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	<title>Jura-Update &#187; Verkehrsrecht</title>
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	<description>Neustes aus dem Rechtsgeschehen.</description>
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		<title>Kein Anspruch auf vorzeitiges &#8220;Verbrenner-Aus&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Mar 2026 13:25:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Flottenziele]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Umwelthilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrenneraus]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteile vom 23. März 2026 &#8211; VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Urteile vom 23. März 2026 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20334/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23: Sog. &quot;Klimaklagen&quot; gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbr...">VI ZR 334/23</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20365/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23: Kein Anspruch auf vorzeitiges &quot;Verbrenner-Aus&quot;">VI ZR 365/23</a></p>
<p>Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraftfahrzeugherstellern verlangen können, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissionsverordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klageabweisenden Berufungsurteile damit bestätigt.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automobilhersteller. Bei der Beklagten im Fall <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20334/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23: Sog. &quot;Klimaklagen&quot; gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbr...">VI ZR 334/23</a> handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20365/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23: Kein Anspruch auf vorzeitiges &quot;Verbrenner-Aus&quot;">VI ZR 365/23</a> um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klimaschutzvorgaben ein.</p>
<p>Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20157,%2030" target="_blank" title="BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18: Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweis...">BVerfGE 157, 30</a>) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klimaschutzgesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriffsähnlich in die Freiheit der Beschwerdeführer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungsspielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.</p>
<p>Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,</p>
<p>nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren,</p>
<p>bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Millionen* Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20334/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23: Sog. &quot;Klimaklagen&quot; gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbr...">VI ZR 334/23</a>) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20365/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23: Kein Anspruch auf vorzeitiges &quot;Verbrenner-Aus&quot;">VI ZR 365/23</a>) emittieren.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlandesgerichte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.</p>
<p>Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unterlassungsansprüche nicht zu.</p>
<p>Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klimagesetzgebung und damit einhergehenden Freiheitsbeschränkungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangsläufigkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klimaschutzgesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20157,%2030" target="_blank" title="BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18: Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweis...">BVerfGE 157, 30</a>) zugrundeliegenden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissionsbudgets genommen wurde.</p>
<p>Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissionsverordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klimagesetzgebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungsverhältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehrebenensystem eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesellschaftlicher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Individualinteressen und damit die Aufteilung der Emissionsvermeidungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Allokationsentscheidungen, für die dem Gesetzgeber auch nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20a.html" target="_blank" title="Art. 20a GG">Art. 20a GG</a> ein erheblicher Gestaltungspielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20a.html" target="_blank" title="Art. 20a GG">Art. 20a GG</a> konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20334/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 334/23: Sog. &quot;Klimaklagen&quot; gegen das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbr...">VI ZR 334/23</a></p>
<p>Landgericht München I &#8211; Urteil vom 7. Februar 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20O%2012581/21" target="_blank" title="LG M&uuml;nchen I, 07.02.2023 - 3 O 12581/21: &quot;Deutsche Umwelthilfe&quot;">3 O 12581/21</a></p>
<p>Oberlandesgericht München &#8211; Urteil vom. 12. Oktober 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=32%20U%20936/23" target="_blank" title="32 U 936/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">32 U 936/23</a> e</p>
<p>und</p>
<p><a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20365/23" target="_blank" title="BGH, 23.03.2026 - VI ZR 365/23: Kein Anspruch auf vorzeitiges &quot;Verbrenner-Aus&quot;">VI ZR 365/23</a></p>
<p>Landgericht Stuttgart &#8211; Urteil vom 13. September 2022 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17%20O%20789/21" target="_blank" title="17 O 789/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)">17 O 789/21</a></p>
<p>Oberlandesgericht Stuttgart &#8211; Beschluss vom 8. November 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20U%20170/22" target="_blank" title="12 U 170/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">12 U 170/22</a></p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" target="_blank" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004</a> Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Beseitigungs- und Unterlassungs-anspruch<br />
[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]</p>
<p>(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.</p>
<p>(…)</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 BGB</a> – Schadensersatzpflicht</p>
<p>(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.</p>
<p>(…)</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank" title="Art. 2 GG">Artikel 2 Grundgesetz (GG</a>)</p>
<p>(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.</p>
<p>(…)</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20a.html" target="_blank" title="Art. 20a GG">Artikel 20a GG</a></p>
<p>Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.</p>
<p>Art. 1 EU-Pkw-Emissionsverordnung (VO [EU] 2019/631, geändert durch VO [EU] 2023/851)</p>
<p>(…)</p>
<p>(5) Ab dem 1. Januar 2030 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:</p>
<p>a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 55 % entspricht (…)</p>
<p>(5a) Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:</p>
<p>a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen, ein EU-weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 100 % entspricht (…) </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026054.html?nn=10690868" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 054/2026 des Bundesgerichteshofes vom 23.03.2026</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof zur Bedeutung der Angabe von Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jul 2025 08:52:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Autokauf Privatperson]]></category>
		<category><![CDATA[Beschaffenheitsgarantie]]></category>
		<category><![CDATA[Verantwortung fremdes Wissen]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 23. Juli 2025 &#8211; VIII ZR 240/24 Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig &#8211; auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 23. Juli 2025 &#8211; VIII ZR 240/24</p>
<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig &#8211; auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer &#8211; von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB a.F.">§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> aF (nunmehr <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 Abs. 1</a>, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen. </p>
<p>Sachverhalt:<br />
Der Kläger erwarb im Jahr 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973, der über eine H-Zulassung verfügte. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; angegeben. Zudem wurde auf die zwölfjährige Besitzzeit des Beklagten, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. In dem nachfolgenden Kaufvertrag zwischen den Parteien, in dem die Sachmängelgewährleistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden war, hieß es: &#8220;Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: &#8211; siehe Gutachten &#8211; Note 2-3&#8243;.<br />
Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs ein Gutachten aus dem Jahr 2011 und eines aus dem Jahr 2017 vor. Das erstgenannte Gutachten wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von &#8220;2,0&#8243; aus, das letztgenannte Gutachten eine solche von &#8220;3-&#8221;.<br />
Anfang des Jahres 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug bei dem TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab, unter anderem wegen einer an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts.<br />
Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz von Aufwendungen.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:<br />
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.<br />
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe den geltend gemachten Ansprüchen der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Zwar gelte dieser nicht im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Parteien hätten jedoch eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend, dass dieses einen der Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; entsprechenden Zustand aufweise, nicht vereinbart. Der Beklagte habe mit dem der Angabe &#8220;2-3&#8243; beigefügten Zusatz &#8220;siehe Gutachten&#8221; zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung einer Zustandsnote von &#8220;2-3&#8243; habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Der Angabe der Zustandsnote in der Verkaufsanzeige komme deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weil die Parteien diese in dem Kaufvertrag durch die Bezugnahme auf die Gutachten modifiziert hätten.<br />
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. </p>
<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<br />
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass hier eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB a.F.">§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> aF dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten &#8220;2&#8243; und &#8220;3&#8243; liegenden Erhaltungszustand nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist.<br />
Ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben ist, ist eine Frage der &#8211; nach beiden Seiten hin interessengerechten &#8211; Vertragsauslegung. Im Bereich des Kaufs von Oldtimern ist bei dieser Auslegung die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend kommt der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will. Es ist deshalb regelmäßig &#8211; auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer &#8211; von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen.<br />
Derartige Umstände lagen hier nicht vor. Im Gegenteil bestätigen der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; verbindlich sein. Die Bezugnahme auf die Gutachten im Zusammenhang mit der Angabe der Zustandsnote &#8220;2-3&#8243; in dem Kaufvertrag war nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte hiermit lediglich auf die Gutachten als fremde Quellen verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der angegebenen Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte. Denn zum einen entsprach die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von &#8220;2-3&#8243; weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten, noch ergab sie sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten, sondern übertraf diesen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte dies nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Zum anderen enthielt die Erklärung des Beklagten in dem Kaufvertrag nach objektivem Empfängerhorizont eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand, der für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Die Erklärung des Beklagten zum Fahrzeugzustand ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.<br />
Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände hier für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Auslegungsergebnis. Denn dort hat der Beklagte aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kannte und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von &#8220;2-3&#8243; auf, erst recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.<br />
Da somit eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von &#8220;2-3&#8243; vorlag, konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten &#8220;2&#8243; und &#8220;3&#8243; entsprechenden Erhaltungszustand befand. Hierzu hat das Berufungsgericht &#8211; von seinem Standpunkt aus folgerichtig &#8211; keine Feststellungen getroffen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. </p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG Hamburg &#8211; 311 O 62/23 &#8211; Urteil vom 5. September 2023<br />
OLG Hamburg &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20102/23" target="_blank" title="5 U 102/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 102/23</a> &#8211; Urteil vom 18. Oktober 2024 </p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 BGB</a> Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)<br />
(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,<br />
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst<br />
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.<br />
[…]<br />
<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 BGB</a> Rechte des Käufers bei Mängeln<br />
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,<br />
[…]<br />
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten […] und<br />
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025143.html" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 143/25 vom 24.07.2025</a></p>
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		<title>Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgreich</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jan 2025 22:36:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Akteneinsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Behörde]]></category>
		<category><![CDATA[faires Verfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Messreihe]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Verfassungswidrige Versagung des Zugangs zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen 1 VB 173/21, 1 VB 36/22, 1 VB 11/23 Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteilen vom 27. Januar 2025 über drei Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen in Verkehrs Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden. Die angegriffenen Entscheidungen der Amtsgerichte Stuttgart und Ellwangen (Jagst) sowie in einem Fall zudem [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Verfassungswidrige Versagung des Zugangs zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20VB%20173/21" target="_blank" title="VerfGH Baden-W&uuml;rttemberg, 27.01.2025 - 1 VB 173/21: Bu&szlig;geldverfahren, Einsicht, digitale Fallda...">1 VB 173/21</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20VB%2036/22" target="_blank" title="VerfGH Baden-W&uuml;rttemberg, 27.01.2025 - 1 VB 36/22: Bu&szlig;geldverfahren, Einsicht, Wartungsunterlag...">1 VB 36/22</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20VB%2011/23" target="_blank" title="VerfGH Baden-W&uuml;rttemberg, 27.01.2025 - 1 VB 11/23: Bu&szlig;geldverfahren, Einsicht, Wartungsunterlag...">1 VB 11/23</a></p>
<p>Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteilen vom 27. Januar 2025 über drei Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilungen in Verkehrs Ordnungswidrigkeitenverfahren entschieden. Die angegriffenen Entscheidungen der Amtsgerichte Stuttgart und Ellwangen (Jagst) sowie in einem Fall zudem die Rechtsbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, da den Beschwerdeführern die Einsicht in bei der Bußgeldbehörde vorhandene Daten der Geschwindigkeitsmessung und Unterlagen des Messgeräts, die nicht Teil der Bußgeldakte waren, versagt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidungen aufgehoben und die Sache jeweils zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Sachverhalt</p>
<p>Den Beschwerdeführern wird vorgeworfen, als Kraftfahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Ihnen wurden deshalb zunächst mit Bußgeldbescheid und anschließend Urteil des Amtsgerichts Geldbußen zwischen 80 und 320 Euro zum Teil mit einmonatigem Fahrverbot auferlegt. Ihre dagegen beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Während des Bußgeldverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens begehrten die Beschwerdeführer wiederholt die Übermittlung von bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht bei der Bußgeldakte befindlichen Messdaten bzw. Wartungs- und Reparaturunterlagen des Messgeräts. Eine Einsicht wurde ihnen nicht bzw. nur unvollständig gewährt.</p>
<p>Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgrund der unterbliebenen Einsichtsgewährung in die begehrten Messdaten bzw. Wartungs- und Reparaturunterlagen rügen, zulässig und begründet.</p>
<p>Wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen. Der Beschuldigte eines Strafverfahrens bzw. Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens hat neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind. Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Begründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Betroffene kann so das Gericht, das von sich aus diese Informationen nicht beizieht, auf dem Weg des Beweisantrages oder Beweisermittlungsantrages zur Heranziehung veranlassen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/presse-und-service/pressemitteilungen/detail?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&#038;tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&#038;tx_news_pi1%5Bnews%5D=793&#038;cHash=76568dccadcf634101256810c454ccad" title="Pressemitteilung" target="_blank">Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 29.01.2025</a></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Nov 2024 09:22:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB Waschanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Betreiben einer Waschanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung Waschanlage]]></category>
		<category><![CDATA[serienmäßige Ausstattung Waschanlage]]></category>
		<category><![CDATA[Spoiler Waschanlage]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 21. November 2024 &#8211; VII ZR 39/24 Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden. Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage. [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 21. November 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%2039/24" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - VII ZR 39/24: Haftung des Autowaschanlagenbetreibers f&uuml;r die Besch&auml;...">VII ZR 39/24</a></p>
<p>Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden.</p>
<p>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf</p>
<p>Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.</p>
<p>In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:</p>
<p>&#8220;Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen</p>
<p>Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).</p>
<p>Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.&#8221;</p>
<p>Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:</p>
<p>&#8220;Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!&#8221;.</p>
<p>Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Deswegen verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.</p>
<p>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die Revision des Klägers war erfolgreich. Sie führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.</p>
<p>Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Geschuldet sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei trägt grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Abweichend davon hat sich allerdings der Schädiger nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.</p>
<p>Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.</p>
<p>Daneben kommt keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.</p>
<p>Die hiernach gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht widerlegt und den ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Ihr Vortrag, die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers sei ihr nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis nichts geändert, genügt zu ihrer Entlastung nicht. Es fehlt schon an der Darlegung, ob die Beklagte &#8211; die sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war &#8211; sich darüber informiert hat, für welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und daher ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dargetan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.</p>
<p>Die Beklagte hat sich ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Das in der Waschanlage angebrachte, mit &#8220;Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen&#8221; überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur &#8220;nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)&#8221; erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift &#8220;Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!&#8221; einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass &#8211; gegebenenfalls &#8211; von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>AG Ibbenbüren &#8211; Urteil vom 20. Dezember 2022 &#8211; 3 C 268/21<br />
LG Münster &#8211; Urteil vom 14. Februar 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20S%204/23" target="_blank" title="1 S 4/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 S 4/23</a></p>
<p>Karlsruhe, den 21. November 2024</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024224.html " title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 224/2024 des Bundesgerichtshofes vom 21.11.2024</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Deckungsklage in der Rechtsschutzversicherung &#8211; &#8220;Dieselklagen&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Jun 2024 14:49:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erfolgsaussichten Dieselskandal]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten Deckung Klage Dieselfall]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung Dieselskandal]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 5. Juni 2024 – IV ZR 140/23 Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Deckungsschutzanspruchs eines Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist, wenn im Deckungsschutzverfahren nach dem Zeitpunkt der [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 5. Juni 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV%20ZR%20140/23" target="_blank" title="BGH, 05.06.2024 - IV ZR 140/23: Deckungsschutzanspruch in der Rechtsschutzversicherung - &quot;Diese...">IV ZR 140/23</a></p>
<p>Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht des Deckungsschutzanspruchs eines Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich ist, wenn im Deckungsschutzverfahren nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten erfolgt.</p>
<p>Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch. Er unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Schadensersatzansprüche umfasst. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2016) lauten auszugsweise:</p>
<p>&#8220;§ 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit &#8211; Stichentscheid</p>
<p>Die A. kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach</p>
<p>a)in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder</p>
<p>…</p>
<p>In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.</p>
<p>…&#8221;.</p>
<p>Der Kläger erwarb im August 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 39.790 €. Er beabsichtigt mit einer Klage gegen die Herstellerin, Schadensersatzansprüche (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">826 BGB</a>) gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen. Er wirft ihr vor, die Verantwortlichen hätten das von ihm erworbene Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, insbesondere einem Thermofenster, ausgestattet und ihn dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage mit Schreiben vom 16. Februar 2021 abgelehnt, weil weder ein Rechtsverstoß vorliege noch Erfolgsaussichten in der Sache bestünden.</p>
<p>Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht &#8211; im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15. Mai 2023 &#8211; unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und unter anderem festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Herstellerin aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs und der von dem Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert von bis zu 38.848,89 € zu tragen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.</p>
<p>Entscheidung des Senats:</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Versicherers zurückgewiesen. Erfolgt nach dem Zeitpunkt der sogenannten Bewilligungsreife eine Klärung der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier durch den Gerichtshof der Europäischen Union) zugunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.</p>
<p>Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft (hier Dezember 2021), abzustellen. Treten aber &#8211; wie hier &#8211; zwischen der ablehnenden Entscheidung des Deckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall daher zu Recht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten die nach dem Zeitpunkt der Deckungsablehnung ergangene, dem klagenden Versicherungsnehmer günstige Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C- 00/21, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2023:229" target="_blank" title="EuGH, 21.03.2023 - C-100/21: Der K&auml;ufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzul&auml;ssigen Abschaltein...">EU:C:2023:229</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202023,%201111" target="_blank" title="EuGH, 21.03.2023 - C-100/21: Der K&auml;ufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzul&auml;ssigen Abschaltein...">NJW 2023, 1111</a> ff.) berücksichtigt, wonach Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen können.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei entschieden, dass die vom Kläger beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der im schriftlichen Verfahren gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/128.html" target="_blank" title="&sect; 128 ZPO: Grundsatz der M&uuml;ndlichkeit; schriftliches Verfahren">§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO</a> bis zum 15. Mai 2023 festgesetzten Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 sowie der Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage nach der Behauptung des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund des behaupteten Thermofensters ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Annahme eines fälligen Schadensersatzanspruchs aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 2</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/31.html" target="_blank" title="&sect; 31 BGB: Haftung des Vereins f&uuml;r Organe">31 BGB</a> i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) jedenfalls nicht unvertretbar erschien. Zu diesem Zeitpunkt bedurften die Einzelheiten der Voraussetzungen und der Modalitäten eines solchen Schadensersatzanspruchs noch einer weiteren Klärung, die erst durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 erfolgte. Soweit sich aus den neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergeben könnte, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht oder nur im geringeren Umfang zusteht, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis, weil das Berufungsgericht zum Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils die weitere Entwicklung der Rechtsprechung nicht absehen konnte.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>Landgericht Dortmund &#8211; Urteil vom 4. Januar 2023 &#8211; 7 O 20/22</p>
<p>Oberlandesgericht Hamm &#8211; Urteil vom 12. Juni 2023 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2022/23" target="_blank" title="OLG Hamm, 12.06.2023 - 6 U 22/23">6 U 22/23</a> </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024124.html " title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichteshofes Nr. 127/2024 vom 05.06.2024</a></p>
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		<item>
		<title>Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Apr 2024 10:52:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessener Sachverständiger]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigenrisiko]]></category>
		<category><![CDATA[Übertragung auf Schädiger]]></category>
		<category><![CDATA[Werkstattrisiko]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 12. März 2024 &#8211; VI ZR 280/22 Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat die mit Urteilen vom 16. Januar 2024 &#8211; VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 (Pressemitteilung Nr. 7/2024) fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 12. März 2024 &#8211; VI ZR 280/22</p>
<p>Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat die mit Urteilen vom 16. Januar 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20253/22" target="_blank" title="VI ZR 253/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 253/22</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20239/22" target="_blank" title="VI ZR 239/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 239/22</a> (Pressemitteilung Nr. 7/2024) fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll haftet, wurde ein Pkw beschädigt. Dessen Halter beauftragte die Klägerin, Inhaberin eines Sachverständigenbüros, mit der Begutachtung seines verunfallten Pkw und trat gleichzeitig seine diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten für das Gutachten mit Ausnahme der von der Klägerin in Rechnung gestellten Position &#8220;Zuschlag Schutzmaßnahme Corona&#8221; in Höhe von 20 €. Die Klägerin hat diese Rechnungsposition damit begründet, dass sie insbesondere Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe habe anschaffen müssen. Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 € nebst Zinsen verlangt.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass eine &#8220;Corona-Pauschale&#8221; von dem Sachverständigen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden dürfe.</p>
<p>Entscheidung des Senats:</p>
<p>Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
<p>Dem Geschädigten stand dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zu; denn er ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dieser Anspruch ist durch die Abtretung auf das klagende Sachverständigenbüro übergegangen.</p>
<p>Auf gegebenenfalls überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen sind die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20253/22" target="_blank" title="VI ZR 253/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 253/22</a> für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, übertragbar. Denn den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt, vor allem sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html" target="_blank" title="&sect; 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes">§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB</a> sind. Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechnet, kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise auch dann in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt. Diesbezügliche Mehraufwendungen sind dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso Rechnungspositionen, die sich auf &#8211; für den Geschädigten nicht erkennbar &#8211; tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen. Allerdings kann der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.</p>
<p>Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er &#8211; will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen &#8211; die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs.</p>
<p>Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar allerdings nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Die diesbezüglich im Senatsurteil vom 16. Januar 2024 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20239/22" target="_blank" title="VI ZR 239/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 239/22</a> entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für den Sachverständigen.</p>
<p>Da im vorliegenden Fall die Klägerin (Inhaberin des Sachverständigenbüros) aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht, kann sie sich auf das Sachverständigenrisiko nicht berufen. Sie hat vielmehr darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die mit der Pauschale abgerechneten Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren und dass die Pauschale auch ihrer Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausgeht.</p>
<p>Bei der Beurteilung, ob die durchgeführten Corona-Schutzmaßnahmen objektiv erforderlich waren, ist zu berücksichtigen, dass einem Sachverständigen als Unternehmer gewisse Entscheidungsspielräume hinsichtlich seines individuellen Hygienekonzepts während der Corona-Pandemie zuzugestehen sind. Dabei geht es nicht nur um den Schutz des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus, sondern auch um den Schutz, den der Auftraggeber der jeweiligen Begutachtung während der Pandemie im Hinblick auf Maßnahmen, die in seinem Fahrzeug durchgeführt werden, üblicherweise bzw. aufgrund der Gepflogenheiten während der Pandemie erwarten darf; diesen Erwartungen zu entsprechen ist ein berechtigtes Anliegen des Sachverständigen. Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die Klägerin die Corona-Pauschale gesondert berechnet hat. Einem Kfz-Sachverständigen steht es frei, neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten, auch in Form von Pauschalen, für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die für das Hygienekonzept in der Corona-Pandemie anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten in die Kalkulation des Grundhonorars &#8220;eingepreist&#8221; werden, steht dabei grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu; es darf nur nicht beides kumulativ erfolgen.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>Amtsgericht Nordhausen &#8211; Urteil vom 5. Januar 2022 &#8211; 26 C 357/21</p>
<p>Landgericht Mühlhausen &#8211; Urteil vom 7. September 2022 &#8211; 1 S 12/22</p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) lauten:</p>
<p>§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes</p>
<p>(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.</p>
<p>(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. (…)</p>
<p>§ 398 Abtretung</p>
<p>Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. </p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024086.html " title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 086/2024 vom 15.04.2024  </a></p>
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		<title>Bundesgerichtshof zur Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses beim Kauf eines rund 40 Jahre alten Gebrauchtwagens</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Apr 2024 11:17:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerbauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[gewährleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftungsausschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Oldtimer]]></category>
		<category><![CDATA[Zusicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 10. April 2024 – VIII ZR 161/23 Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob sich der Verkäufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er mit dem Käufer zugleich vereinbart hat, [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p> Urteil vom 10. April 2024 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20161/23" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - VIII ZR 161/23: Reichweite eines vertraglichen Gew&auml;hrleistungsaussc...">VIII ZR 161/23</a></p>
<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob sich der Verkäufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gewährleistungsausschluss berufen kann, wenn er mit dem Käufer zugleich vereinbart hat, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der Käufer nunmehr Mängelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Der Kläger erwarb im März 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten zu einem Kaufpreis von 25.000 € einen erstmals im Juli 1981 zugelassenen Mercedes-Benz 380 SL mit einer Laufleistung von rund 150.000 km.</p>
<p>In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hieß es unter anderem: &#8220;Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung&#8221;.</p>
<p>Im Mai 2021 beanstandete der Kläger, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Beklagte etwaige Ansprüche des Klägers zurückgewiesen hatte, ließ dieser die Klimaanlage &#8211; im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors &#8211; instandsetzen. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 1.750 €.</p>
<p>Bisheriger Prozessverlauf:</p>
<p>Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.</p>
<p>Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage.</p>
<p>Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2006 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2092/06" target="_blank" title="VIII ZR 92/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VIII ZR 92/06</a>) eine gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig dahin auszulegen, dass der Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle.</p>
<p>Jedoch müsse bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug auch im Falle einer &#8211; hier hinsichtlich der Klimaanlage getroffenen &#8211; Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner Bauteile selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Demgemäß habe der Kläger in Anbetracht des Gewährleistungsausschlusses nicht erwarten dürfen, dass die schon lange Zeit über ihre technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.</p>
<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte sich gegenüber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen kann.</p>
<p>Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB a.F.">§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> aF (nunmehr <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 Abs. 1</a>, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel, nämlich solche im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB a.F.">§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aF, gelten soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts &#8211; das zwar rechtsfehlerfrei von einer hinsichtlich der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Klimaanlage getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen ist &#8211; kommt eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses nicht in Betracht.</p>
<p>Der Umstand, dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige &#8211; unmittelbar im Anschluss an die Angabe &#8220;Klimaanlage funktioniert einwandfrei&#8221; &#8211; erklärt hat, dass der Verkauf &#8220;unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung&#8221; erfolge, erlaubt es nicht, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage erstreckt. Denn gerade das &#8211; aus Sicht eines verständigen Käufers &#8211; gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel nach <a href="http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB a.F.">§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> aF aufzufassen, da die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls &#8211; außer im (hier nicht gegebenen) Fall der Arglist des Verkäufers (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/444.html" target="_blank" title="&sect; 444 BGB: Haftungsausschluss">§ 444 Alt. 1 BGB</a>) &#8211; ohne Sinn und Wert wäre.</p>
<p>Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem &#8211; wie hier &#8211; die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Diese Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) können zwar für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielen jedoch weder für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch für die hier maßgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat. Vielmehr findet der Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unberührt lässt, auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat.</p>
<p>Nach alledem hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.</p>
<p>Vorinstanzen:</p>
<p>AG Wetzlar &#8211; 30 C 269/22 &#8211; Urteil vom 4. Oktober 2022</p>
<p>LG Limburg a. d. Lahn &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20S%20124/22" target="_blank" title="LG Limburg, 30.06.2023 - 3 S 124/22">3 S 124/22</a> &#8211; Urteil vom 30. Juni 2023, veröffentlicht in juris</p>
<p>Die maßgeblichen Vorschriften lauten:</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html" target="_blank" title="&sect; 434 BGB: Sachmangel">§ 434 BGB</a> Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)</p>
<p>(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,</p>
<p>1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst</p>
<p>2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.</p>
<p>[…]</p>
<p><a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/437.html" target="_blank" title="&sect; 437 BGB: Rechte des K&auml;ufers bei M&auml;ngeln">§ 437 BGB</a> Rechte des Käufers bei Mängeln</p>
<p>Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,</p>
<p>[…]</p>
<p>3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.</p>
<p>Karlsruhe, den 10. April 2024</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024082.html;jsessionid=88343534C254CB60FBE475B128851A05.internet011?nn=10690868" title="Pressemitteilung BGH" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 082/2024 vom 10.04.2024</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems wird durch das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Jun 2020 06:34:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bewertung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahreignungsregister]]></category>
		<category><![CDATA[Punkte]]></category>
		<category><![CDATA[Tilgung]]></category>
		<category><![CDATA[Überliegfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) überlagert und begrenzt. Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister, die ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), hat auch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Löschung zwar [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verwertungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG</a> das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVG: Fahreignungs-Bewertungssystem">§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG</a>) überlagert und begrenzt.</p>
<p>Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister, die ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), hat auch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Löschung zwar nach dem maßgeblichen Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, zur Folge, dass diese Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden darf.</p>
<p>Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (<a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVG: Fahreignungs-Bewertungssystem">§ 4 StVG</a>). Mit der Begehung einer weiteren rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit am 19. Juli 2015 hatte er einen Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht. Bei einem solchen Punktestand gilt der Betroffene gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVG: Fahreignungs-Bewertungssystem">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG</a> als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daraufhin entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2016 die Fahrerlaubnis.</p>
<p>Seine Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Eintragungen zu mit insgesamt vier Punkten zu bewertenden Ordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zu löschen gewesen seien. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVG: Fahreignungs-Bewertungssystem">§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG</a> sei für den Punktestand auf den maßgeblichen Tattag abzustellen; das sei hier der 19. Juli 2015. Zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen noch nicht zu tilgen gewesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung geändert und den Bescheid insoweit aufgehoben. Die Beklagte habe beim Erlass des Bescheides Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt, die dem Kläger gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG</a> zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Löschung nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Verwertungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG</a> greift auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im Fahreignungsregister zwar nicht bis zu dem nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVG: Fahreignungs-Bewertungssystem">§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG</a> maßgeblichen Tattag, aber vor dem Ergreifen der nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahme zu löschen sind. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG</a> hat die Löschung einer Eintragung, die gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/29.html" target="_blank" title="&sect; 29 StVG: Tilgung der Eintragungen">§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG</a> nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt, ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge. Dieses Verwertungsverbot überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes nach <a href="http://dejure.org/gesetze/StVG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 StVG: Fahreignungs-Bewertungssystem">§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG</a> maßgebliche Tattagprinzip. Die entsprechenden Punkte müssen daher unberücksichtigt bleiben.</p>
<p><strong>BVerwG <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20C%2014.19" target="_blank" title="BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 14.19">3 C 14.19</a> &#8211; Urteil vom 18. Juni 2020 </strong></p>
<p>Vorinstanzen: VGH München, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20BV%2018.778" target="_blank" title="VGH Bayern, 18.06.2019 - 11 BV 18.778: Tattagsprinzip, Fahreignungsregister, Verwertungsverbot,...">11 BV 18.778</a> &#8211; Urteil vom 18. Juni 2019 &#8211; // VG München, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=M%206%20K%2016.5922" target="_blank" title="VG M&uuml;nchen, 28.02.2017 - M 6 K 16.5922: Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewe...">M 6 K 16.5922</a> &#8211; Urteil vom 28. Februar 2017 -</p>
<p><a title="Pressemitteilung Nr 35/2020 BVerwG" href="https://www.bverwg.de/pm/2020/35" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 35/2020 BVerwG vom 22.06.2020</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kfz-Halter kann bei Verstoß gegen die Parkordnung auf &#8220;erhöhtes Parkentgelt&#8221; haften, wenn er seine Fahrereigenschaft nur pauschal bestreitet, ohne den Fahrer zu benennen</title>
		<link>https://www.ra-wollschlaeger.de/jura-update/allgemein/kfz-halter-kann-bei-verstos-gegen-die-parkordnung-auf-erhohtes-parkentgelt-haften-wenn-er-seine-fahrereigenschaft-nur-pauschal-bestreitet-ohne-den-fahrer-zu-benennen/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Dec 2019 09:09:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Angabe Fahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Darlegungs- und Beweislast Haltereigenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Nutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Parkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil vom 18. Dezember 2019 &#8211; XII ZR 13/19 Der unter anderem für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws ein sog. erhöhtes Parkentgelt verlangen kann. Die Klägerin, ein mit der Bewirtschaftung [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 18. Dezember 2019 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XII%20ZR%2013/19" target="_blank" title="BGH, anh&auml;ngiges Verfahren - XII ZR 13/19: Erh&ouml;htes Parkentgelt bei Parken auf Privatgrundst&uuml;ck ...">XII ZR 13/19</a><br />
Der unter anderem für die Leihe und das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob der Betreiber eines privaten Parkplatzes vom Halter eines unter Verstoß gegen die Parkbedingungen abgestellten Pkws ein sog. erhöhtes Parkentgelt verlangen kann. </p>
<p>Die Klägerin, ein mit der Bewirtschaftung privaten Parkraums befasstes Unternehmen, betreibt für die jeweiligen Grundstückseigentümer zwei Krankenhausparkplätze. Diese sind durch Hinweisschilder als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist für eine Höchstparkdauer mit Parkscheibe kostenlos; zudem gibt es gesondert beschilderte, den Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehaltene Stellflächen. Durch Schilder ist darauf hingewiesen, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein &#8220;erhöhtes Parkentgelt&#8221; von mindestens 30 € erhoben wird. Die Beklagte ist Halterin eines Pkws, der im Oktober 2015 auf dem Parkplatz des einen Krankenhauses unter Überschreitung der Höchstparkdauer sowie im Mai und im Dezember 2017 unberechtigt auf einem Mitarbeiterparkplatz des anderen Krankenhauses abgestellt war. Die drei am Pkw hinterlassenen Aufforderungen zur Zahlung eines &#8220;erhöhten Parkentgelts&#8221; blieben erfolglos. Daraufhin ermittelte die Klägerin durch Halteranfragen die Beklagte als die Fahrzeughalterin. Diese bestritt, an den betreffenden Tagen Fahrerin des Pkws gewesen zu sein, und verweigerte die Zahlung.<br />
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der &#8220;erhöhten Parkentgelte&#8221; sowie der Kosten der Halteranfragen und von Inkassokosten in einer Gesamthöhe von 214,50 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil Schuldner des &#8220;erhöhten Parkentgelts&#8221; nicht der Fahrzeughalter, sondern nur der Fahrer sei und die Beklagte wirksam ihre Fahrereigenschaft bestritten habe. </p>
<p>Die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.<br />
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Wird der Parkplatz &#8211; wie hier &#8211; unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag. Durch die Hinweisschilder wird das &#8220;erhöhte Parkentgelt&#8221; als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 € ist hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen. </p>
<p>Zu Recht hat es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schuldet der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht trifft.<br />
Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam. </p>
<p>Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der XII. Zivilsenat für den vorliegenden Fall bejaht. </p>
<p>Denn beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur &#8211; regelmäßig kurzzeitigen &#8211; Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit. Er hat keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn er &#8211; mittels gesteigerten Personalaufwands &#8211; den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug anhalten würde, könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen. Jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann auch nicht die Errichtung technischer Anlagen (etwa eines Schrankensystems) gefordert werden, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen. </p>
<p>Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein das Fahrzeug überlässt. </p>
<p>Das Landgericht wird der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einzuräumen und dann neu zu entscheiden haben. </p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG Arnsberg &#8211; Urteil vom 16. Januar 2019 &#8211; I-3 S 110/18<br />
AG Arnsberg &#8211; Urteil vom 1. August 2018 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20C%2075/18" target="_blank" title="AG Arnsberg, 01.08.2018 - 12 C 75/18: Zahlungsanspruch des Betreibers eines Parkplatzes auf erh...">12 C 75/18</a> </p>
<p>Karlsruhe, den 18. Dezember 2019<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019164.html" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 164/19 vom 18.12.2019</a></p>
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		<title>Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Feb 2013 16:27:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Wollschlaeger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Autokauf]]></category>
		<category><![CDATA[frist]]></category>
		<category><![CDATA[gewährleistung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.</p>
<p>Der Kläger bestellte im November 2009 bei der Beklagten, einer BMW-Vertragshändlerin, zum Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neuwagen. Im Dezember 2009 verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte unter Fristsetzung Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er Mitte Januar 2010 eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück, nachdem die Beklagte sich darauf berufen hatte, dass das Fahrzeugs nunmehr mängelfrei sei.</p>
<p>Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung in Höhe von 10.000 €, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger sich angesichts seines Nachbesserungsverlangens nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen könne und die verbliebenen Mängel, auch wenn zu deren Beseitigung Kosten von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises anfallen könnten, lediglich optischer Natur und kaum wahrnehmbar seien.</p>
<p>Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dabei auch nicht durch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html" target="_blank" title="&sect; 323 BGB: R&uuml;cktritt wegen nicht oder nicht vertragsgem&auml;&szlig; erbrachter Leistung">§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB</a>* ausgeschlossen. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Klärung neu aufgetretener Umstände, die aus prozessualen Gründen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>*323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung</p>
<p>…</p>
<p>(5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</p>
<p>Urteil vom 6. Februar 2013 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 374/11" target="_blank" title="BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11">VIII ZR 374/11</a></p>
<p>LG Bochum &#8211; Urteil vom 23. Februar 2011 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 O 151/10" target="_blank" title="LG Bochum, 23.02.2011 - 6 O 151/10">6 O 151/10</a></p>
<p>OLG Hamm &#8211; Urteil vom 10. November 2011 – I-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 U 68/11" target="_blank" title="OLG Hamm, 10.11.2011 - 2 U 68/11">2 U 68/11</a></p>
<p>Karlsruhe, den 6. Februar 2013</p>
<p>Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe<br />
Telefon (0721) 159-5013<br />
Telefax (0721) 159-5501</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=pm&#038;Datum=2013&#038;Sort=3&#038;nr=63097&#038;pos=3&#038;anz=26" target="_blank">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr.23/2013 vom 06.02.2013</a>  </p>
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