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AGB-Kontrolle – zu weit gefasste Änderungsklausel

Eine vorformulierte Klausel, nach welcher ein Arbeitgeber eine andere als die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einem Arbeitnehmer “falls erforderlich” und nach “Abstimmung der beiderseitigen Interessen” einseitig zuweisen kann, ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss (BAG – Urteil vom 9.5.2006, 9 AZR 424/05).

Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de