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	<title>Jura-Update &#187; Miet- und Immobilienrecht</title>
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	<description>Neustes aus dem Rechtsgeschehen.</description>
	<lastBuildDate>Wed, 01 Apr 2026 12:31:13 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für die Folgen des Sturzes eines Mieters bei Eisglätte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümer</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2025 11:50:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsbegrenzung]]></category>
		<category><![CDATA[Sturz Mieter]]></category>
		<category><![CDATA[vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Winterdienst]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 6. August 2025 &#8211; VIII ZR 250/23 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 6. August 2025 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20250/23" target="_blank" title="BGH, 06.08.2025 - VIII ZR 250/23: Vermieter haftet f&uuml;r Sturz des Mieters auf Gemeinschaftsfl&auml;ch...">VIII ZR 250/23</a></p>
<p>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus in Solms. Für Gehwege auf dem Grundstück nimmt eine GmbH, die einen professionellen Hausmeisterdienst betreibt, im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses an einem Morgen im Januar 2017 auf dem zum Haus führenden Weg, der nicht vom Eis befreit war, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden war. Dabei zog sich die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Verletzungen zu, aufgrund derer sie sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen musste.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Das Amtsgericht hat der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichteten Klage in Höhe von 12.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat gemeint, die Übertragung der Räum- und Streupflicht im Winter von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen professionellen Hausmeisterdienst führe dazu, dass eine Haftung der beklagten Vermieterin nur noch in Betracht komme, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf das ausführende Unternehmen verletzt worden seien, wofür im Streitfall nichts ersichtlich sei.</p>
<p>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet ist, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auch dann, wenn der Vermieter &#8211; hier die Beklagte &#8211; nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts führte zu einem unterschiedlichen Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts, das sachlich nicht gerechtfertigt ist und für das es auch keine rechtsdogmatische Grundlage gibt.</p>
<p>Nach den bislang getroffenen Feststellungen haben die Parteien im Streitfall auch keine von dieser grundsätzlichen Verteilung der Vertragspflichten abweichende Vereinbarung getroffen. Insbesondere lässt sich dem Mietvertrag eine eindeutige Regelung dahingehend nicht entnehmen, dass die Räum- und Streupflicht der Klägerin oblegen hätte und sie deshalb im Haftungsfall keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte als Vermieterin geltend machen könnte.</p>
<p>Zur Erfüllung der die Beklagte demnach hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee treffenden vertraglichen Nebenpflichten konnte die Beklagte sich der GmbH, die den Winterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführte, als sogenannter Erfüllungsgehilfin bedienen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat.</p>
<p>Der VIII. Zivilsenat hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>Amtsgericht Wetzlar &#8211; Urteil vom 16. Februar 2023 &#8211; 35 C 158/21</p>
<p>Landgericht Limburg a.d. Lahn &#8211; Urteil vom 6. Oktober 2023 &#8211; 3 S 32/23</p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 BGB</a></p>
<p>[…]</p>
<p>(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB</a></p>
<p>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.</p>
<p>[…]</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§ 535 BGB</a></p>
<p>(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]</p>
<p>[…]</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html" target="_blank" title="&sect; 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners f&uuml;r Dritte">§ 278 BGB</a></p>
<p>Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. […]<br />
Karlsruhe, den 15. Oktober 2025</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025187.html?nn=19778950" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 187/2025 vom 15.10.2025</a></p>
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		</item>
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		<title>Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen Kautionsrückzahlungsanspruch</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Jul 2024 07:27:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 Monate]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnung verjährte Forderung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufrechnungslage]]></category>
		<category><![CDATA[Kaution]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 10. Juli 2024 &#8211; VIII ZR 184/23 Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung regelmäßig auch dann möglich ist, wenn der Vermieter die ihm zustehende [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 10. Juli 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20184/23" target="_blank" title="BGH, 10.07.2024 - VIII ZR 184/23">VIII ZR 184/23</a></p>
<p>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters im Rahmen der Kautionsabrechnung regelmäßig auch dann möglich ist, wenn der Vermieter die ihm zustehende Ersetzungsbefugnis (Verlangen von Schadensersatz in Geld statt einer Wiederherstellung der beschädigten Sache) nicht in unverjährter Zeit ausgeübt hat.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die Klägerin begehrt nach Beendigung des Wohnungsmietvertrags und Rückgabe der Wohnung am 8. November 2019 die Rückzahlung der von ihr geleisteten Barkaution in Höhe von rund 780 Ã‚Â€. Der beklagte Vermieter rechnete mit Schreiben vom 20. Mai 2020 über die Kaution ab und erklärte die Aufrechnung mit &#8211; streitigen &#8211; Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache in einer das Kautionsguthaben übersteigenden Höhe. Die Klägerin hat sich insoweit auf Verjährung berufen.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt.</p>
<p>Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache daran, dass diese im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits verjährt gewesen waren.</p>
<p>Zwar stehe die Verjährung der Aufrechnung gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/215.html" target="_blank" title="&sect; 215 BGB: Aufrechnung und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht nach Eintritt der Verj&auml;hrung">§ 215 Alt. 1 BGB</a> nicht entgegen, wenn die Forderung in dem Zeitpunkt, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt gewesen sei. Diese Ausnahme greife vorliegend jedoch nicht ein, da eine Aufrechnungslage in unverjährter Zeit mangels Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht bestanden habe.</p>
<p>Der Anspruch auf Rückzahlung einer Barkaution als Geldforderung und der auf Naturalrestitution gerichtete Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache seien nicht gleichartig. Zwar könne der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung einer Sache nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> statt der Naturalrestitution den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen und so die Gleichartigkeit der Forderungen herstellen. Dies erfordere jedoch die Ausübung der dem Gläubiger diesbezüglich zustehenden Ersetzungsbefugnis noch innerhalb der Verjährungsfrist.</p>
<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine von den Parteien im Wohnraummietverhältnis getroffene Barkautionsabrede typischerweise dahingehend auszulegen ist, dass die Möglichkeit des Vermieters, sich nach Beendigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Kautionsabrechnung hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache durch Aufrechnung befriedigen zu können, nicht an einer fehlenden Ausübung der Ersetzungsbefugnis in unverjährter Zeit scheitern soll.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html" target="_blank" title="&sect; 548 BGB: Verj&auml;hrung der Ersatzanspr&uuml;che und des Wegnahmerechts">§ 548 Abs. 1 BGB</a>) abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Falle der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.</p>
<p>Soweit die Aufrechnung im Hinblick auf das bestehende Erfordernis der Gleichartigkeit der beiden Forderungen voraussetzt, dass der Vermieter die ihm bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache zustehende Ersetzungsbefugnis ausübt, um Schadensersatz in Form eines Geldbetrags verlangen zu können, hat der Mieter regelmäßig kein Interesse daran, dass dies noch in unverjährter Zeit erfolgt. Die isolierte Ausübung der Ersetzungsbefugnis innerhalb der Verjährungsfrist wäre insofern ein lediglich formaler Schritt im Vorfeld zu der für beide Parteien letztlich maßgeblichen Abrechnung des Vermieters über die Barkaution, die ihrerseits nach der Rechtsprechung des Senats nicht in jedem Fall innerhalb der kurzen Verjährungsfrist zu erfolgen hat.</p>
<p>Da die Aufrechnung des Vermieters hiernach nicht an der Verjährung scheitert, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen dazu treffen kann, ob die von dem beklagten Vermieter behaupteten Schadensersatzansprüche bestehen.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>AG Erlangen &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20C%20302/21" target="_blank" title="AG Erlangen, 07.07.2022 - 1 C 302/21">1 C 302/21</a> &#8211; Urteil vom 7. Juli 2022</p>
<p>LG Nürnberg-Fürth &#8211; 7 S 3897/22 &#8211; Urteil vom 25. Juli 2023</p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/215.html" target="_blank" title="&sect; 215 BGB: Aufrechnung und Zur&uuml;ckbehaltungsrecht nach Eintritt der Verj&auml;hrung">§ 215 BGB</a></p>
<p>Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 BGB</a></p>
<p>(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.</p>
<p>(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. [Ã‚Â…]</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/387.html" target="_blank" title="&sect; 387 BGB: Voraussetzungen">§ 387 BGB</a></p>
<p>Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html" target="_blank" title="&sect; 548 BGB: Verj&auml;hrung der Ersatzanspr&uuml;che und des Wegnahmerechts">§ 548 BGB</a></p>
<p>(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. [Ã‚Â…]</p>
<p>Urteil des VIII. Zivilsenats vom 10.7.2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20184/23" target="_blank" title="BGH, 10.07.2024 - VIII ZR 184/23">VIII ZR 184/23</a> -</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024144.html?nn=10690868" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 144/2024 des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2024</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/miet-und-immobilienrecht/zweckwidrige-nutzung-einer-teileigentumseinheit-als-wohnung/</link>
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		<pubDate>Fri, 08 May 2015 16:46:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Angemessenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Teileigentum]]></category>
		<category><![CDATA[WEG]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohungseigentümergemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[zweckwidrig]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums als verjährt oder als verwirkt anzusehen sind. Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Beklagten gehören die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss. Der Klägerin [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer untereinander wegen einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums als verjährt oder als verwirkt anzusehen sind.<br />
Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem Beklagten gehören die Einheiten Nr. 1 im Souterrain und Nr. 2 im Erdgeschoss. Der Klägerin steht seit dem Jahr 2007 das Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 im Ober- und Dachgeschoss zu. Die Einheit Nr. 1 ist in der Teilungserklärung ausgewiesen als &#8220;Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum&#8221;. Der Beklagte vermietet diese als Wohnraum und hat nach dem Jahr 2007 zwei Neuvermietungen vorgenommen. Die Klägerin will erreichen, dass es der Beklagte unterlassen muss, die Einheit Nr. 1 als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen. Dieser beruft sich auf die Verjährung und Verwirkung des Anspruchs. Die Souterrainräume würden bereits seit 1980 als Wohnraum genutzt, zunächst durch ihn selbst und seit dem Jahr 1986 durch Mieter. Die Voreigentümer der Klägerin seien hiermit einverstanden gewesen. Weil die Nutzung als Wohnraum bei der ersten Beanstandung durch die Klägerin im Jahr 2008 seit 28 Jahren angedauert habe, habe er auf die dauerhafte Erzielung der Mieteinnahmen vertrauen dürfen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen.<br />
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und sich dabei von folgenden Überlegungen leiten lassen:<br />
Im Ausgangspunkt ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegeben, weil die Nutzung von Hobbyräumen zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn sie &#8211; wie hier &#8211; die Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert. Der Anspruch ist nicht verjährt. Solange die Nutzung anhält, tritt die Verjährung nicht ein, weil der Schwerpunkt der Störung nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern auch darin liegt, dass diese aufrechterhalten wird. Dabei ist unerheblich, ob die zweckwidrige Nutzung durch den Sondereigentümer selbst oder durch dessen Mieter erfolgt.<br />
Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>* in Gestalt der sogenannten Verwirkung entgegen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem eine ununterbrochene, dauerhafte Einwirkung. An einer solchen fehlt es jedenfalls deshalb, weil noch in jüngster Zeit zwei Neuvermietungen stattgefunden haben. Eine solche Neuvermietung stellt in der Regel aus Sicht aller Beteiligten eine Zäsur und damit eine neue Störung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a>**, <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 WEG: Gebrauchsregelung">§ 15 Abs. 3 WEG</a>*** dar. Der vermietende Wohnungseigentümer setzt eine neue Willensentscheidung hinsichtlich einer zweckwidrigen Nutzung um. Die übrigen Wohnungseigentümer haben Anlass, für die Zukunft eine der Teilungserklärung entsprechende Nutzung einzufordern, auch wenn sie hiervon zuvor – etwa aus Rücksicht auf das bestehende Mietverhältnis – Abstand genommen haben.</p>
<p>* <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> Leistung nach Treu und Glauben<br />
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. </p>
<p>**<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch<br />
(1) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.<br />
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. </p>
<p>***<a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 WEG: Gebrauchsregelung">§ 15 WEG</a> Gebrauchsregelung<br />
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile (…) verlangen, der (…) den Vereinbarungen (…) entspricht. </p>
<p>Urteil vom 8. Mai 2015 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 178/14" target="_blank" title="BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14">V ZR 178/14</a><br />
AG Wiesbaden – Urteil vom 7. Dezember 2012 – 92 C 7239/10-81<br />
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 25. Juni 2014 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-13 S 18/13" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 25.06.2014 - 13 S 18/13: Keine Wohnnutzung in Hobby- und Vorratsr&auml;umen!">2-13 S 18/13</a><br />
Karlsruhe, den 8. Mai 2015 </p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2015&#038;Sort=3&#038;nr=71023&#038;pos=0&#038;anz=82" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2015</a></p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Wechsel des Bodenbelags und Schallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Feb 2015 14:42:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, welches Schallschutzniveau ein Wohnungseigentümer einhalten muss, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzt. Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren sind Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit der Frage befasst, welches Schallschutzniveau ein Wohnungseigentümer einhalten muss, der den vorhandenen Bodenbelag (Teppichboden) in seiner Wohnung durch einen anderen (Parkett) ersetzt.<br />
Die Parteien in dem zugrunde liegenden Verfahren sind Wohnungserbbauberechtigte. Die Beklagten erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. In dem Anfang der Siebzigerjahre errichteten Hochhaus befinden sich ein großes Hotel und 320 Appartements, für die jeweils Wohnungserbbaurechte bestehen. Im Jahr 2008 ließen die Beklagten den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Wechsel des Bodenbelags erhöht. Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung anstelle des Parketts Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<br />
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Abweisung der Klage bestätigt. Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist <a href="http://dejure.org/gesetze/WEG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 WEG: Pflichten des Wohnungseigent&uuml;mers">§ 14 Nr. 1 WEG</a>*. Die Kläger werden durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne dieser Norm nachteilig betroffen. Grundsätzlich sind die Schallschutzwerte einzuhalten, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben. Diese werden gewahrt. Ein höheres Schallschutzniveau kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage. Die Gemeinschaftsordnung enthält keine solchen Vorgaben. Dass die im Zuge der Errichtung des Hochhauses erstellte Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Ausstattung der Appartements mit Teppichböden vorsahen, hat der Senat als unerheblich angesehen.<br />
Die Entscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.</p>
<p>*§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers<br />
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:<br />
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; (….)<br />
Urteil vom 27. Februar 2015 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V ZR 73/14" target="_blank" title="BGH, 27.02.2015 - V ZR 73/14: L&auml;rm in der Wohnung: Wenn der Parkettboden Krach macht">V ZR 73/14</a> </p>
<p>Amtsgericht Lübeck &#8211; Urteil vom 1. August 2012 – 35 C 58/11<br />
Landgericht Itzehoe &#8211; Urteil vom 18. März 2014 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11 S 101/12" target="_blank" title="LG Itzehoe, 18.03.2014 - 11 S 101/12: Wie ist der Trittschallwert im Wohnungseigentum zu ermitt...">11 S 101/12</a><br />
Karlsruhe, den 27. Februar 2015 </p>
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2015</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Bundesgerichtshof entscheidet zur Untervermietung  an Touristen durch Wohnraummieter</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jan 2014 13:02:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator></dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Untervermietungserlaubnis einen Mieter zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt. Der Beklagte ist seit dem 1. März 2003 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung (42,85 qm) in Berlin. Die Kläger sind im Jahr 2011 als Vermieter in den Vertrag eingetreten. Im Jahr 2008 erbat der [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Untervermietungserlaubnis einen Mieter zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt.</p>
<p align="justify">Der Beklagte ist seit dem 1. März 2003 Mieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung (42,85 qm) in Berlin. Die Kläger sind im Jahr 2011 als Vermieter in den Vertrag eingetreten. Im Jahr 2008 erbat der Beklagte von der damaligen Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutze und er sie deshalb zeitweise untervermieten wolle. Die Vermieterin erteilte mit Schreiben vom am 13. Februar 2008 eine Erlaubnis zur Untervermietung &#8220;ohne vorherige Überprüfung&#8221; gewünschter Untermieter. In dem Schreiben heißt es weiter: &#8220;Sie verpflichten sich, Ihren Untermietern Postvollmacht zu erteilen. Das bedeutet, dass alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. (…) als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in Ihrem Briefkasten (…) landen, auch wenn sie vielleicht durch Ihre Untermieter nicht an Sie weitergegeben sein sollten.&#8221;</p>
<p align="justify">Im Mai 2011 bot der Beklagte die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Die Kläger beanstandeten eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnten den Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2011 unter Androhung einer Kündigung ab. Der Beklagte erwiderte, die Vermietung an Touristen sei von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst; er wolle lediglich eine Deckung der Unkosten durch Leerstand erreichen und betrachte damit die Abmahnung als gegenstandslos. Die Kläger mahnten ihn daraufhin nochmals ab. Im November 2011 und August 2012 war das Internetangebot des Beklagten erneut im Internet abrufbar. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin am 12. Januar 2012, am 5. Dezember 2012 sowie mit Klageerhebung fristlos und hilfsweise fristgemäß. Der Beklagte hat sich im Prozess unter Beweisantritt darauf berufen, dass er die Vermietung an Touristen nach der Abmahnung unverzüglich eingestellt und die Internetanzeigen gelöscht habe.</p>
<p align="justify">Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Beklagte nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt war und die Klage deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden kann. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Untervermietungserlaubnis rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist. Hier hatte die Vermieterin zudem verlangt, dass der Beklagte den Untermietern Postvollmacht erteilen solle; schon daraus war erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.</p>
<p align="justify"><em>Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.</em></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 8. Januar 2014 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 210/13" target="_blank" title="VIII ZR 210/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 210/13</a> </b></p>
<p align="justify">AG Berlin -Tempelhof – Kreuzberg &#8211; Urteil vom 6. September 2012 – 8 C 67/12</p>
<p align="justify">LG Berlin &#8211; Urteil vom 19. Juni 2013 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=65 S 449/12" target="_blank" title="LG Berlin, 19.06.2013 - 65 S 449/12: Mietrecht - Umfasst die Untermieterlaubnis die Vermietung ...">65 S 449/12</a></p>
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		<title>Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Nov 2013 10:14:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt. Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.</p>
<p>Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.<br />
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.</p>
<p>Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.</p>
<p>Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html" target="_blank" title="&sect; 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags">§§ 535</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">241 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB</a>* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken. </p>
<p>* <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 BGB</a>:<br />
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…) </p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" target="_blank" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 BGB</a><br />
(1) …<br />
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. </p>
<p>Urteil vom 6. November 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 416/12" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - VIII ZR 416/12">VIII ZR 416/12</a><br />
AG Friedberg &#8211; Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12<br />
LG Gießen &#8211; Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12 </p>
<p>Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 183/2013 vom 06.11.2013</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
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		<title>Beginn der Verjährungsfrist für eine  Betriebskostennachforderung des Vermieters und Vorbehalt der Nachberechnung in einer Betriebskostenabrechnung</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Dec 2012 15:29:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann. Die Beklagte war bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin und erbrachte neben der Miete [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann.</p>
<p>Die Beklagte war bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin und erbrachte neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete die Klägerin unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei sie sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt. Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe von 1.095,55 €. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der Beklagten am 27. August 2010 zugestellt. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB</a>*).</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Revision hindert <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB</a>** den Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten, enthält aber ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht rechtzeitig abrechnen kann.</p>
<p>Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung daher nicht verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" target="_blank" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">§ 199 BGB</a>: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen</p>
<p>(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem</p>
<p>1. der Anspruch entstanden ist und<br />
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.</p>
<p>…</p>
<p>**<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 BGB</a>: Vereinbarungen über Betriebskosten</p>
<p>…</p>
<p>(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.</p>
<p>Urteil vom 12. Dezember &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 264/12" target="_blank" title="BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12: Mietrecht - Nachforderung r&uuml;ckwirkend erh&ouml;hter Grundsteuer m&ouml;...">VIII ZR 264/12</a></p>
<p>AG Wedding &#8211; Urteil vom 31. Mai 2011 – 20 C 581/10<br />
LG Berlin &#8211; Urteil vom 14. Mai 2012 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=67 S 344/11" target="_blank" title="LG Berlin, 14.05.2012 - 67 S 344/11: Mietrecht - Wann ist die Nachforderung von Betriebskosten ...">67 S 344/11</a></p>
<p>Karlsruhe, den 12. Dezember 2012<br />
Pressemitteilung Nr. 207/2012 vom 12.12.2012 der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;Sort=3&amp;nr=62518&amp;pos=1&amp;anz=207" target="_blank">Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
</a>76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens ist kein Schuldanerkenntnis</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Jan 2011 16:33:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator></dc:creator>
				<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattung]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt. Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten, darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die vorbehaltlose Erstattung eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens der Mieter für sich genommen kein deklaratorisches  Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt.</p>
<p>Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in  Gütersloh. Der Mietvertrag sieht die Umlage der Betriebskosten,  darunter auch Heiz- und Warmwasserkosten, sowie monatliche  Vorauszahlungen vor. Im Juli 2007 erteilte die Beklagte den Klägern die  Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die Abrechnung ergab ein  Guthaben der Kläger in Höhe von 185,96 €, welches die Beklagte im August  2007 dem bei ihr geführten Mietkonto der Kläger gutschrieb. Nach  Erteilung der Betriebskostenabrechnung fiel der Beklagten auf, dass bei  der Abrechnung der Heizkosten versehentlich 8.200 Liter Heizöl im Wert  von 4.613,32 € unberücksichtigt geblieben waren. Diesen Umstand teilte  die Beklagte den Klägern durch Schreiben vom 11. Dezember 2007 mit und  übersandte eine korrigierte Abrechnung, aus der sich ein um 138,08 €  geringeres Guthaben ergab. Diesen Differenzbetrag buchte die Beklagte  aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung im Januar 2008 vom  Girokonto der Kläger ab. Die Kläger begehren die Rückzahlung des  abgebuchten Betrages. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die  Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger  zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne  Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII.  Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter  von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich – innerhalb der Abrechnungsfrist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 3 Satz 2</a> und Satz 3 BGB* – zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der  ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos  dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die durch das Mietrechtsreformgesetz  eingeführten Abrechnungs- und Einwendungsfristen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 3 BGB</a>* für Betriebskosten gewährleisten, dass die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses nach überschaubarer Zeit Klarheit über ihre  Verpflichtungen aus einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum erlangen. Angesichts dessen rechtfertigt die bloße Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Guthabens noch nicht die Annahme eines  Schuldanerkenntnisses, das den in der Abrechnung genannten Endbetrag  verbindlich werden lässt.</p>
<p>Urteil vom 12. Januar 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 296/09" target="_blank" title="VIII ZR 296/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 296/09</a></p>
<p>Amtsgericht Gütersloh – Urteil vom 5. Dezember 2008 – 10 C 869/08<br />
Landgericht Bielefeld – Urteil vom 23. September 2009 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22 S 46/09" target="_blank" title="LG Bielefeld, 23.09.2009 - 22 S 46/09: Mietrecht - Kein Schuldanerkenntnis durch Ausgleich der ...">22 S 46/09</a></p>
<p>Karlsruhe, den 12. Januar 2011</p>
<p><strong>*<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 BGB</a>: Vereinbarungen über Betriebskosten</strong></p>
<p>(1) …</p>
<p>(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu  beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den  Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete  Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften  Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.</p>
<p>(4) …</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 12.01.2011 auf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2011&amp;nr=54717&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">www.bundesgerichtshof.de</a></p>
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		<title>Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf fehlende Verbindlichkeit der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/miet-und-immobilienrecht/zur-mietminderung-wegen-flachenunterschreitung-bei-ausdrucklichem-hinweis-auf-fehlende-verbindlichkeit-der-im-mietvertrag-angegebenen-wohnungsgrose/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 14:20:21 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Flächenunterschreitung]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsgröße]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass  eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der  im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in  Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt  haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des  Mietgegenstandes dient.</p>
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in Potsdam. Zur Wohnungsgröße heißt es in § 1 des Mietvertrags:</p>
<p>&#8220;Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im  Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur  Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 m² beträgt. Diese Angabe  dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des  Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich  vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.&#8221;</p>
<p>Die monatlich zu zahlende Miete betrug 390 €  zuzüglich eines Betriebskostenvorschusses von 110 €. Der Kläger verlangt  von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete und eine  Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Die  Beklagte beruft sich auf Mietminderung wegen Flächenunterschreitung und  hat darüber hinaus mit einem angeblichen Anspruch auf Rückzahlung  überzahlter Mieten die Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt. Zur  Begründung beruft sie sich darauf, die tatsächliche Größe der Wohnung  betrage nur 41,63 m². Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines  Sachverständigengutachtens eine tatsächliche Wohnfläche von 42,98 m²  zugrunde gelegt.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Minderung im Grundsatz für  berechtigt gehalten und der Klage daher nur in geringer Höhe  stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin  eine Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung verneint und die  Beklagte zu weitergehender Zahlung verurteilt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb  ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige  VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der  hier gegebenen Vertragsgestaltung ein zur Minderung der Miete führender  Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht  vorliegt, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der  Parteien nicht – wie dies sonst regelmäßig der Fall ist – als  verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Vielmehr haben  die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl  nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dienen, sich der räumliche  Umfang der Mietsache vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume  ergeben soll. Insofern liegt hier keine mangelbegründende  Flächenabweichung vor.</p>
<p><em> </em></p>
<p>Urteil vom 10. November 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 306/09" target="_blank" title="BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09: Mietrecht - Keine Mietminderung bei unverbindlicher Fl&auml;chenan...">VIII ZR 306/09</a></p>
<p>AG Potsdam – Urteil vom 6. Oktober 2008 – 24 C 293/07</p>
<p>LG Potsdam – Urteil vom 29. Oktober 2009 – 11 S 200/08</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 212/2010 vom 10.11.2010 auf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2010&amp;nr=53913&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">www.bundesgerichtshof.de</a></p>
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		<title>Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Mängeln der Wohnung setzt vorherige Mangelanzeige voraus</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/miet-und-immobilienrecht/geltendmachung-eines-zuruckbehaltungsrechts-wegen-mangeln-der-wohnung-setzt-vorherige-mangelanzeige-voraus/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Nov 2010 11:40:22 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Mangelanzeige]]></category>
		<category><![CDATA[Mietmangel]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückbehaltungsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der  Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine  Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend  machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den  Mangel angezeigt hat.</p>
<p>Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers  in Berlin-Zehlendorf. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli  2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit  Schreiben vom 5. Juni 2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung  wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit  Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall  in mehreren Zimmern.</p>
<p>Der Kläger hat mit seiner Klage unter anderem Räumung  und Herausgabe der Wohnung begehrt. Das Amtsgericht hat der  Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat das erstinstanzliche  Urteil abgeändert und die Räumungsklage abgewiesen; es hat gemeint, die  Mieter seien mit der Zahlung der Miete nicht in Verzug geraten, weil  ihnen ungeachtet der unterbliebenen Anzeige des Schimmelbefalls ein  Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich  auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung  der Miete berufen könnten.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte  Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen  Räumungsurteils. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige  VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein  Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen  Zeitraum vor der Anzeige des &#8211; dem Vermieter zuvor nicht bekannten –  Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das  Zurückbehaltungsrecht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">§ 320 BGB</a>* dient dazu, auf den Schuldner  (hier: den Vermieter) Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit  auszuüben. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt ist, kann das  Zurückbehaltungsrecht die ihm zukommende Funktion, den Vermieter zur  Mangelbeseitigung zu veranlassen, nicht erfüllen. Ein  Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der  Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten.</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html" target="_blank" title="&sect; 320 BGB: Einrede des nicht erf&uuml;llten Vertrags">§ 320 BGB</a>: Einrede des nichterfüllten Vertrags</p>
<p>(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag  verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der  Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten  verpflichtet ist. (…)</p>
<p>Urteil vom 3. November 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 330/09" target="_blank" title="BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 330/09: Mietrecht - Zur&uuml;ckbehaltungsrecht wegen M&auml;ngeln erst ab Kennt...">VIII ZR 330/09</a></p>
<p>AG Schöneberg – Urteil vom 5. Dezember 2007 – 12 C 368/07</p>
<p>LG Berlin – Urteil vom 6. November 2009 – 63 S 17/08</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 209/2010 vom 03.11.2010 auf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2010&amp;nr=53840&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">www.bundesgerichtshof.de</a></p>
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