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Kündigung eines Arbeitnehmers in Vorgesetztenstellung wegen „ungebührlichen Behandelns“ von Untergebenen

Der Zweite Senat hat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ohne eigene Sachprüfung der Kündigungsvorwürfe wegen prozessualer Mängel aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr die Kündigungsvorwürfe, der Kläger habe mit einer Soft-Air Pistole auf ihm untergebene Mitarbeiter geschossen, einem Mitarbeiter eine Gaspistole an die Schläfe und ein Messer an die Kehle gehalten, einem Mitarbeiter mit einer elektrischen Fliegenklatsche einen Stromschlag versetzt, einem Mitarbeiter mit einer Lederpeitsche oder einem Streifen aus einer Ledertischablage geschlagen und dazu aufgerufen, die im Winter 2003 bevorstehende Inventur zu boykottieren, aufzuklären und zu bewerten haben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 223/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21. Februar 2008 – 5 Sa 403/06 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/09 vom 28.05.2009 auf www.bundesarbeitsgericht.de