dem Register des DPMA, noch ist sie vom Abmahnenden in andere Weise evident nachgewiesen. Darüber hinaus sind die Adressdaten verschieden.</p>
<p>5. Anspruch Schadensersatz</p>
<p>Neben der Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung werden Schadenersatzansprüche in unterschiedlicher Höhe erhoben. Gemein ist diesen erhobenen Ansprüchen, dass sie sehr unterschiedlichen Berechnungsmodellen zur Höhe entspringen. Zudem erfolgt die Berechnung des Schadensersatzes offenkundig ohne Rücksicht auf den Umfang der vermeintlichen Verletzungshandlungen.</p>
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		<title>Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen (Wortmarke: „Texas Hold’em“) von Jörg Kindling</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 13:28:53 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Texas Hold'em]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell befinden sich Abmahnungen eines Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin im Umlauf. Dieser mahnt als Vertreter eines Martin Joachim Wolff Händler ab, die den Begriff „Texas Hold’em“ verwenden. Von der Abmahnung betroffen sind u.a. Händler auf der Plattform eBay. Betroffene Händler werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafeversprechen zu unterschreiben und Schadenersatz zu zahlen. Aus [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell befinden sich Abmahnungen eines Jörg Kindling aus dem Ostseebad Sellin im Umlauf. Dieser mahnt als Vertreter eines Martin Joachim Wolff Händler ab, die den Begriff „Texas Hold’em“ verwenden. Von der Abmahnung betroffen sind u.a. Händler auf der Plattform eBay. Betroffene Händler werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit Vertragstrafeversprechen zu unterschreiben und Schadenersatz zu zahlen.</p>
<p>Aus einer Vielzahl von Gründen bestehen grundlegende Bedenken an der Berechtigung der Abmahnung.</p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von Werbeschreiben mit Kreditkarten</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Mar 2011 12:11:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte Werbeschreiben, denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte beigefügt war. Um die Kreditkarte verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die Kreditkarte kostenlos sein.  </p>
<p>Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 1 UWG</a>) und einer unzumutbaren Belästigung (<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 1 UWG</a>) gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.  </p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 1 UWG</a> nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer Kreditkarte. Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte Kreditkarte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt. </p>
<p>Der Kunde wird durch die Zusendung der Kreditkarte auch nicht im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 1 UWG</a> unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung &#8211; etwa durch Zerschneiden &#8211; zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der Kreditkarte eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet. </p>
<p>Die Vorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/675m.html" target="_blank" title="&sect; 675m BGB: Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; Risiko der Versendung">§ 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB</a>, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang. </p>
<p>Urteil vom 3. März 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 167/09" target="_blank" title="BGH, 03.03.2011 - I ZR 167/09: Wettbewerbsrecht - Unaufgeforderte &Uuml;bersendung einer Kreditkarte...">I ZR 167/09</a> – Kreditkartenwerbung </p>
<p>LG Bonn &#8211; Urteil vom 23. April 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14 O 18/09" target="_blank" title="LG Bonn, 23.04.2009 - 14 O 18/09">14 O 18/09</a><br />
OLG Köln &#8211; Urteil vom 2. Oktober 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 95/09" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 02.10.2009 - 6 U 95/09">6 U 95/09</a> </p>
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 037/2011 vom 03.03.2011</p>
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		<title>BGH zur Zulässigkeit von Werbeanrufen</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 13:31:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Einwilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeanrufe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. </p>
<p>Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen. </p>
<p>Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. &#8220;Check-Mail&#8221;) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.  </p>
<p>Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das deutsche Recht geht zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel ist der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. &#8220;opt in&#8221;). </p>
<p>Im Streitfall hatte &#8211; so der BGH &#8211; die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die beklagte AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen. </p>
<p>Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren ist von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der &#8211; die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende &#8211; Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.  </p>
<p>Urteil vom 10. Februar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 164/09" target="_blank" title="BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09: Wettbewerbsrecht - Telefonwerbung gegen&uuml;ber Verbrauchern">I ZR 164/09</a> &#8211; Telefonaktion II </p>
<p>LG Dresden &#8211; Urteil vom 8. April 2009 &#8211; 42 HKO 42/08<br />
OLG Dresden &#8211; Urteil vom 22. September 2009 &#8211; 14 U 721/09 Karlsruhe, den 11. Februar 2011 </p>
<p>Pressemitteilung 29/11 des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2011</p>
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		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen vor</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/gewerblicher-rechtsschutz/bundesgerichtshof-legt-eugh-fragen-zur-zulassigkeit-des-vertriebs-gebrauchter-softwarelizenzen-vor/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Feb 2011 18:56:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verkauf gebrauchter Lizenzen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union heute Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs &#8220;gebrauchter&#8221; Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.</p>
<p>Die Beklagte handelt mit &#8220;gebrauchten&#8221; Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie &#8220;bereits benutzte&#8221; Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb einer &#8220;gebrauchten&#8221; Lizenz die entsprechende Software von der Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.</p>
<p>Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die Erwerber &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.</p>
<p>Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme  &#8211; so der BGH &#8211; in das nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/69c.html" target="_blank" title="&sect; 69c UrhG: Zustimmungsbed&uuml;rftige Handlungen">§ 69c Nr. 1 UrhG</a> ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot &#8220;gebrauchter&#8221; Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/69d.html" target="_blank" title="&sect; 69d UrhG: Ausnahmen von den zustimmungsbed&uuml;rftigen Handlungen">§ 69d Abs. 1 UrhG</a> berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms &#8211; solange nichts anderes vereinbart ist &#8211; nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine &#8220;gebrauchte&#8221; Softwarelizenz erworben hat, als &#8220;rechtmäßiger Erwerber&#8221; des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.</p>
<p>Beschluss vom 3. Februar 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 129/08" target="_blank" title="I ZR 129/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 129/08</a> &#8211; UsedSoft</p>
<p>LG München I &#8211; Urteil vom  15. März 2007 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 O 7061/06" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 15.03.2007 - 7 O 7061/06: Oracle ./. usedSoft">7 O 7061/06</a><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM 2007, 409" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 15.03.2007 - 7 O 7061/06: Oracle ./. usedSoft">ZUM 2007, 409</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2007, 356" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 15.03.2007 - 7 O 7061/06: Oracle ./. usedSoft">CR 2007, 356</a></p>
<p>OLG München &#8211; Urteil vom  3. Juli 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 2759/07" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 03.07.2008 - 6 U 2759/07">6 U 2759/07</a><br />
<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM 2009, 70" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 03.07.2008 - 6 U 2759/07">ZUM 2009, 70</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 551" target="_blank" title="OLG M&uuml;nchen, 03.07.2008 - 6 U 2759/07">CR 2008, 551</a></p>
<p>Karlsruhe, den 3. Februar 2011</p>
<p>Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 021/2011 vom 03.02.2011 auf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=54948&amp;pos=0&amp;anz=21" target="_blank">www.bundesgerichtshof.de</a></p>
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		<title>Kein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz für Amateurfußballspiele</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 10:35:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator></dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Filmaufnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Fußballspiele]]></category>
		<category><![CDATA[Hartplatzhelden]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse &#8220;www.hartplatzhelden.de&#8221; ein durch Werbeeinnahmen finanziertes Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige  I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein  Fußballverband es hinnehmen muss, wenn kurze Filmausschnitte von  Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich  zugänglich gemacht werden.</p>
<p>Die Beklagte betreibt unter der Internet-Adresse  &#8220;www.hartplatzhelden.de&#8221; ein durch Werbeeinnahmen finanziertes  Internetportal, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst  aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des  Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben. Die  Filmausschnitte können von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen  und angesehen werden.</p>
<p>Der Kläger, der Württembergische Fußballverband e.V.,  ist der Ansicht, dass ihm als Veranstalter der Spiele in seinem  Verbandsgebiet das ausschließliche Recht zu deren gewerblicher  Verwertung zusteht. Er hat daher von der Beklagten unter dem  Gesichtspunkt der unzulässigen Leistungsübernahme, der  wettbewerbswidrigen Behinderung sowie des Eingriffs in sein Recht am  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Unterlassung verlangt.</p>
<p>Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart Erfolg.  Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Berufung zurückgewiesen und  die Revision zugelassen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches  Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage  dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die  Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des  Oberlandesgerichts keine nach <a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG</a>* unlautere  Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom  Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der  Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs  keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen  Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele  in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der  Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt  werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes  Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom  Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.</p>
<p>Urteil vom 28. Oktober 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 60/09" target="_blank" title="BGH, 28.10.2010 - I ZR 60/09: Wettbewerbsrecht - Wettbewerbsschutz f&uuml;r Amateurfu&szlig;baller, hartpl...">I ZR 60/09</a> – Hartplatzhelden<br />
OLG Stuttgart – Urteil vom 19. März 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 47/08" target="_blank" title="2 U 47/08 (4 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 47/08</a><br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2009, 386" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 19.03.2009 - 2 U 47/08">CR 2009, 386</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2009, 395" target="_blank" title="OLG Stuttgart, 19.03.2009 - 2 U 47/08">MMR 2009, 395</a>)<br />
LG Stuttgart – Urteil vom 8. Mai 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=41 O 3/08" target="_blank" title="LG Stuttgart, 08.05.2008 - 41 O 3/08">41 O 3/08</a> KfH<br />
(<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=CR 2008, 528" target="_blank" title="LG Stuttgart, 08.05.2008 - 41 O 3/08">CR 2008, 528</a> = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MMR 2008, 551" target="_blank" title="LG Stuttgart, 08.05.2008 - 41 O 3/08">MMR 2008, 551</a>)<br />
Karlsruhe, den 28. Oktober 2010</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 UWG: Beispiele unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 4 Nr. 9 Buchst. b UWG</a> lautet:</p>
<p>Unlauter handelt insbesondere, wer</p>
<p>…</p>
<p>Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er</p>
<p>…</p>
<p>b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt …</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 206/2010 vom 28.10.2010 auf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2010&amp;nr=53789&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">www.bundesgerichtshof.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klärung des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Oct 2009 08:03:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator></dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist. Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.</p>
<p>Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, bestellte am 7. Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 €. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der &#8220;Kanzlei Dr. B.&#8221; an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte am 19./21. November 2007 den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 355 Abs. 1, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1) zustehe, über das sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.</p>
<p>Sie hat mit ihrer Klage unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises von 766 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.</p>
<p>Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebte, hatte Erfolg.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine natürliche Person, die – wie die Klägerin – sowohl als Verbraucher (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>) als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>) am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>). Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.</p>
<p>Nach diesen Kriterien war die Klägerin im entschiedenen Fall bei der Bestellung der Lampen als Verbraucherin tätig geworden. Nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, lagen nicht vor. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten, da hieraus nicht deutlich wurde, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war (BGH, Urteil vom 30. September 2009 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 7/09" target="_blank" title="BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 7/09: Wann handelt eine Person als Verbraucher und wann gewerblich?">VIII ZR 7/09</a>).</p>
<p>Vorinstanzen: AG Hamburg-Wandsbek &#8211; Urteil vom 13. Juni 2008 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=716A C 11/08" target="_blank" title="AG Hamburg-Wandsbek, 13.06.2008 - 716A C 11/08">716A C 11/08</a>; LG Hamburg &#8211; Urteil vom 16. Dezember 2008- <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=309 S 96/08" target="_blank" title="LG Hamburg, 16.12.2008 - 309 S 96/08">309 S 96/08</a></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 200/09 vom 30.09.2009 auf<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=49378&amp;pos=0&amp;anz=200" target="_blank"> www.bundesgerichtshof.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schutz des Datenbankherstellers gegen Entnahme von Daten</title>
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		<pubDate>Mon, 04 May 2009 12:55:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=278</guid>
		<description><![CDATA[Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen. Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Datenbankhersteller verbieten kann, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen.</p>
<p align="justify">Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT), der auf der Grundlage der Datenbank TARIC der Europäischen Kommission die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin bietet den EZT online und – in abgewandelter Darstellung – auf der CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; an. Die Beklagten vertreiben ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten. In den Jahren 2001 und 2002 nahm die Klägerin bewusst unrichtige Daten in ihre CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; auf, die sich – ebenso wie einige Pflegefehler – danach auch im Produkt der Beklagten fanden. Die Klägerin sieht in der Übernahme der Daten eine Verletzung ihrer Datenbankherstellerrechte an den Datenbanken EZT und &#8220;Tarife&#8221;. Sie will den Beklagten verbieten lassen, ohne ihre Zustimmung die jeweils aktuelle Fassung ihrer Datenbanken auszulesen, um mittels eines Datenabgleichs ein Konkurrenzprodukt zu aktualisieren. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Oberlandesgericht hinsichtlich der Datenbank &#8220;Tarife&#8221; stattgegeben.</p>
<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Der Klägerin stünden Datenbankherstellerrechte an der Datenbank &#8220;Tarife&#8221; zu, da sie nicht als amtliches Werk gemeinfrei sei und mit erheblichen Investitionen ständig von der Klägerin aktualisiert werde. Das Datenbankherstellerrecht hätten die Beklagten zwar nicht schon verletzt, indem sie die CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; auf der Festplatte eines Computers speicherten. Denn dies sei von einer Einwilligung der Klägerin gedeckt, weil es zur bestimmungsgemäßen Nutzung der CD-ROM erforderlich sei. Eine Schutzrechtsverletzung der Klägerin liege aber vor, weil die Beklagten per Datenabgleich der CD-ROM &#8220;Tarife&#8221; Änderungsdaten entnommen und zur Aktualisierung ihres Wettbewerbsprodukts verwendet hätten. Die vom Berufungsgericht festgestellte Übernahme einzelner Daten aus der CD-ROM der Klägerin in das Produkt der Beklagten setze notwendig einen umfassenden Datenabgleich voraus. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten aus einer bestimmten Version der CD-ROM – durch Erstellung einer (ggfls. nur zwischengespeicherten) Änderungsliste oder unmittelbare Übernahme – beziehe sich auf einen qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank. Deshalb stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der rechtmäßige Benutzer qualitativ oder quantitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen könne.</p>
<p align="justify">Hinsichtlich der Datenbank EZT hat der Bundesgerichtshof die Abweisung der Klage bestätigt, weil nicht festgestellt war, dass die Beklagten diese Datenbank für einen Datenabgleich verwendet hatten.</p>
<p align="justify">Urteil vom 30. April 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I ZR 191/05" target="_blank" title="BGH, 30.04.2009 - I ZR 191/05: Elektronischer Zolltarif">I ZR 191/05</a> – Elektronischer Zolltarif</p>
<p align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 28. Oktober 2005 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 U 172/03" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 28.10.2005 - 6 U 172/03">6 U 172/03</a></p>
<p align="justify"><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR 2006, 78" target="_blank" title="OLG K&ouml;ln, 28.10.2005 - 6 U 172/03">GRUR-RR 2006, 78</a></p>
<p align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 26. November 2003 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 416/02" target="_blank" title="LG K&ouml;ln, 26.11.2003 - 28 O 416/02">28 O 416/02</a></p>
<p align="justify">Quelle: Pressemitteilung Nr. 91/09 vom 30.04.2009 auf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2009&amp;Sort=3&amp;nr=47854&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">www.bundesgerichtshof.de</a></p>
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