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Altersteilzeit – Anspruch auf Gleichbehandlung

Der öffentliche Arbeitgeber ist nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ (AltTZG) verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge abschließt. In die nach dem AltTZG sicherzustellende Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers darf auch durch Tarifvertrag nicht eingegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien des TV ATZ wollen nur Ansprüche begründen, die der Arbeitgeber mithilfe öffentlich-rechtlicher Leistungen teilweise refinanzieren kann. Schließt der Arbeitgeber freiwillig mit über 5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitarbeitsverträge, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Die 1949 geborene Klägerin arbeitet seit 1979 in dem Klinikum der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TV ATZ und ein Haustarifvertrag zur Beschäftigungssicherung Anwendung. Der Haustarifvertrag sieht abweichend von den Bestimmungen des TV ATZ schon für die Altersgruppe der 55- bis 59-jährigen Arbeitnehmer Altersteilzeitansprüche vor. Nachdem die Beklagte mit 6,5 % ihrer Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen hatte, entschloss sie sich im Juni 2004, nur noch bis zum 30. Juni 2004 eingehende weitere Anträge anzunehmen. Eine Sachbearbeiterin der Beklagten hatte bereits im Dezember 2003 einen Altersteilzeitantrag für die Klägerin formuliert. Die Klägerin leitete der Beklagten den Antrag jedoch erst im August 2004 zu.
Die Klägerin verlangt die Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Altersteilzeitangebots. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Stichtag des 30. Juni 2004 den betroffenen Arbeitnehmern schon im Juni 2004 bekannt war. Sonst kann sich die Klägerin auf Gleichbehandlung berufen. Gegebenenfalls hätte die Beklagte nach sachlichen Gründen auswählen müssen (BAG, Urteil vom 15. April 2008, 9 AZR 111/07).

Quelle: Pressemitteilung 31/08 vom 15.04.2008 auf www.bundesarbeitsgericht.de