Berücksichtigung von Treuhandverhältnissen und Darlehen im Ausbildungsförderungsrecht
Mittwoch, den 17. September 2008Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 04.09.2008 in zwei Revisionsurteilen entschieden, dass Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden und Darlehen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung grundsätzlich anerkennungsfähig sind. Sie sind aber nur dann vermögensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und dies auch nachgewiesen ist. An den Nachweis ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz [...]